haben die Regenten diejenigen, so solche unnö- thige Theuerungen im Lande verursachen wol- len, hart zu bestraffen.
§. 20. Wenn etwan ein Miß-Jahr oder ander Unglück einfällt, und eine Theurung ver- ursachet, so ist es nicht Christlich, wenn der Adel oder die Herrschafften, die ihre Böden und Ge- treide-Kästen voll haben, zurück halten, und mit ihrem Vorrath nicht eher heraus wollen, biß die Theurung auf das höchste gestiegen. Bey solchen Umständen sind die hohen Landes-Obrig- keiten wohl befugt, gewisse Edicta zu publici- ren, einen gewissen Werth dem Getreide zu se- tzen, und darneben den Eigenthums-Herren ernstlich zu gebieten, ihren Vorrath auf den Marckt zu bringen und zu verkauffen, und daß bey Entstehung dessen ihnen solcher Vorrath solte weggenommen werden. Durch dieses Mittel kan einer solchen muthwilligen Theu- rung bald gesteuret werden.
§. 21. Es pflegt bey Handel und Wandel offt eine Hinderniß zu seyn, daß der Käuffer nicht alle Oerter weiß, wo das zu kauffen ist, was er vonnöthen hat, und der Verkäuffer auch nicht weiß, wo ein solcher Kauffmann steckt, welcher sowohl aus Noth dieses zu kauffen sucht, was er auch aus Noth gerne verkauffen wolte, oder wo alle solche Leute seyn, die dergleichen
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haben die Regenten diejenigen, ſo ſolche unnoͤ- thige Theuerungen im Lande verurſachen wol- len, hart zu beſtraffen.
§. 20. Wenn etwan ein Miß-Jahr oder ander Ungluͤck einfaͤllt, und eine Theurung ver- urſachet, ſo iſt es nicht Chriſtlich, wenn der Adel oder die Herrſchafften, die ihre Boͤden und Ge- treide-Kaͤſten voll haben, zuruͤck halten, und mit ihrem Vorrath nicht eher heraus wollen, biß die Theurung auf das hoͤchſte geſtiegen. Bey ſolchen Umſtaͤnden ſind die hohen Landes-Obrig- keiten wohl befugt, gewiſſe Edicta zu publici- ren, einen gewiſſen Werth dem Getreide zu ſe- tzen, und darneben den Eigenthums-Herren ernſtlich zu gebieten, ihren Vorrath auf den Marckt zu bringen und zu verkauffen, und daß bey Entſtehung deſſen ihnen ſolcher Vorrath ſolte weggenommen werden. Durch dieſes Mittel kan einer ſolchen muthwilligen Theu- rung bald geſteuret werden.
§. 21. Es pflegt bey Handel und Wandel offt eine Hinderniß zu ſeyn, daß der Kaͤuffer nicht alle Oerter weiß, wo das zu kauffen iſt, was er vonnoͤthen hat, und der Verkaͤuffer auch nicht weiß, wo ein ſolcher Kauffmann ſteckt, welcher ſowohl aus Noth dieſes zu kauffen ſucht, was er auch aus Noth gerne verkauffen wolte, oder wo alle ſolche Leute ſeyn, die dergleichen
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haben die Regenten diejenigen, ſo ſolche unnoͤ-
thige Theuerungen im Lande verurſachen wol-
len, hart zu beſtraffen.
§. 20. Wenn etwan ein Miß-Jahr oder
ander Ungluͤck einfaͤllt, und eine Theurung ver-
urſachet, ſo iſt es nicht Chriſtlich, wenn der Adel
oder die Herrſchafften, die ihre Boͤden und Ge-
treide-Kaͤſten voll haben, zuruͤck halten, und mit
ihrem Vorrath nicht eher heraus wollen, biß
die Theurung auf das hoͤchſte geſtiegen. Bey
ſolchen Umſtaͤnden ſind die hohen Landes-Obrig-
keiten wohl befugt, gewiſſe Edicta zu publici-
ren, einen gewiſſen Werth dem Getreide zu ſe-
tzen, und darneben den Eigenthums-Herren
ernſtlich zu gebieten, ihren Vorrath auf den
Marckt zu bringen und zu verkauffen, und daß
bey Entſtehung deſſen ihnen ſolcher Vorrath
ſolte weggenommen werden. Durch dieſes
Mittel kan einer ſolchen muthwilligen Theu-
rung bald geſteuret werden.
§. 21. Es pflegt bey Handel und Wandel
offt eine Hinderniß zu ſeyn, daß der Kaͤuffer
nicht alle Oerter weiß, wo das zu kauffen iſt,
was er vonnoͤthen hat, und der Verkaͤuffer
auch nicht weiß, wo ein ſolcher Kauffmann ſteckt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 935. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/955>, abgerufen am 23.11.2024.
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