jenem Theil zuständig mit allerhand Sorten von Waaren, denen Gesetzen und Einrichtun- gen ihrer eigenen Länder gemäß ungehindert zu treiben und zu exerciren. Zu solchem Ende mögen auch die Unterthanen beyderseitiger Po- tentaten, frey und ungehindert, mit Waaren, und Schiffen, alle und iede Länder, Städte, Häfen, Plätze und Flüsse, so ihnen zugehören, besuchen, daselbst ihre Waaren, an wen sie nur wollen, verkauffen, und mit sich weg führen. Und wird diese Ein- und Ausfuhre der Waaren auf keine Weise gehindert, auch so gar durch keinerley Privilegia und Monopolia restrin- giret und limitiret. Dahero auch keinem Theil erlaubet, seinen Unterthanen dergleichen beneficia und Freyheiten zum Nachtheil eines andern zu verstatten. Auch sind die Untertha- nen nicht gehalten, grössere Anlagen, Zoll oder andere Imposten, auch Fracht, als in eines ied- weden eigenem Lande gebräuchlich ist, von ihren eigenen Personen, ihren Gütern, Victualien oder Schiffen, es sey directe oder indirecte un- ter was Nahmen und Vorwand es auch seyn möge, zu bezahlen. Man verspricht darinnen, sich iederzeit zu bemühen, daß die Unterthanen eines oder des andern Theils in denen Kaufmanns- Börsen, Wagen und Accisen ohne Unterscheid, so bald als möglich abgefertiget werden, damit
sie
jenem Theil zuſtaͤndig mit allerhand Sorten von Waaren, denen Geſetzen und Einrichtun- gen ihrer eigenen Laͤnder gemaͤß ungehindert zu treiben und zu exerciren. Zu ſolchem Ende moͤgen auch die Unterthanen beyderſeitiger Po- tentaten, frey und ungehindert, mit Waaren, und Schiffen, alle und iede Laͤnder, Staͤdte, Haͤfen, Plaͤtze und Fluͤſſe, ſo ihnen zugehoͤren, beſuchen, daſelbſt ihre Waaren, an wen ſie nur wollen, verkauffen, und mit ſich weg fuͤhren. Und wird dieſe Ein- und Ausfuhre der Waaren auf keine Weiſe gehindert, auch ſo gar durch keinerley Privilegia und Monopolia reſtrin- giret und limitiret. Dahero auch keinem Theil erlaubet, ſeinen Unterthanen dergleichen beneficia und Freyheiten zum Nachtheil eines andern zu verſtatten. Auch ſind die Untertha- nen nicht gehalten, groͤſſere Anlagen, Zoll oder andere Impoſten, auch Fracht, als in eines ied- weden eigenem Lande gebraͤuchlich iſt, von ihren eigenen Perſonen, ihren Guͤtern, Victualien oder Schiffen, es ſey directe oder indirecte un- ter was Nahmen und Vorwand es auch ſeyn moͤge, zu bezahlen. Man verſpricht daꝛinnen, ſich iederzeit zu bemuͤhen, daß die Unterthanen eines oder des andern Theils in denen Kaufmanns- Boͤrſen, Wagen und Acciſen ohne Unterſcheid, ſo bald als moͤglich abgefertiget werden, damit
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jenem Theil zuſtaͤndig mit allerhand Sorten
von Waaren, denen Geſetzen und Einrichtun-
gen ihrer eigenen Laͤnder gemaͤß ungehindert zu
treiben und zu exerciren. Zu ſolchem Ende
moͤgen auch die Unterthanen beyderſeitiger Po-
tentaten, frey und ungehindert, mit Waaren,
und Schiffen, alle und iede Laͤnder, Staͤdte,
Haͤfen, Plaͤtze und Fluͤſſe, ſo ihnen zugehoͤren,
beſuchen, daſelbſt ihre Waaren, an wen ſie nur
wollen, verkauffen, und mit ſich weg fuͤhren.
Und wird dieſe Ein- und Ausfuhre der Waaren
auf keine Weiſe gehindert, auch ſo gar durch
keinerley Privilegia und Monopolia reſtrin-
giret und limitiret. Dahero auch keinem
Theil erlaubet, ſeinen Unterthanen dergleichen
beneficia und Freyheiten zum Nachtheil eines
andern zu verſtatten. Auch ſind die Untertha-
nen nicht gehalten, groͤſſere Anlagen, Zoll oder
andere Impoſten, auch Fracht, als in eines ied-
weden eigenem Lande gebraͤuchlich iſt, von ihren
eigenen Perſonen, ihren Guͤtern, Victualien
oder Schiffen, es ſey directe oder indirecte un-
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moͤge, zu bezahlen. Man verſpricht daꝛinnen, ſich
iederzeit zu bemuͤhen, daß die Unterthanen eines
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 940. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/960>, abgerufen am 23.11.2024.
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