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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

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wohl municipal-Stadt, wann irgend nur ver-
mögende Einwohner in derselbigen zu finden
seyn, oder sie in einer Provinz lieget, welche ei-
nen starcken Adel hat, die Ab- und Zuschreibe-
oder so genannte Giro-Banquen, denn durch
dieselbigen entspringen folgende Commoditä-
ten, 1.) daß ein ieder sein Geld derselben sicher
in deposito anvertrauen kan, weil er die Macht
hat, gleich des andern Tages, nachdem solches
geschehen, wieder darüber zu disponiren, und
solches entweder in natura abzufordern, oder
selbiges an andere transportiren, indessen ist er
versichert, weil es daselbst an einem wohlver-
wahrten Orte liegt, daß es ihm zu Hause we-
der durch Diebe gestohlen, noch durch Feuer
und andere Zufälle verlohren werde. Er darff
auch 2.) keine eigenen Caßirer halten, bey denen
ebenfalls Gefahr zu lauffen ist. 3.) So ziehet
auch eine solche Banco viel ausländische Capi-
talia ins Land, die offtermahls nicht wieder ab-
gefordert werden, und hernach dem Lande oder
der Stadt zuwachsen. 4.) Jst es eine grosse
Beförderung der Kauffmannschafft, und wird
der Landes-Credit dadurch trefflich vermehret,
auch den Wechsel-Cours und Geld-Versuren
ihr gewisser Preiß gesetzt, daß eigennützige Leute
sich nicht mehr, wie bißher geschehen, dem Pu-
blico
zum Schaden, damit bereichern können.

5.) Hat
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wohl municipal-Stadt, wann irgend nur ver-
moͤgende Einwohner in derſelbigen zu finden
ſeyn, oder ſie in einer Provinz lieget, welche ei-
nen ſtarcken Adel hat, die Ab- und Zuſchreibe-
oder ſo genannte Giro-Banquen, denn durch
dieſelbigen entſpringen folgende Commoditaͤ-
ten, 1.) daß ein ieder ſein Geld derſelben ſicher
in depoſito anvertrauen kan, weil er die Macht
hat, gleich des andern Tages, nachdem ſolches
geſchehen, wieder daruͤber zu diſponiren, und
ſolches entweder in natura abzufordern, oder
ſelbiges an andere transportiren, indeſſen iſt er
verſichert, weil es daſelbſt an einem wohlver-
wahrten Orte liegt, daß es ihm zu Hauſe we-
der durch Diebe geſtohlen, noch durch Feuer
und andere Zufaͤlle verlohren werde. Er darff
auch 2.) keine eigenen Caßirer halten, bey denen
ebenfalls Gefahr zu lauffen iſt. 3.) So ziehet
auch eine ſolche Banco viel auslaͤndiſche Capi-
talia ins Land, die offtermahls nicht wieder ab-
gefordert werden, und hernach dem Lande oder
der Stadt zuwachſen. 4.) Jſt es eine groſſe
Befoͤrderung der Kauffmannſchafft, und wird
der Landes-Credit dadurch trefflich vermehret,
auch den Wechſel-Cours und Geld-Verſuren
ihr gewiſſer Preiß geſetzt, daß eigennuͤtzige Leute
ſich nicht mehr, wie bißher geſchehen, dem Pu-
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zum Schaden, damit bereichern koͤnnen.

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[965/0985] wohl municipal-Stadt, wann irgend nur ver- moͤgende Einwohner in derſelbigen zu finden ſeyn, oder ſie in einer Provinz lieget, welche ei- nen ſtarcken Adel hat, die Ab- und Zuſchreibe- oder ſo genannte Giro-Banquen, denn durch dieſelbigen entſpringen folgende Commoditaͤ- ten, 1.) daß ein ieder ſein Geld derſelben ſicher in depoſito anvertrauen kan, weil er die Macht hat, gleich des andern Tages, nachdem ſolches geſchehen, wieder daruͤber zu diſponiren, und ſolches entweder in natura abzufordern, oder ſelbiges an andere transportiren, indeſſen iſt er verſichert, weil es daſelbſt an einem wohlver- wahrten Orte liegt, daß es ihm zu Hauſe we- der durch Diebe geſtohlen, noch durch Feuer und andere Zufaͤlle verlohren werde. Er darff auch 2.) keine eigenen Caßirer halten, bey denen ebenfalls Gefahr zu lauffen iſt. 3.) So ziehet auch eine ſolche Banco viel auslaͤndiſche Capi- talia ins Land, die offtermahls nicht wieder ab- gefordert werden, und hernach dem Lande oder der Stadt zuwachſen. 4.) Jſt es eine groſſe Befoͤrderung der Kauffmannſchafft, und wird der Landes-Credit dadurch trefflich vermehret, auch den Wechſel-Cours und Geld-Verſuren ihr gewiſſer Preiß geſetzt, daß eigennuͤtzige Leute ſich nicht mehr, wie bißher geſchehen, dem Pu- blico zum Schaden, damit bereichern koͤnnen. 5.) Hat P p p 3

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 965. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/985>, abgerufen am 23.11.2024.