sen einer mit dem Amt allein, wenn er dasselbe nach allen Stücken, wie sichs gebühret, verwal- ten will, genung zu thun hat, und so er darneben noch andere Bedienungen annähme, pecciren, und entweder diese oder das Amt oben hin tra- ctiret wird.
§. 51. Wenn ein Amt allzugroß, und von einer Person nicht wohl nach allen Stücken ver- sehen werden kan, ist solches zu theilen, und müs- sen zwey Aemter daraus gemacht werden. Es wird solches nicht nur dem Landes-Herrn selbst, sondern auch den Unterthanen profitable seyn. Jenes Interesse wird in vielen Stücken obser- virt, und dieser Anliegen befördert, ja über- haupt der richterliche Endzweck füglicher erhal- ten werden können. Manches Seufftzen nach der Gerechtigkeit und Klagen wegen protra- hirter Justitz, ja manche saure Gänge, und auf Wege und Stege verwendete Unkosten und schädliche Versäumnisse werden nachbleiben.
§. 52. Es solten die Instructiones, welche die Beamten bekommen, zuförderst auf die Eh- re GOttes, gnädigster Herrschafft Nutzen, und der Unterthanen Wohlseyn eingerichtet seyn, und dergestalt verclausuliret werden, daß, wo ein Beamter der darauf geleisteten Pflicht nicht nachkäme, sondern vorsetzlich und aus Boßheit davon abgienge, und dessen überzeuget,
er
ſen einer mit dem Amt allein, wenn er daſſelbe nach allen Stuͤcken, wie ſichs gebuͤhret, verwal- ten will, genung zu thun hat, und ſo er darneben noch andere Bedienungen annaͤhme, pecciren, und entweder dieſe oder das Amt oben hin tra- ctiret wird.
§. 51. Wenn ein Amt allzugroß, und von einer Perſon nicht wohl nach allen Stuͤcken ver- ſehen werden kan, iſt ſolches zu theilen, und muͤſ- ſen zwey Aemter daraus gemacht werden. Es wird ſolches nicht nur dem Landes-Herrn ſelbſt, ſondern auch den Unterthanen profitable ſeyn. Jenes Intereſſe wird in vielen Stuͤcken obſer- virt, und dieſer Anliegen befoͤrdert, ja uͤber- haupt der richterliche Endzweck fuͤglicher erhal- ten werden koͤnnen. Manches Seufftzen nach der Gerechtigkeit und Klagen wegen protra- hirter Juſtitz, ja manche ſaure Gaͤnge, und auf Wege und Stege verwendete Unkoſten und ſchaͤdliche Verſaͤumniſſe werden nachbleiben.
§. 52. Es ſolten die Inſtructiones, welche die Beamten bekommen, zufoͤrderſt auf die Eh- re GOttes, gnaͤdigſter Herrſchafft Nutzen, und der Unterthanen Wohlſeyn eingerichtet ſeyn, und dergeſtalt verclauſuliret werden, daß, wo ein Beamter der darauf geleiſteten Pflicht nicht nachkaͤme, ſondern vorſetzlich und aus Boßheit davon abgienge, und deſſen uͤberzeuget,
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ſen einer mit dem Amt allein, wenn er daſſelbe
nach allen Stuͤcken, wie ſichs gebuͤhret, verwal-
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noch andere Bedienungen annaͤhme, pecciren,
und entweder dieſe oder das Amt oben hin tra-
ctiret wird.
§. 51. Wenn ein Amt allzugroß, und von
einer Perſon nicht wohl nach allen Stuͤcken ver-
ſehen werden kan, iſt ſolches zu theilen, und muͤſ-
ſen zwey Aemter daraus gemacht werden. Es
wird ſolches nicht nur dem Landes-Herrn ſelbſt,
ſondern auch den Unterthanen profitable ſeyn.
Jenes Intereſſe wird in vielen Stuͤcken obſer-
virt, und dieſer Anliegen befoͤrdert, ja uͤber-
haupt der richterliche Endzweck fuͤglicher erhal-
ten werden koͤnnen. Manches Seufftzen nach
der Gerechtigkeit und Klagen wegen protra-
hirter Juſtitz, ja manche ſaure Gaͤnge, und auf
Wege und Stege verwendete Unkoſten und
ſchaͤdliche Verſaͤumniſſe werden nachbleiben.
§. 52. Es ſolten die Inſtructiones, welche
die Beamten bekommen, zufoͤrderſt auf die Eh-
re GOttes, gnaͤdigſter Herrſchafft Nutzen, und
der Unterthanen Wohlſeyn eingerichtet ſeyn,
und dergeſtalt verclauſuliret werden, daß, wo
ein Beamter der darauf geleiſteten Pflicht
nicht nachkaͤme, ſondern vorſetzlich und aus
Boßheit davon abgienge, und deſſen uͤberzeuget,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 831. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/851>, abgerufen am 23.11.2024.
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