alle Bedienten fein gleich durch zu rechter Zeit das ihrige bekommen, und nicht etwan, wie es einigen Cammer Räthen oder denen Cammer- Buchhaltern gefällig ist, Partheylichkeit dar- unter vorgehe, und einige das ihrige zu rechter Zeit bekommen, andere aber eine lange Zeit, ehe sie zu ihrer Besoldung gelangen, warten müssen. Jngleichen ist auch dieser an einigen Höfen eingeführte modus zu approbiren, da zur Zeit der Quartäle mit Auszahlung der ge- ringsten Bedienten der Anfang gemacht wird, und die höhern und vornehmen, biß die andern befriediget, zuletzt gelassen werden, denn es ist doch eher zu vermuthen, daß die höhern Ver- lag haben, sich eine Zeitlang zu conserviren, denn die geringen, die des ihrigen zu ihrer drin- genden Nothdurfft höchstbenöthiget sind.
§. 31. Ob wohl ein Landes-Fürst dem na- türlichen Recht nach befugt ist, einen, zu dem er ein gutes Vertrauen hat, und der zu derselben Charge die nöthige Capacität besitzet, mit Ge- walt, wenn er nemlich sein Unterthan ist, zu ei- nem Amt zu zwingen, und ihm dasselbige anzu- vertrauen, so handelt er doch wider die Pruden- ce, wenn er solches thut, denn es wird ein Die- ner, dergezwungen an eine Sache gehet, nicht so gute Dienste leisten, als wenn er das Amt freywillig angenommen hätte. Es finden sich
ja
alle Bedienten fein gleich durch zu rechter Zeit das ihrige bekommen, und nicht etwan, wie es einigen Cammer Raͤthen oder denen Cammer- Buchhaltern gefaͤllig iſt, Partheylichkeit dar- unter vorgehe, und einige das ihrige zu rechter Zeit bekommen, andere aber eine lange Zeit, ehe ſie zu ihrer Beſoldung gelangen, warten muͤſſen. Jngleichen iſt auch dieſer an einigen Hoͤfen eingefuͤhrte modus zu approbiren, da zur Zeit der Quartaͤle mit Auszahlung der ge- ringſten Bedienten der Anfang gemacht wird, und die hoͤhern und vornehmen, biß die andern befriediget, zuletzt gelaſſen werden, denn es iſt doch eher zu vermuthen, daß die hoͤhern Ver- lag haben, ſich eine Zeitlang zu conſerviren, denn die geringen, die des ihrigen zu ihrer drin- genden Nothdurfft hoͤchſtbenoͤthiget ſind.
§. 31. Ob wohl ein Landes-Fuͤrſt dem na- tuͤrlichen Recht nach befugt iſt, einen, zu dem er ein gutes Vertrauen hat, und der zu derſelben Charge die noͤthige Capacitaͤt beſitzet, mit Ge- walt, wenn er nemlich ſein Unterthan iſt, zu ei- nem Amt zu zwingen, und ihm daſſelbige anzu- vertrauen, ſo handelt er doch wider die Pruden- ce, wenn er ſolches thut, denn es wird ein Die- ner, dergezwungen an eine Sache gehet, nicht ſo gute Dienſte leiſten, als wenn er das Amt freywillig angenommen haͤtte. Es finden ſich
ja
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alle Bedienten fein gleich durch zu rechter Zeit
das ihrige bekommen, und nicht etwan, wie es
einigen Cammer Raͤthen oder denen Cammer-
Buchhaltern gefaͤllig iſt, Partheylichkeit dar-
unter vorgehe, und einige das ihrige zu rechter
Zeit bekommen, andere aber eine lange Zeit,
ehe ſie zu ihrer Beſoldung gelangen, warten
muͤſſen. Jngleichen iſt auch dieſer an einigen
Hoͤfen eingefuͤhrte modus zu approbiren, da
zur Zeit der Quartaͤle mit Auszahlung der ge-
ringſten Bedienten der Anfang gemacht wird,
und die hoͤhern und vornehmen, biß die andern
befriediget, zuletzt gelaſſen werden, denn es iſt
doch eher zu vermuthen, daß die hoͤhern Ver-
lag haben, ſich eine Zeitlang zu conſerviren,
denn die geringen, die des ihrigen zu ihrer drin-
genden Nothdurfft hoͤchſtbenoͤthiget ſind.
§. 31. Ob wohl ein Landes-Fuͤrſt dem na-
tuͤrlichen Recht nach befugt iſt, einen, zu dem er
ein gutes Vertrauen hat, und der zu derſelben
Charge die noͤthige Capacitaͤt beſitzet, mit Ge-
walt, wenn er nemlich ſein Unterthan iſt, zu ei-
nem Amt zu zwingen, und ihm daſſelbige anzu-
vertrauen, ſo handelt er doch wider die Pruden-
ce, wenn er ſolches thut, denn es wird ein Die-
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ſo gute Dienſte leiſten, als wenn er das Amt
freywillig angenommen haͤtte. Es finden ſich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 815. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/835>, abgerufen am 23.11.2024.
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