beywohnet. Es hat solches seinen gar guten Nutzen. Zum ersten erlangt ein Regente von allerhand Sachen eine Connoissance, davon er sonst vielleicht nichts erfahren hätte; Zum andern werden die Bedienten hierdurch zu ei- nem grössern Fleiß und Geschicklichkeit in ihren Aemtern angereitzet, wenn sie wissen, daß der Landes-Herr mit zuhöret, der sowohl ihren Fleiß und Geschicklichkeit, als auch ihre Nach- läßigkeit und andere fauten selbst observiret, und zum dritten, die Unterthanen zu einer meh- rern Liebe incitiret, wenn sie sehen, daß der Lan- des Fürst vor die Regierung hauptsächlich be- sorget ist.
§. 56. Es ist die Arbeit in den Collegiis unter den sämtlichen Collegen fein gleich zu thei- len, damit nicht die Last der Verrichtungen ei- nigen allein auf den Halß geweltzet werde, denen andern aber die Bequemlichkeit, die Ehre und Einstreichung der Besoldungen übrig bleiben möge.
§. 57. Es solte ein ieder Regente gewisse Relationes einführen, die ein iedes Landes- Collegium nach seiner ihm aufgetragenen Ad- ministration oder function, so viel darein lieff, sowohl über den gegenwärtigen Zustand des Landes oder Reichs, als dessen Gebrechen und Verbesserungen zu gantzen halben und viertel
Jahren
beywohnet. Es hat ſolches ſeinen gar guten Nutzen. Zum erſten erlangt ein Regente von allerhand Sachen eine Connoiſſance, davon er ſonſt vielleicht nichts erfahren haͤtte; Zum andern werden die Bedienten hierdurch zu ei- nem groͤſſern Fleiß und Geſchicklichkeit in ihren Aemtern angereitzet, wenn ſie wiſſen, daß der Landes-Herr mit zuhoͤret, der ſowohl ihren Fleiß und Geſchicklichkeit, als auch ihre Nach- laͤßigkeit und andere fauten ſelbſt obſerviret, und zum dritten, die Unterthanen zu einer meh- rern Liebe incitiret, wenn ſie ſehen, daß der Lan- des Fuͤrſt vor die Regierung hauptſaͤchlich be- ſorget iſt.
§. 56. Es iſt die Arbeit in den Collegiis unter den ſaͤmtlichen Collegen fein gleich zu thei- len, damit nicht die Laſt der Verrichtungen ei- nigen allein auf den Halß geweltzet werde, denen andern aber die Bequemlichkeit, die Ehre und Einſtreichung der Beſoldungen uͤbrig bleiben moͤge.
§. 57. Es ſolte ein ieder Regente gewiſſe Relationes einfuͤhren, die ein iedes Landes- Collegium nach ſeiner ihm aufgetragenen Ad- miniſtration oder function, ſo viel darein lieff, ſowohl uͤber den gegenwaͤrtigen Zuſtand des Landes oder Reichs, als deſſen Gebrechen und Verbeſſerungen zu gantzen halben und viertel
Jahren
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beywohnet. Es hat ſolches ſeinen gar guten
Nutzen. Zum erſten erlangt ein Regente von
allerhand Sachen eine Connoiſſance, davon
er ſonſt vielleicht nichts erfahren haͤtte; Zum
andern werden die Bedienten hierdurch zu ei-
nem groͤſſern Fleiß und Geſchicklichkeit in ihren
Aemtern angereitzet, wenn ſie wiſſen, daß der
Landes-Herr mit zuhoͤret, der ſowohl ihren
Fleiß und Geſchicklichkeit, als auch ihre Nach-
laͤßigkeit und andere fauten ſelbſt obſerviret,
und zum dritten, die Unterthanen zu einer meh-
rern Liebe incitiret, wenn ſie ſehen, daß der Lan-
des Fuͤrſt vor die Regierung hauptſaͤchlich be-
ſorget iſt.
§. 56. Es iſt die Arbeit in den Collegiis
unter den ſaͤmtlichen Collegen fein gleich zu thei-
len, damit nicht die Laſt der Verrichtungen ei-
nigen allein auf den Halß geweltzet werde, denen
andern aber die Bequemlichkeit, die Ehre und
Einſtreichung der Beſoldungen uͤbrig bleiben
moͤge.
§. 57. Es ſolte ein ieder Regente gewiſſe
Relationes einfuͤhren, die ein iedes Landes-
Collegium nach ſeiner ihm aufgetragenen Ad-
miniſtration oder function, ſo viel darein lieff,
ſowohl uͤber den gegenwaͤrtigen Zuſtand des
Landes oder Reichs, als deſſen Gebrechen und
Verbeſſerungen zu gantzen halben und viertel
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 834. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/854>, abgerufen am 23.11.2024.
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