Staats-Affairen, oder auf andere Art eine Zeitlang als Secretarii, u. s. w. bey gewissen Collegiis würden gebrauchen lassen, um sich hierdurch zu höhern Dignitäten desto eher ge- schickt zu machen, nicht allein an ihren Privile- giis, Praerogativen und andern aus dem Adel- Stande ihnen zukommenden Rechten im ge- ringsten nichts abgehen, sondern bey Vacanzen allezeit auf solche Reflexion gemacht, und sie den andern vorgezogen, auch diejenigen, so ih- nen solches vorwerffen, sie darüber spöttisch halten, oder übel davon urtheilen würden, zu schwerer Straffe gezogen werden solten. Hier- durch würden viel Landes-Fürsten geschicktere Ministres und Officianten bekommen, und würde manchem armen von Adel eher Brod und Unterhalt geschafft werden.
§. 40. Es haben grosse Herren hohe Ur- sache, wachsam zu seyn, daß diejenigen Bedien- ten, die die an sie gerichteten unterthänigsten Memoriale und Suppliquen vorzutragen und zu expediren haben, ihre Pflicht gehöriger Massen in Acht nehmen, und dieselben nicht un- expedirt liegen lassen, oder wohl gar ohne Vor- bewust ihrer Herrschafften den Leuten nach eignen Gefallen Resolution darauf ertheilen. Gleichwie nun hierdurch viel tausend Men- schen, ja gantzen Collegiis Gelegenheit zu Kla-
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Staats-Affairen, oder auf andere Art eine Zeitlang als Secretarii, u. ſ. w. bey gewiſſen Collegiis wuͤrden gebrauchen laſſen, um ſich hierdurch zu hoͤhern Dignitaͤten deſto eher ge- ſchickt zu machen, nicht allein an ihren Privile- giis, Prærogativen und andern aus dem Adel- Stande ihnen zukommenden Rechten im ge- ringſten nichts abgehen, ſondern bey Vacanzen allezeit auf ſolche Reflexion gemacht, und ſie den andern vorgezogen, auch diejenigen, ſo ih- nen ſolches vorwerffen, ſie daruͤber ſpoͤttiſch halten, oder uͤbel davon urtheilen wuͤrden, zu ſchwerer Straffe gezogen werden ſolten. Hier- durch wuͤrden viel Landes-Fuͤrſten geſchicktere Miniſtres und Officianten bekommen, und wuͤrde manchem armen von Adel eher Brod und Unterhalt geſchafft werden.
§. 40. Es haben groſſe Herren hohe Ur- ſache, wachſam zu ſeyn, daß diejenigen Bedien- ten, die die an ſie gerichteten unterthaͤnigſten Memoriale und Suppliquen vorzutragen und zu expediren haben, ihre Pflicht gehoͤriger Maſſen in Acht nehmen, und dieſelben nicht un- expedirt liegen laſſen, oder wohl gar ohne Vor- bewuſt ihrer Herrſchafften den Leuten nach eignen Gefallen Reſolution darauf ertheilen. Gleichwie nun hierdurch viel tauſend Men- ſchen, ja gantzen Collegiis Gelegenheit zu Kla-
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Staats-Affairen, oder auf andere Art eine
Zeitlang als Secretarii, u. ſ. w. bey gewiſſen
Collegiis wuͤrden gebrauchen laſſen, um ſich
hierdurch zu hoͤhern Dignitaͤten deſto eher ge-
ſchickt zu machen, nicht allein an ihren Privile-
giis, Prærogativen und andern aus dem Adel-
Stande ihnen zukommenden Rechten im ge-
ringſten nichts abgehen, ſondern bey Vacanzen
allezeit auf ſolche Reflexion gemacht, und ſie
den andern vorgezogen, auch diejenigen, ſo ih-
nen ſolches vorwerffen, ſie daruͤber ſpoͤttiſch
halten, oder uͤbel davon urtheilen wuͤrden, zu
ſchwerer Straffe gezogen werden ſolten. Hier-
durch wuͤrden viel Landes-Fuͤrſten geſchicktere
Miniſtres und Officianten bekommen, und
wuͤrde manchem armen von Adel eher Brod
und Unterhalt geſchafft werden.
§. 40. Es haben groſſe Herren hohe Ur-
ſache, wachſam zu ſeyn, daß diejenigen Bedien-
ten, die die an ſie gerichteten unterthaͤnigſten
Memoriale und Suppliquen vorzutragen und
zu expediren haben, ihre Pflicht gehoͤriger
Maſſen in Acht nehmen, und dieſelben nicht un-
expedirt liegen laſſen, oder wohl gar ohne Vor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 823. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/843>, abgerufen am 23.11.2024.
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