wie nun mit denen ersteren, wenn sie ihre Sa- chen ordentlich und vernünfftig angestellet, und entweder durch allerhand von GOtt ihnen zu- geschickten Unglücks-Fälle oder andrer Leute Betrügerey und Boßheit um das Jhrige ge- kommen, Mittleiden zu haben, als sind die letz- tern von der hohen Landes-Obrigkeit um Leib und Leben, Gut und Ehre billig zu bestraffen.
§. 17. Es sind alle diejenigen Waaren, die man im Lande haben kan, entweder gantz und gar zu verbieten, oder doch mit sehr starcken Im- post zu beschweren, wenn sie in das Land gefüh- ret werden, damit alle dasjenige Geld, so sonst ausser Landes gienge, darinnen bleibe, und die Einwohner an die im Lande gemachten sich ge- wöhnen, und ihre Gelder in ihres Herrn Casse lauffen lassen. Hierbey muß man nicht auf die delicatesse oder Bequemlichkeit eines und andern Privati sehen, sondern lediglich auf das gemeine Beste und des Landes aerarii Aufneh- men, sintemahl es ja besser, daß ein Unterthaner in dem einen und andern Tort leide, als wenn um deßwillen das gantze Land und der Herr Nachtheil empfinden. Die aus dem Lande gehenden Land-Waaren aber sind entweder mit gar keinen oder doch sehr gelinden und kaum mercksamen Impost zu belegen, auch alles das- jenige gantz und gar zu vermeiden, was die
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wie nun mit denen erſteren, wenn ſie ihre Sa- chen ordentlich und vernuͤnfftig angeſtellet, und entweder durch allerhand von GOtt ihnen zu- geſchickten Ungluͤcks-Faͤlle oder andrer Leute Betruͤgerey und Boßheit um das Jhrige ge- kommen, Mittleiden zu haben, als ſind die letz- tern von der hohen Landes-Obrigkeit um Leib und Leben, Gut und Ehre billig zu beſtraffen.
§. 17. Es ſind alle diejenigen Waaren, die man im Lande haben kan, entweder gantz und gar zu verbieten, oder doch mit ſehr ſtarcken Im- poſt zu beſchweren, wenn ſie in das Land gefuͤh- ret werden, damit alle dasjenige Geld, ſo ſonſt auſſer Landes gienge, darinnen bleibe, und die Einwohner an die im Lande gemachten ſich ge- woͤhnen, und ihre Gelder in ihres Herrn Caſſe lauffen laſſen. Hierbey muß man nicht auf die delicateſſe oder Bequemlichkeit eines und andern Privati ſehen, ſondern lediglich auf das gemeine Beſte und des Landes ærarii Aufneh- men, ſintemahl es ja beſſer, daß ein Unterthaner in dem einen und andern Tort leide, als wenn um deßwillen das gantze Land und der Herr Nachtheil empfinden. Die aus dem Lande gehenden Land-Waaren aber ſind entweder mit gar keinen oder doch ſehr gelinden und kaum merckſamen Impoſt zu belegen, auch alles das- jenige gantz und gar zu vermeiden, was die
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wie nun mit denen erſteren, wenn ſie ihre Sa-
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entweder durch allerhand von GOtt ihnen zu-
geſchickten Ungluͤcks-Faͤlle oder andrer Leute
Betruͤgerey und Boßheit um das Jhrige ge-
kommen, Mittleiden zu haben, als ſind die letz-
tern von der hohen Landes-Obrigkeit um Leib
und Leben, Gut und Ehre billig zu beſtraffen.
§. 17. Es ſind alle diejenigen Waaren, die
man im Lande haben kan, entweder gantz und
gar zu verbieten, oder doch mit ſehr ſtarcken Im-
poſt zu beſchweren, wenn ſie in das Land gefuͤh-
ret werden, damit alle dasjenige Geld, ſo ſonſt
auſſer Landes gienge, darinnen bleibe, und die
Einwohner an die im Lande gemachten ſich ge-
woͤhnen, und ihre Gelder in ihres Herrn Caſſe
lauffen laſſen. Hierbey muß man nicht auf
die delicateſſe oder Bequemlichkeit eines und
andern Privati ſehen, ſondern lediglich auf das
gemeine Beſte und des Landes ærarii Aufneh-
men, ſintemahl es ja beſſer, daß ein Unterthaner
in dem einen und andern Tort leide, als wenn
um deßwillen das gantze Land und der Herr
Nachtheil empfinden. Die aus dem Lande
gehenden Land-Waaren aber ſind entweder mit
gar keinen oder doch ſehr gelinden und kaum
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 933. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/953>, abgerufen am 23.11.2024.
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