ren, die im Lande selber zugerichtet werden, und da der Preiß, wenn sich die Umstände nicht son- derlich verändern, ziemlich egal ist, eine gewisse billige Taxe zu setzen wäre. Es müsten aber solche Leute hierzu gezogen werden, die des Com- mercien-Wesens vollkommen kundig wären, und alle und iede Umstände in gehörige Consi- deration zu ziehen wüsten.
§. 24. Wenn Regenten, in deren Länderu das Commercien-Wesen sonderlich zu floriren pflegt, und deren Unterthanen mit einander han- deln, und einiger massen reciproquement in Ansehung der Handelung von einander depen- diren, in Krieg zusammen verwickelt gewesen, hernach aber Frieden schlüssen, so werden über die gewöhnlichen Friedens-Jnstrumente auch noch besondere Commercien-Tractate von ih- nen aufgerichtet. Sie determiniren darin- nen, daß keiner von beyden Theilen befugt seyn soll, einige Feindseligkeit oder Gewaltthätigkeit unter was vor Praetext es auch seyn möchte, es sey zu Wasser oder Lande, auf Flüssen, Rheden oder Seen gegen einander auszuüben. Zu dem Ende wird beyderseitigen Unterthanen scharff verbothen, nichts feindseliges gegen ein- ander vorzunehmen. Es wird ihnen erlau- bet freye Handlung und Schiffarth an allen Orten und Enden, derer Lande, so diesem oder
jenem
ren, die im Lande ſelber zugerichtet werden, und da der Preiß, wenn ſich die Umſtaͤnde nicht ſon- derlich veraͤndern, ziemlich egal iſt, eine gewiſſe billige Taxe zu ſetzen waͤre. Es muͤſten aber ſolche Leute hierzu gezogen werden, die des Com- mercien-Weſens vollkommen kundig waͤren, und alle und iede Umſtaͤnde in gehoͤrige Conſi- deration zu ziehen wuͤſten.
§. 24. Wenn Regenten, in deren Laͤnderu das Commercien-Weſen ſonderlich zu floriren pflegt, und deren Unterthanen mit einander han- deln, und einiger maſſen reciproquement in Anſehung der Handelung von einander depen- diren, in Krieg zuſammen verwickelt geweſen, hernach aber Frieden ſchluͤſſen, ſo werden uͤber die gewoͤhnlichen Friedens-Jnſtrumente auch noch beſondere Commercien-Tractate von ih- nen aufgerichtet. Sie determiniren darin- nen, daß keiner von beyden Theilen befugt ſeyn ſoll, einige Feindſeligkeit oder Gewaltthaͤtigkeit unter was vor Prætext es auch ſeyn moͤchte, es ſey zu Waſſer oder Lande, auf Fluͤſſen, Rheden oder Seen gegen einander auszuuͤben. Zu dem Ende wird beyderſeitigen Unterthanen ſcharff verbothen, nichts feindſeliges gegen ein- ander vorzunehmen. Es wird ihnen erlau- bet freye Handlung und Schiffarth an allen Orten und Enden, derer Lande, ſo dieſem oder
jenem
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ren, die im Lande ſelber zugerichtet werden, und
da der Preiß, wenn ſich die Umſtaͤnde nicht ſon-
derlich veraͤndern, ziemlich egal iſt, eine gewiſſe
billige Taxe zu ſetzen waͤre. Es muͤſten aber
ſolche Leute hierzu gezogen werden, die des Com-
mercien-Weſens vollkommen kundig waͤren,
und alle und iede Umſtaͤnde in gehoͤrige Conſi-
deration zu ziehen wuͤſten.
§. 24. Wenn Regenten, in deren Laͤnderu
das Commercien-Weſen ſonderlich zu floriren
pflegt, und deren Unterthanen mit einander han-
deln, und einiger maſſen reciproquement in
Anſehung der Handelung von einander depen-
diren, in Krieg zuſammen verwickelt geweſen,
hernach aber Frieden ſchluͤſſen, ſo werden uͤber
die gewoͤhnlichen Friedens-Jnſtrumente auch
noch beſondere Commercien-Tractate von ih-
nen aufgerichtet. Sie determiniren darin-
nen, daß keiner von beyden Theilen befugt ſeyn
ſoll, einige Feindſeligkeit oder Gewaltthaͤtigkeit
unter was vor Prætext es auch ſeyn moͤchte, es
ſey zu Waſſer oder Lande, auf Fluͤſſen, Rheden
oder Seen gegen einander auszuuͤben. Zu
dem Ende wird beyderſeitigen Unterthanen
ſcharff verbothen, nichts feindſeliges gegen ein-
ander vorzunehmen. Es wird ihnen erlau-
bet freye Handlung und Schiffarth an allen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 939. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/959>, abgerufen am 23.11.2024.
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