er sofort, ohne daß deßhalben weitläufftig wi- der ihn inquirirt, und er mit vielen Defensio- nen gehöret würde, seines Amtes verlustig, und nach proportion des delicti in eine gantz em- pfindliche Straffe verfallen wäre. Oder aber, wenn man Bedencken hat, mit der schimpffli- chen degradation wider einen zu verfahren, so vinculire man ihn mit einer baaren Caution, also, daß, wenn er seiner Pflicht nicht Genügen leistet, sondern betrüglich dawider handelt, die- selbige Statt der Straffe dem Fisco heimge- fallen sey.
§. 53. Ein Landes-Fürst muß die Gräntzen eines ieden Collegii und einer ieden Expedi- tion genau determiniren, mit was vor Obje- ctis oder Verrichtungen ein iedes umgehen soll, denn sonst aus Mangel dergleichen Ent- scheidungen gar öffters unter den Collegiis al- lerhand Differentien erwachsen, die dem Herrn, den Dienern und gantzen Lande gar sehr praeju- dicirlich sind.
§. 54. Es ist dahin zu sehen, daß alle Col- legia und Bedienten nicht allein mit nöthigen Ordnungen und Instructionen versehen wer- den, sondern man auch drüber halte. Es sind die Ordnungen bey den Collegiis, z. E. Cantze- ley-Ordnung, Rent-Cammer-Ordnung, von Zeiten zu Zeiten durchzusehen, zu vermehren,
zu
er ſofort, ohne daß deßhalben weitlaͤufftig wi- der ihn inquirirt, und er mit vielen Defenſio- nen gehoͤret wuͤrde, ſeines Amtes verluſtig, und nach proportion des delicti in eine gantz em- pfindliche Straffe verfallen waͤre. Oder aber, wenn man Bedencken hat, mit der ſchimpffli- chen degradation wider einen zu verfahren, ſo vinculire man ihn mit einer baaren Caution, alſo, daß, wenn er ſeiner Pflicht nicht Genuͤgen leiſtet, ſondern betruͤglich dawider handelt, die- ſelbige Statt der Straffe dem Fiſco heimge- fallen ſey.
§. 53. Ein Landes-Fuͤrſt muß die Graͤntzen eines ieden Collegii und einer ieden Expedi- tion genau determiniren, mit was vor Obje- ctis oder Verrichtungen ein iedes umgehen ſoll, denn ſonſt aus Mangel dergleichen Ent- ſcheidungen gar oͤffters unter den Collegiis al- lerhand Differentien erwachſen, die dem Herrn, den Dienern und gantzen Lande gar ſehr præju- dicirlich ſind.
§. 54. Es iſt dahin zu ſehen, daß alle Col- legia und Bedienten nicht allein mit noͤthigen Ordnungen und Inſtructionen verſehen wer- den, ſondern man auch druͤber halte. Es ſind die Ordnungen bey den Collegiis, z. E. Cantze- ley-Ordnung, Rent-Cammer-Ordnung, von Zeiten zu Zeiten durchzuſehen, zu vermehren,
zu
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er ſofort, ohne daß deßhalben weitlaͤufftig wi-
der ihn inquirirt, und er mit vielen Defenſio-
nen gehoͤret wuͤrde, ſeines Amtes verluſtig, und
nach proportion des delicti in eine gantz em-
pfindliche Straffe verfallen waͤre. Oder aber,
wenn man Bedencken hat, mit der ſchimpffli-
chen degradation wider einen zu verfahren, ſo
vinculire man ihn mit einer baaren Caution,
alſo, daß, wenn er ſeiner Pflicht nicht Genuͤgen
leiſtet, ſondern betruͤglich dawider handelt, die-
ſelbige Statt der Straffe dem Fiſco heimge-
fallen ſey.
§. 53. Ein Landes-Fuͤrſt muß die Graͤntzen
eines ieden Collegii und einer ieden Expedi-
tion genau determiniren, mit was vor Obje-
ctis oder Verrichtungen ein iedes umgehen
ſoll, denn ſonſt aus Mangel dergleichen Ent-
ſcheidungen gar oͤffters unter den Collegiis al-
lerhand Differentien erwachſen, die dem Herrn,
den Dienern und gantzen Lande gar ſehr præju-
dicirlich ſind.
§. 54. Es iſt dahin zu ſehen, daß alle Col-
legia und Bedienten nicht allein mit noͤthigen
Ordnungen und Inſtructionen verſehen wer-
den, ſondern man auch druͤber halte. Es ſind
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 832. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/852>, abgerufen am 23.11.2024.
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