zu verbessern, zu ändern und von dem Landes- Herrn zu confirmiren. Dieselben müssen her- nach alle Jahre in den Collegiis abgelesen und die Bedienten von dem Praeside eines ieden Collegii zu derselben Beobachtung angehalten werden. Es ist in vielen Collegiis an einigen Höfen eine faute, daß sie bey ihnen solche alte Ordnungen haben, die nach den Umständen der damahligen Zeiten zwar gar klug und löb- lich abgefast gewesen, aber nachdem sich durch die Länge der Zeit unterschiedene Umstände ge- ändert, in den heutigen Zeiten nicht wohl zu ap- pliciren sind. Weil nun eines und das ande- re zu dem heutigen Staat nicht mehr quadri- ret, so wird das übrige, so noch gut ist, auch nicht in Acht genommen, und dadurch bey allerhand Sachen in Collegiis, die in den Ordnungen ausgemacht und bestimmet werden müssen, eini- ge Unordnung und Nachläßigkeit bey den hö- hern Officianten und Subalternen zu Wege gebracht.
§. 55. Ein Landes-Herr, der sich die Be- sorgung seines Staats recht angelegen seyn läst, thut wohl, wenn er, wo nicht täglich, doch zum wenigsten wöchentlich etliche mahl in seine Col- legia gehet, und der Entscheidung sowohl der publiquen Affairen, als auch der Untersuchung der Justitz und Rent-Cammer-Sachen mit
beywoh-
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zu verbeſſern, zu aͤndern und von dem Landes- Herrn zu confirmiren. Dieſelben muͤſſen her- nach alle Jahre in den Collegiis abgeleſen und die Bedienten von dem Præſide eines ieden Collegii zu derſelben Beobachtung angehalten werden. Es iſt in vielen Collegiis an einigen Hoͤfen eine faute, daß ſie bey ihnen ſolche alte Ordnungen haben, die nach den Umſtaͤnden der damahligen Zeiten zwar gar klug und loͤb- lich abgefaſt geweſen, aber nachdem ſich durch die Laͤnge der Zeit unterſchiedene Umſtaͤnde ge- aͤndert, in den heutigen Zeiten nicht wohl zu ap- pliciren ſind. Weil nun eines und das ande- re zu dem heutigen Staat nicht mehr quadri- ret, ſo wird das uͤbrige, ſo noch gut iſt, auch nicht in Acht genommen, und dadurch bey allerhand Sachen in Collegiis, die in den Ordnungen ausgemacht und beſtimmet werden muͤſſen, eini- ge Unordnung und Nachlaͤßigkeit bey den hoͤ- hern Officianten und Subalternen zu Wege gebracht.
§. 55. Ein Landes-Herr, der ſich die Be- ſorgung ſeines Staats recht angelegen ſeyn laͤſt, thut wohl, wenn er, wo nicht taͤglich, doch zum wenigſten woͤchentlich etliche mahl in ſeine Col- legia gehet, und der Entſcheidung ſowohl der publiquen Affairen, als auch der Unterſuchung der Juſtitz und Rent-Cammer-Sachen mit
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zu verbeſſern, zu aͤndern und von dem Landes-
Herrn zu confirmiren. Dieſelben muͤſſen her-
nach alle Jahre in den Collegiis abgeleſen und
die Bedienten von dem Præſide eines ieden
Collegii zu derſelben Beobachtung angehalten
werden. Es iſt in vielen Collegiis an einigen
Hoͤfen eine faute, daß ſie bey ihnen ſolche alte
Ordnungen haben, die nach den Umſtaͤnden
der damahligen Zeiten zwar gar klug und loͤb-
lich abgefaſt geweſen, aber nachdem ſich durch
die Laͤnge der Zeit unterſchiedene Umſtaͤnde ge-
aͤndert, in den heutigen Zeiten nicht wohl zu ap-
pliciren ſind. Weil nun eines und das ande-
re zu dem heutigen Staat nicht mehr quadri-
ret, ſo wird das uͤbrige, ſo noch gut iſt, auch nicht
in Acht genommen, und dadurch bey allerhand
Sachen in Collegiis, die in den Ordnungen
ausgemacht und beſtimmet werden muͤſſen, eini-
ge Unordnung und Nachlaͤßigkeit bey den hoͤ-
hern Officianten und Subalternen zu Wege
gebracht.
§. 55. Ein Landes-Herr, der ſich die Be-
ſorgung ſeines Staats recht angelegen ſeyn laͤſt,
thut wohl, wenn er, wo nicht taͤglich, doch zum
wenigſten woͤchentlich etliche mahl in ſeine Col-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 833. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/853>, abgerufen am 23.11.2024.
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