oder er sein Geld nach Hofe und grossen Herren leihen soll, gehet er behutsam, und läst es wohl bleiben. Wenn er aber wahrnimmt, daß ei- ne gantze Stadt dafür gut spricht, die Banck- Herren ehrliche verständige Leute, und von gu- tem Credit sind, und man Handel und Wandel damit treiben will, so kan er leicht erachten, daß man nichts darbey verlieren, sondern gewinnen müsse. Wann dann die inländischen Deposi- tarii voran gehen, so folgen die fremden nach, und hat man alsdenn mehr Credit und Geld, als man anwenden kan.
§. 3. Die Banquen sind entweder öffent- liche Land-Lehne und Deposito, oder auch Wech- sel und Giro, oder Kauffmännischer Ab- und Zuschreib, item Billets und Müntz-Zettul, oder auch Actien-Banquen, und denn die aus dieser Sorten entspringenden vermischten Banquen, unter welchen letztern theils Jtaliänische, und dann die Wiener Banco vornemlich mit zu zeh- len seyn. Eine Land-Banco oder vielmehr öffentliche Landschaffts-Casse ist diejenige, wel- che eine gantze Landschafft auf ihren eigenen Credit und unter Guarantie aller Land Stän- de anfrichtet, und in dieselbige zur Bestreitung der Landes-Ausgaben erstlich einheimische Capitalia, vornemlich aber Pupillen, und Witt- wen-Gelder, und denn auch, wenn diese nicht
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oder er ſein Geld nach Hofe und groſſen Herren leihen ſoll, gehet er behutſam, und laͤſt es wohl bleiben. Wenn er aber wahrnimmt, daß ei- ne gantze Stadt dafuͤr gut ſpricht, die Banck- Herren ehrliche verſtaͤndige Leute, und von gu- tem Credit ſind, und man Handel und Wandel damit treiben will, ſo kan er leicht erachten, daß man nichts darbey verlieren, ſondern gewinnen muͤſſe. Wann dann die inlaͤndiſchen Depoſi- tarii voran gehen, ſo folgen die fremden nach, und hat man alsdenn mehr Credit und Geld, als man anwenden kan.
§. 3. Die Banquen ſind entweder oͤffent- liche Land-Lehne und Depoſito, oder auch Wech- ſel und Giro, oder Kauffmaͤnniſcher Ab- und Zuſchreib, item Billets und Muͤntz-Zettul, oder auch Actien-Banquen, und denn die aus dieſer Sorten entſpringenden vermiſchten Banquen, unter welchen letztern theils Jtaliaͤniſche, und dann die Wiener Banco vornemlich mit zu zeh- len ſeyn. Eine Land-Banco oder vielmehr oͤffentliche Landſchaffts-Caſſe iſt diejenige, wel- che eine gantze Landſchafft auf ihren eigenen Credit und unter Guarantie aller Land Staͤn- de anfrichtet, und in dieſelbige zur Beſtreitung der Landes-Ausgaben erſtlich einheimiſche Capitalia, vornemlich aber Pupillen, und Witt- wen-Gelder, und denn auch, wenn dieſe nicht
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oder er ſein Geld nach Hofe und groſſen Herren
leihen ſoll, gehet er behutſam, und laͤſt es wohl
bleiben. Wenn er aber wahrnimmt, daß ei-
ne gantze Stadt dafuͤr gut ſpricht, die Banck-
Herren ehrliche verſtaͤndige Leute, und von gu-
tem Credit ſind, und man Handel und Wandel
damit treiben will, ſo kan er leicht erachten, daß
man nichts darbey verlieren, ſondern gewinnen
muͤſſe. Wann dann die inlaͤndiſchen Depoſi-
tarii voran gehen, ſo folgen die fremden nach,
und hat man alsdenn mehr Credit und Geld,
als man anwenden kan.
§. 3. Die Banquen ſind entweder oͤffent-
liche Land-Lehne und Depoſito, oder auch Wech-
ſel und Giro, oder Kauffmaͤnniſcher Ab- und
Zuſchreib, item Billets und Muͤntz-Zettul, oder
auch Actien-Banquen, und denn die aus dieſer
Sorten entſpringenden vermiſchten Banquen,
unter welchen letztern theils Jtaliaͤniſche, und
dann die Wiener Banco vornemlich mit zu zeh-
len ſeyn. Eine Land-Banco oder vielmehr
oͤffentliche Landſchaffts-Caſſe iſt diejenige, wel-
che eine gantze Landſchafft auf ihren eigenen
Credit und unter Guarantie aller Land Staͤn-
de anfrichtet, und in dieſelbige zur Beſtreitung
der Landes-Ausgaben erſtlich einheimiſche
Capitalia, vornemlich aber Pupillen, und Witt-
wen-Gelder, und denn auch, wenn dieſe nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 959. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/979>, abgerufen am 23.11.2024.
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