§. 18. Wegen der Verkäuffer ist von der hohen Landes-Obrigkeit scharffe Ordre zu stel- len, und nicht zu gestatten, daß dieselben unter- Wegens und vor den Thoren aufpassen, denen auf den Marckt kommenden Bauers- oder an- dern Handels-Leuten die Victualien abkauffen, und solche hernach auf den Marckt wieder theurer zu verkauffen bringen, oder wohl gar auf dem Marckte etwas kauffen, und eben zu selbi- ger Zeit und Stunde wieder verkauffen, sondern es soll solchen Verkäuffern nicht eher, als wenn andere Leute schon ihre Nothdurfft gekaufft ha- ben, nach gesetzter Stunde das überbliebene zu kauffen, nicht aber auf denselben Marckte das gekauffte wieder zu verkauffen erlaubet seyn. Wie denn deßhalben zwar allbereits überall gu- te Ordnungen gemacht sind, aber nicht allent- halben drüber gehalten wird.
§. 19. Es muß eine hohe Landes-Obrig- keit ein scharffes Einsehen haben, und nicht ge- statten, daß ihrer etliche oder alle conspiriren, einen Vergleich unter sich machen, gewisse Waaren nicht wohlfeiler als der andere zu ge- ben, welches zwar bey allen Kaufleuten nöthig zu observiren ist, aber am allernöthigsten bey denen, die Victualien verkauffen. Deswegen
haben
fremden von der Ausfuhre etwan abſchrecken moͤgte.
§. 18. Wegen der Verkaͤuffer iſt von der hohen Landes-Obrigkeit ſcharffe Ordre zu ſtel- len, und nicht zu geſtatten, daß dieſelben unter- Wegens und vor den Thoren aufpaſſen, denen auf den Marckt kommenden Bauers- oder an- dern Handels-Leuten die Victualien abkauffen, und ſolche hernach auf den Marckt wieder theuꝛer zu veꝛkauffen bringen, oder wohl gar auf dem Marckte etwas kauffen, und eben zu ſelbi- ger Zeit und Stunde wieder verkauffen, ſondern es ſoll ſolchen Verkaͤuffern nicht eher, als wenn andere Leute ſchon ihre Nothdurfft gekaufft ha- ben, nach geſetzter Stunde das uͤberbliebene zu kauffen, nicht aber auf denſelben Marckte das gekauffte wieder zu verkauffen erlaubet ſeyn. Wie denn deßhalben zwar allbereits uͤberall gu- te Ordnungen gemacht ſind, aber nicht allent- halben druͤber gehalten wird.
§. 19. Es muß eine hohe Landes-Obrig- keit ein ſcharffes Einſehen haben, und nicht ge- ſtatten, daß ihrer etliche oder alle conſpiriren, einen Vergleich unter ſich machen, gewiſſe Waaren nicht wohlfeiler als der andere zu ge- ben, welches zwar bey allen Kaufleuten noͤthig zu obſerviren iſt, aber am allernoͤthigſten bey denen, die Victualien verkauffen. Deswegen
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fremden von der Ausfuhre etwan abſchrecken
moͤgte.
§. 18. Wegen der Verkaͤuffer iſt von der
hohen Landes-Obrigkeit ſcharffe Ordre zu ſtel-
len, und nicht zu geſtatten, daß dieſelben unter-
Wegens und vor den Thoren aufpaſſen, denen
auf den Marckt kommenden Bauers- oder an-
dern Handels-Leuten die Victualien abkauffen,
und ſolche hernach auf den Marckt wieder
theuꝛer zu veꝛkauffen bringen, oder wohl gar auf
dem Marckte etwas kauffen, und eben zu ſelbi-
ger Zeit und Stunde wieder verkauffen, ſondern
es ſoll ſolchen Verkaͤuffern nicht eher, als wenn
andere Leute ſchon ihre Nothdurfft gekaufft ha-
ben, nach geſetzter Stunde das uͤberbliebene zu
kauffen, nicht aber auf denſelben Marckte das
gekauffte wieder zu verkauffen erlaubet ſeyn.
Wie denn deßhalben zwar allbereits uͤberall gu-
te Ordnungen gemacht ſind, aber nicht allent-
halben druͤber gehalten wird.
§. 19. Es muß eine hohe Landes-Obrig-
keit ein ſcharffes Einſehen haben, und nicht ge-
ſtatten, daß ihrer etliche oder alle conſpiriren,
einen Vergleich unter ſich machen, gewiſſe
Waaren nicht wohlfeiler als der andere zu ge-
ben, welches zwar bey allen Kaufleuten noͤthig
zu obſerviren iſt, aber am allernoͤthigſten bey
denen, die Victualien verkauffen. Deswegen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 934. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/954>, abgerufen am 23.11.2024.
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