dieses oder jenes gethan, weil er das Amt ge- pachtet, sich gleichsam muß prostituiren lassen, so siehet man hieraus, daß die Aemter entweder gar nicht zu verpachten, oder man doch wenig- stens bey der Verpachtung auf solche Mittel bedacht seyn muß, wodurch alle diese angeführ- ten Einwürffe und andere nachtheilige Besorg- nisse abgethan, und ihnen gleichsam der Paß verhauen werde.
§. 49. Regenten haben sich bey Anneh- mung eines Beamten auch zu erkundigen, ob er ordentlich, und in Ausführung dessen, was er mit Bedacht resolviret, beständig und accurat. Offt ist einer redlich fürchtet auch wohl GOtt, und ist darbey gelehrt, hat aber den Fehler, daß er sich entweder zu nichts resolviren kan, oder sich gleichsam zu allen resolvirt, aber nicht exe- quirt. Jn beyden wird pecciret, und da dar- aus bey Aemtern, da eine gute Resolution, und deren Ausführung öffters die Seele der fun- ction seyn muß, die gröste Unordnung, mithin Ungerechtigkeit entstehet, so haben sich Regen- ten wohl zu prospiciren, daß sie nicht solchen irresoluten, unbeständigen und unordentlichen die Justitz anvertrauen.
§. 50. Man lasse einen Amtmann bey sei- nem Amt, und beschwere ihn nicht, ohne die ge- ringste Raison, mit andern Bedienungen, Mas-
sen
dieſes oder jenes gethan, weil er das Amt ge- pachtet, ſich gleichſam muß proſtituiren laſſen, ſo ſiehet man hieraus, daß die Aemter entweder gar nicht zu verpachten, oder man doch wenig- ſtens bey der Verpachtung auf ſolche Mittel bedacht ſeyn muß, wodurch alle dieſe angefuͤhr- ten Einwuͤrffe und andere nachtheilige Beſorg- niſſe abgethan, und ihnen gleichſam der Paß verhauen werde.
§. 49. Regenten haben ſich bey Anneh- mung eines Beamten auch zu erkundigen, ob er ordentlich, und in Ausfuͤhrung deſſen, was er mit Bedacht reſolviret, beſtaͤndig und accurat. Offt iſt einer redlich fuͤrchtet auch wohl GOtt, und iſt darbey gelehrt, hat aber den Fehler, daß er ſich entweder zu nichts reſolviren kan, oder ſich gleichſam zu allen reſolvirt, aber nicht exe- quirt. Jn beyden wird pecciret, und da dar- aus bey Aemtern, da eine gute Reſolution, und deren Ausfuͤhrung oͤffters die Seele der fun- ction ſeyn muß, die groͤſte Unordnung, mithin Ungerechtigkeit entſtehet, ſo haben ſich Regen- ten wohl zu proſpiciren, daß ſie nicht ſolchen irreſoluten, unbeſtaͤndigen und unordentlichen die Juſtitz anvertrauen.
§. 50. Man laſſe einen Amtmann bey ſei- nem Amt, und beſchwere ihn nicht, ohne die ge- ringſte Raiſon, mit andern Bedienungen, Maſ-
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dieſes oder jenes gethan, weil er das Amt ge-
pachtet, ſich gleichſam muß proſtituiren laſſen,
ſo ſiehet man hieraus, daß die Aemter entweder
gar nicht zu verpachten, oder man doch wenig-
ſtens bey der Verpachtung auf ſolche Mittel
bedacht ſeyn muß, wodurch alle dieſe angefuͤhr-
ten Einwuͤrffe und andere nachtheilige Beſorg-
niſſe abgethan, und ihnen gleichſam der Paß
verhauen werde.
§. 49. Regenten haben ſich bey Anneh-
mung eines Beamten auch zu erkundigen, ob er
ordentlich, und in Ausfuͤhrung deſſen, was er
mit Bedacht reſolviret, beſtaͤndig und accurat.
Offt iſt einer redlich fuͤrchtet auch wohl GOtt,
und iſt darbey gelehrt, hat aber den Fehler, daß
er ſich entweder zu nichts reſolviren kan, oder
ſich gleichſam zu allen reſolvirt, aber nicht exe-
quirt. Jn beyden wird pecciret, und da dar-
aus bey Aemtern, da eine gute Reſolution, und
deren Ausfuͤhrung oͤffters die Seele der fun-
ction ſeyn muß, die groͤſte Unordnung, mithin
Ungerechtigkeit entſtehet, ſo haben ſich Regen-
ten wohl zu proſpiciren, daß ſie nicht ſolchen
irreſoluten, unbeſtaͤndigen und unordentlichen
die Juſtitz anvertrauen.
§. 50. Man laſſe einen Amtmann bey ſei-
nem Amt, und beſchwere ihn nicht, ohne die ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 830. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/850>, abgerufen am 23.11.2024.
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