sie in ihren Verrichtungen auf keine Weise ge- hindert oder aufgehalten werden. Es wird den Krieges-Schiffen beyderley Nationen ver- stattet, von Zeit der Publication des Commer- cien-Tractats an, zu allen Zeiten, in allen Flüs- sen, Rheden und Häfen ein freyer Eingang, auch daselbst sich so lange auf zu halten, als nur nöthig ist vor Ancker liegen. Jhre Schiffe werden nicht visitiret, die beyder seitigen Unter- thanen für keine Fremden oder Ankömmlinge gehalten in den Ländern, wo sie hinhandeln. Weder die Schiff-Herrn, ihre Steuermän- ner, Officiers, Soldaten, Matrosen, und ande- re Schiffs-Bedienten, noch auch die Schiffe selbst werden unter keinem Vorwand, auch wenn gleich expresse Ordre, es sey dieselbe ge- neral oder particular, auch nicht unter den Vorwand, als müsse man sein Land zu conser- viren und zu defendiren suchen, arretiret, das Ein- und Ausführen nebst der Handlung und Ge- werbe muß sich auf alle Arten und Sorten der Waaren erstrecken, u. s. w. Wer mehr Nach- richt verlanget, kan die unterschiedenen Com- mercien-Tractate selbst nachlesen.
§. 25. Es solte billig von der hohen Landes- Obrigkeit anbefohlen werden, daß in den gros- sen Städten ein der mercatorischen Sachen erfahrner Mann junge Leute in allerhand Din-
gen,
ſie in ihren Verrichtungen auf keine Weiſe ge- hindert oder aufgehalten werden. Es wird den Krieges-Schiffen beyderley Nationen ver- ſtattet, von Zeit der Publication des Commer- cien-Tractats an, zu allen Zeiten, in allen Fluͤſ- ſen, Rheden und Haͤfen ein freyer Eingang, auch daſelbſt ſich ſo lange auf zu halten, als nur noͤthig iſt vor Ancker liegen. Jhre Schiffe werden nicht viſitiret, die beyder ſeitigen Unter- thanen fuͤr keine Fremden oder Ankoͤmmlinge gehalten in den Laͤndern, wo ſie hinhandeln. Weder die Schiff-Herrn, ihre Steuermaͤn- ner, Officiers, Soldaten, Matroſen, und ande- re Schiffs-Bedienten, noch auch die Schiffe ſelbſt werden unter keinem Vorwand, auch wenn gleich expreſſe Ordre, es ſey dieſelbe ge- neral oder particular, auch nicht unter den Vorwand, als muͤſſe man ſein Land zu conſer- viren und zu defendiren ſuchen, arretiret, das Ein- und Ausfuͤhren nebſt der Handlung und Ge- werbe muß ſich auf alle Arten und Sorten der Waaren erſtrecken, u. ſ. w. Wer mehr Nach- richt verlanget, kan die unterſchiedenen Com- mercien-Tractate ſelbſt nachleſen.
§. 25. Es ſolte billig von der hohen Landes- Obrigkeit anbefohlen werden, daß in den groſ- ſen Staͤdten ein der mercatoriſchen Sachen erfahrner Mann junge Leute in allerhand Din-
gen,
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ſie in ihren Verrichtungen auf keine Weiſe ge-
hindert oder aufgehalten werden. Es wird
den Krieges-Schiffen beyderley Nationen ver-
ſtattet, von Zeit der Publication des Commer-
cien-Tractats an, zu allen Zeiten, in allen Fluͤſ-
ſen, Rheden und Haͤfen ein freyer Eingang,
auch daſelbſt ſich ſo lange auf zu halten, als nur
noͤthig iſt vor Ancker liegen. Jhre Schiffe
werden nicht viſitiret, die beyder ſeitigen Unter-
thanen fuͤr keine Fremden oder Ankoͤmmlinge
gehalten in den Laͤndern, wo ſie hinhandeln.
Weder die Schiff-Herrn, ihre Steuermaͤn-
ner, Officiers, Soldaten, Matroſen, und ande-
re Schiffs-Bedienten, noch auch die Schiffe
ſelbſt werden unter keinem Vorwand, auch
wenn gleich expreſſe Ordre, es ſey dieſelbe ge-
neral oder particular, auch nicht unter den
Vorwand, als muͤſſe man ſein Land zu conſer-
viren und zu defendiren ſuchen, arretiret, das
Ein- und Ausfuͤhren nebſt der Handlung und Ge-
werbe muß ſich auf alle Arten und Sorten der
Waaren erſtrecken, u. ſ. w. Wer mehr Nach-
richt verlanget, kan die unterſchiedenen Com-
mercien-Tractate ſelbſt nachleſen.
§. 25. Es ſolte billig von der hohen Landes-
Obrigkeit anbefohlen werden, daß in den groſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 941. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/961>, abgerufen am 23.11.2024.
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