gen gegeben und die gloire der Herrschafften verdunckelt wird, als haben sie diejenigen, die sie hierinnen Pflichtloß und saumseelig antreffen, ernstlich zu bestraffen. Siehe das Urtheil in Sachen des Königlichen Preußischen Fisci wider den gewesenen Geheimden Rath und Maitre des Requetes, Friedrich Hamrath, in dem I. Theile der Electorum juris Publici. p. 397.
§. 41. Es pflegt öffters zu geschehen, daß nachdem die Bürger oder die von Adel an den Höfen in den Collegiis den Vorzug haben, und den Sachen das stärckste Gewichte geben, sie auch denjenigen Leuten, die mit ihnen gleiches Standes sind, assistiren, und die andern entwe- der directe oder indirecte, wo sie wissen und können, zu drucken und ihnen einigen Tort zu thun suchen. Gleichwie aber solches zu nichts als zu allerhand Zwistigkeit und innerlichen Collisionen Anlaß und Gelegenheit giebt, darü- ber offtermahls der Nutzen und der Respect der Herrschafft mit drunter leidet, und ein Landes- Herr sowohl rechtschaffener und getreuer Edel- leute als geschickter und ehrlicher bürgerlichen Personen benöthiget ist; Als muß er dahin be- dacht seyn, daß kein unruhiger und hitziger Kopff andern zum Praejudiz etwas vornehme, sondern einem ieden Stande das seinige gelassen werde.
§. 42.
gen gegeben und die gloire der Herrſchafften verdunckelt wird, als haben ſie diejenigen, die ſie hierinnen Pflichtloß und ſaumſeelig antreffen, ernſtlich zu beſtraffen. Siehe das Urtheil in Sachen des Koͤniglichen Preußiſchen Fiſci wider den geweſenen Geheimden Rath und Maitre des Requetes, Friedrich Hamrath, in dem I. Theile der Electorum juris Publici. p. 397.
§. 41. Es pflegt oͤffters zu geſchehen, daß nachdem die Buͤrger oder die von Adel an den Hoͤfen in den Collegiis den Vorzug haben, und den Sachen das ſtaͤrckſte Gewichte geben, ſie auch denjenigen Leuten, die mit ihnen gleiches Standes ſind, asſiſtiren, und die andern entwe- der directe oder indirecte, wo ſie wiſſen und koͤnnen, zu drucken und ihnen einigen Tort zu thun ſuchen. Gleichwie aber ſolches zu nichts als zu allerhand Zwiſtigkeit und innerlichen Colliſionen Anlaß und Gelegenheit giebt, daruͤ- ber offtermahls der Nutzen und der Reſpect der Herrſchafft mit drunter leidet, und ein Landes- Herr ſowohl rechtſchaffener und getreuer Edel- leute als geſchickter und ehrlicher buͤrgerlichen Perſonen benoͤthiget iſt; Als muß er dahin be- dacht ſeyn, daß kein unruhiger und hitziger Kopff andern zum Præjudiz etwas vornehme, ſondern einem ieden Stande das ſeinige gelaſſen werde.
§. 42.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0844"n="824"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> gen gegeben und die <hirendition="#aq">gloire</hi> der Herrſchafften<lb/>
verdunckelt wird, als haben ſie diejenigen, die ſie<lb/>
hierinnen Pflichtloß und ſaumſeelig antreffen,<lb/>
ernſtlich zu beſtraffen. Siehe das Urtheil in<lb/>
Sachen des Koͤniglichen Preußiſchen <hirendition="#aq">Fiſci</hi><lb/>
wider den geweſenen Geheimden Rath und<lb/><hirendition="#aq">Maitre des Requetes,</hi> Friedrich Hamrath, in<lb/>
dem <hirendition="#aq">I.</hi> Theile der <hirendition="#aq">Electorum juris Publici.<lb/>
p.</hi> 397.</p><lb/><p>§. 41. Es pflegt oͤffters zu geſchehen, daß<lb/>
nachdem die Buͤrger oder die von Adel an den<lb/>
Hoͤfen in den <hirendition="#aq">Collegiis</hi> den Vorzug haben, und<lb/>
den Sachen das ſtaͤrckſte Gewichte geben, ſie<lb/>
auch denjenigen Leuten, die mit ihnen gleiches<lb/>
Standes ſind, <hirendition="#aq">asſiſti</hi>ren, und die andern entwe-<lb/>
der <hirendition="#aq">directe</hi> oder <hirendition="#aq">indirecte,</hi> wo ſie wiſſen und<lb/>
koͤnnen, zu drucken und ihnen einigen Tort zu<lb/>
thun ſuchen. Gleichwie aber ſolches zu nichts<lb/>
als zu allerhand Zwiſtigkeit und innerlichen<lb/><hirendition="#aq">Colliſion</hi>en Anlaß und Gelegenheit giebt, daruͤ-<lb/>
ber offtermahls der Nutzen und der <hirendition="#aq">Reſpect</hi> der<lb/>
Herrſchafft mit drunter leidet, und ein Landes-<lb/>
Herr ſowohl rechtſchaffener und getreuer Edel-<lb/>
leute als geſchickter und ehrlicher buͤrgerlichen<lb/>
Perſonen benoͤthiget iſt; Als muß er dahin be-<lb/>
dacht ſeyn, daß kein unruhiger und hitziger Kopff<lb/>
andern zum <hirendition="#aq">Præjudiz</hi> etwas vornehme, ſondern<lb/>
einem ieden Stande das ſeinige gelaſſen<lb/>
werde.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 42.</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[824/0844]
gen gegeben und die gloire der Herrſchafften
verdunckelt wird, als haben ſie diejenigen, die ſie
hierinnen Pflichtloß und ſaumſeelig antreffen,
ernſtlich zu beſtraffen. Siehe das Urtheil in
Sachen des Koͤniglichen Preußiſchen Fiſci
wider den geweſenen Geheimden Rath und
Maitre des Requetes, Friedrich Hamrath, in
dem I. Theile der Electorum juris Publici.
p. 397.
§. 41. Es pflegt oͤffters zu geſchehen, daß
nachdem die Buͤrger oder die von Adel an den
Hoͤfen in den Collegiis den Vorzug haben, und
den Sachen das ſtaͤrckſte Gewichte geben, ſie
auch denjenigen Leuten, die mit ihnen gleiches
Standes ſind, asſiſtiren, und die andern entwe-
der directe oder indirecte, wo ſie wiſſen und
koͤnnen, zu drucken und ihnen einigen Tort zu
thun ſuchen. Gleichwie aber ſolches zu nichts
als zu allerhand Zwiſtigkeit und innerlichen
Colliſionen Anlaß und Gelegenheit giebt, daruͤ-
ber offtermahls der Nutzen und der Reſpect der
Herrſchafft mit drunter leidet, und ein Landes-
Herr ſowohl rechtſchaffener und getreuer Edel-
leute als geſchickter und ehrlicher buͤrgerlichen
Perſonen benoͤthiget iſt; Als muß er dahin be-
dacht ſeyn, daß kein unruhiger und hitziger Kopff
andern zum Præjudiz etwas vornehme, ſondern
einem ieden Stande das ſeinige gelaſſen
werde.
§. 42.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/844>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.