§. 27. Es ist genau Acht zu haben, daß nicht allerhand gefährliche Waaren, als Gifft, Schieß-Pulver, u. s. w. allen Leuten ohne Un- terscheid gegeben und verkaufft werden, sondern nur denjenigen, die die Kramer kennen, und von denen sie wissen, daß sie sich derselben, ohne sich oder andern damit zu schaden, zum gehöri- gen Endzweck bedienen. Sonderlich haben sie sich wohl vorzusehen, daß sie dieselben nicht an junge unvorsichtige Leute austheilen, denn man hin und wieder allerhand traurige Exem- pel hat, daß mit dergleichen gefährlichen Waa- ren unterschiedenes Unglück in der Republic verursacht worden.
§. 28. Dieweil die Commercien auf Treu und Glauben gegründet seyn, und wo solcher fehlet, alsobald ein falliment aus dem andern kömmt, und also die Commercien ruiniret wer- den, da keiner dem andern mehr trauen darff noch kan; Darum ist höchstnöthig, daß die Landes-Obrigkeiten besorgt seyn, damit die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten per para- tam executionem entschieden werden, denn wenn die Kaufleute mehr den Advocaten nach- lauffen müssen, als in ihren Contoiren sitzen können, so ist es geschehen. Darum soll die Obrigkeit geschwinde Justitz ohne Verzug und Säumniß zu ertheilen bey Straffe und Wie-
derer-
§. 27. Es iſt genau Acht zu haben, daß nicht allerhand gefaͤhrliche Waaren, als Gifft, Schieß-Pulver, u. ſ. w. allen Leuten ohne Un- terſcheid gegeben und verkaufft werden, ſondern nur denjenigen, die die Kramer kennen, und von denen ſie wiſſen, daß ſie ſich derſelben, ohne ſich oder andern damit zu ſchaden, zum gehoͤri- gen Endzweck bedienen. Sonderlich haben ſie ſich wohl vorzuſehen, daß ſie dieſelben nicht an junge unvorſichtige Leute austheilen, denn man hin und wieder allerhand traurige Exem- pel hat, daß mit dergleichen gefaͤhrlichen Waa- ren unterſchiedenes Ungluͤck in der Republic verurſacht worden.
§. 28. Dieweil die Commercien auf Treu und Glauben gegruͤndet ſeyn, und wo ſolcher fehlet, alſobald ein falliment aus dem andern koͤmmt, und alſo die Commercien ruiniret wer- den, da keiner dem andern mehr trauen darff noch kan; Darum iſt hoͤchſtnoͤthig, daß die Landes-Obrigkeiten beſorgt ſeyn, damit die Streitigkeiten zwiſchen Kaufleuten per para- tam executionem entſchieden werden, denn wenn die Kaufleute mehr den Advocaten nach- lauffen muͤſſen, als in ihren Contoiren ſitzen koͤnnen, ſo iſt es geſchehen. Darum ſoll die Obrigkeit geſchwinde Juſtitz ohne Verzug und Saͤumniß zu ertheilen bey Straffe und Wie-
derer-
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§. 27. Es iſt genau Acht zu haben, daß
nicht allerhand gefaͤhrliche Waaren, als Gifft,
Schieß-Pulver, u. ſ. w. allen Leuten ohne Un-
terſcheid gegeben und verkaufft werden, ſondern
nur denjenigen, die die Kramer kennen, und
von denen ſie wiſſen, daß ſie ſich derſelben, ohne
ſich oder andern damit zu ſchaden, zum gehoͤri-
gen Endzweck bedienen. Sonderlich haben
ſie ſich wohl vorzuſehen, daß ſie dieſelben nicht
an junge unvorſichtige Leute austheilen, denn
man hin und wieder allerhand traurige Exem-
pel hat, daß mit dergleichen gefaͤhrlichen Waa-
ren unterſchiedenes Ungluͤck in der Republic
verurſacht worden.
§. 28. Dieweil die Commercien auf Treu
und Glauben gegruͤndet ſeyn, und wo ſolcher
fehlet, alſobald ein falliment aus dem andern
koͤmmt, und alſo die Commercien ruiniret wer-
den, da keiner dem andern mehr trauen darff
noch kan; Darum iſt hoͤchſtnoͤthig, daß die
Landes-Obrigkeiten beſorgt ſeyn, damit die
Streitigkeiten zwiſchen Kaufleuten per para-
tam executionem entſchieden werden, denn
wenn die Kaufleute mehr den Advocaten nach-
lauffen muͤſſen, als in ihren Contoiren ſitzen
koͤnnen, ſo iſt es geſchehen. Darum ſoll die
Obrigkeit geſchwinde Juſtitz ohne Verzug und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 944. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/964>, abgerufen am 23.11.2024.
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