5.) Hat eine solche banco Gelegenheit, mit de- nen in ihr müßig liegenden Geldern die grosse Kauffmännische Lehn-banco zu versehen, und 6.) können vermittelst derselben viel überflüßige Rechnungs-Bediente, und deren Solaria in an- dern Collegiis erspahret werden, ohne was der geheimen Vortheile mehr seyn, welche aus ei- nem solchen banco instituto ihren Ursprung ziehen.
§. 11. Jhre Aufrichtung ist um so viel leich- ter, weil solches gleich dieselbe Stunde, als es resolviret wird, geschehen kan, wenn die Vor- nehmsten des Hofes, der Stadt und der Kauff- mannschafft, ingleichen auch die Noblesse von der Landschafft nur Rechnung in solcher banco nehmen, und ihre Geld-Versuren und Umschlä- ge durch dieselbe anstellen wollen. Und ob gleich dagegen eingewendet werden möchte, daß ein Landes-Herr einem solchen löblichen und noth- wendigen instituto Eingriff thun, und die dar- innen vorhandenen Gelder zum Theil oder gantz wegnehmen möchte, so antworten wir, daß sol- ches von einem Christlichen Landes-Vater nicht zu praesumiren, und ob gleich der Casus sich zu- tragen solte, so liegen doch die Gelder in dersel- ben, weil sie immer ab und zugeschrieben, einge- bracht und ausgehohlet werden, so lange nicht stille, daß man sie auf einmahl alle zusammen
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5.) Hat eine ſolche banco Gelegenheit, mit de- nen in ihr muͤßig liegenden Geldern die groſſe Kauffmaͤnniſche Lehn-banco zu verſehen, und 6.) koͤnnen vermittelſt derſelben viel uͤberfluͤßige Rechnungs-Bediente, und deren Solaria in an- dern Collegiis erſpahret werden, ohne was der geheimen Vortheile mehr ſeyn, welche aus ei- nem ſolchen banco inſtituto ihren Urſprung ziehen.
§. 11. Jhre Aufrichtung iſt um ſo viel leich- ter, weil ſolches gleich dieſelbe Stunde, als es reſolviret wird, geſchehen kan, wenn die Vor- nehmſten des Hofes, der Stadt und der Kauff- mannſchafft, ingleichen auch die Nobleſſe von der Landſchafft nur Rechnung in ſolcher banco nehmen, und ihre Geld-Verſuren und Umſchlaͤ- ge durch dieſelbe anſtellen wollen. Und ob gleich dagegen eingewendet werden moͤchte, daß ein Landes-Herr einem ſolchen loͤblichen und noth- wendigen inſtituto Eingriff thun, und die dar- innen vorhandenen Gelder zum Theil oder gantz wegnehmen moͤchte, ſo antworten wir, daß ſol- ches von einem Chriſtlichen Landes-Vater nicht zu præſumiren, und ob gleich der Caſus ſich zu- tragen ſolte, ſo liegen doch die Gelder in derſel- ben, weil ſie immer ab und zugeſchrieben, einge- bracht und ausgehohlet werden, ſo lange nicht ſtille, daß man ſie auf einmahl alle zuſammen
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5.) Hat eine ſolche banco Gelegenheit, mit de-
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Kauffmaͤnniſche Lehn-banco zu verſehen, und
6.) koͤnnen vermittelſt derſelben viel uͤberfluͤßige
Rechnungs-Bediente, und deren Solaria in an-
dern Collegiis erſpahret werden, ohne was der
geheimen Vortheile mehr ſeyn, welche aus ei-
nem ſolchen banco inſtituto ihren Urſprung
ziehen.
§. 11. Jhre Aufrichtung iſt um ſo viel leich-
ter, weil ſolches gleich dieſelbe Stunde, als es
reſolviret wird, geſchehen kan, wenn die Vor-
nehmſten des Hofes, der Stadt und der Kauff-
mannſchafft, ingleichen auch die Nobleſſe von
der Landſchafft nur Rechnung in ſolcher banco
nehmen, und ihre Geld-Verſuren und Umſchlaͤ-
ge durch dieſelbe anſtellen wollen. Und ob gleich
dagegen eingewendet werden moͤchte, daß ein
Landes-Herr einem ſolchen loͤblichen und noth-
wendigen inſtituto Eingriff thun, und die dar-
innen vorhandenen Gelder zum Theil oder gantz
wegnehmen moͤchte, ſo antworten wir, daß ſol-
ches von einem Chriſtlichen Landes-Vater nicht
zu præſumiren, und ob gleich der Caſus ſich zu-
tragen ſolte, ſo liegen doch die Gelder in derſel-
ben, weil ſie immer ab und zugeſchrieben, einge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 966. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/986>, abgerufen am 23.11.2024.
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