ja wohl noch andere, die zu einem solchen Amte Lust und Geschicklichkeit haben.
§. 32. Es haben sich grosse Herren mit Ausstellung der Expectanz-Scheine, da sie ei- nigen jungen Leuten die Anwartschafft zu einer gewissen Charge versprechen, wohl in Acht zu nehmen, und thun sie wohl, wenn sie entweder gar keine von sich geben, sondern denjenigen, die in dem geheimen Consilio darum Ansu- chung thun, eine Recognition ertheilen lassen, daß sie sich, wenn sich eine Stelle erledigen würde, dißfalls melden möchten, da sie denn mit weiterer Resolution versehen werden solten, oder doch solche Bedingungs-weise einrichten, wenn sie nemlich in ihren angefangenen Fleisse fortfahren würden. Denn es geschiehet sonst nicht selten, daß, wenn junge Leute, die erstlich alle gute Hoffnung von sich gegeben, einen sol- chen Expectanz-Schein ausgewürcket, her- nach vom ihren Fleisse nachlassen, und wieder anfangen, sich auf die faule Seite zu legen, und dencken, Serenissimus habe ihnen einmahl un- ter seiner Hand und Siegel die Charge ver- sprochen, es könne niemand ihnen solche neh- men. Hingegen, wenn sie ihnen nicht pure, sondern sub conditione zugesagt, daferne sie sich gehöriger Massen dazu qualificiren wür- den, so werden sie zu mehrerm Fleiß angetrie-
ben.
ja wohl noch andere, die zu einem ſolchen Amte Luſt und Geſchicklichkeit haben.
§. 32. Es haben ſich groſſe Herren mit Ausſtellung der Expectanz-Scheine, da ſie ei- nigen jungen Leuten die Anwartſchafft zu einer gewiſſen Charge verſprechen, wohl in Acht zu nehmen, und thun ſie wohl, wenn ſie entweder gar keine von ſich geben, ſondern denjenigen, die in dem geheimen Conſilio darum Anſu- chung thun, eine Recognition ertheilen laſſen, daß ſie ſich, wenn ſich eine Stelle erledigen wuͤrde, dißfalls melden moͤchten, da ſie denn mit weiterer Reſolution verſehen werden ſolten, oder doch ſolche Bedingungs-weiſe einrichten, wenn ſie nemlich in ihren angefangenen Fleiſſe fortfahren wuͤrden. Denn es geſchiehet ſonſt nicht ſelten, daß, wenn junge Leute, die erſtlich alle gute Hoffnung von ſich gegeben, einen ſol- chen Expectanz-Schein ausgewuͤrcket, her- nach vom ihren Fleiſſe nachlaſſen, und wieder anfangen, ſich auf die faule Seite zu legen, und dencken, Sereniſſimus habe ihnen einmahl un- ter ſeiner Hand und Siegel die Charge ver- ſprochen, es koͤnne niemand ihnen ſolche neh- men. Hingegen, wenn ſie ihnen nicht pure, ſondern ſub conditione zugeſagt, daferne ſie ſich gehoͤriger Maſſen dazu qualificiren wuͤr- den, ſo werden ſie zu mehrerm Fleiß angetrie-
ben.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0836"n="816"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> ja wohl noch andere, die zu einem ſolchen Amte<lb/>
Luſt und Geſchicklichkeit haben.</p><lb/><p>§. 32. Es haben ſich groſſe Herren mit<lb/>
Ausſtellung der <hirendition="#aq">Expectanz-</hi>Scheine, da ſie ei-<lb/>
nigen jungen Leuten die Anwartſchafft zu einer<lb/>
gewiſſen <hirendition="#aq">Charge</hi> verſprechen, wohl in Acht zu<lb/>
nehmen, und thun ſie wohl, wenn ſie entweder<lb/>
gar keine von ſich geben, ſondern denjenigen,<lb/>
die in dem geheimen <hirendition="#aq">Conſilio</hi> darum Anſu-<lb/>
chung thun, eine <hirendition="#aq">Recognition</hi> ertheilen laſſen,<lb/>
daß ſie ſich, wenn ſich eine Stelle erledigen<lb/>
wuͤrde, dißfalls melden moͤchten, da ſie denn mit<lb/>
weiterer Reſolution verſehen werden ſolten,<lb/>
oder doch ſolche Bedingungs-weiſe einrichten,<lb/>
wenn ſie nemlich in ihren angefangenen Fleiſſe<lb/>
fortfahren wuͤrden. Denn es geſchiehet ſonſt<lb/>
nicht ſelten, daß, wenn junge Leute, die erſtlich<lb/>
alle gute Hoffnung von ſich gegeben, einen ſol-<lb/>
chen <hirendition="#aq">Expectanz-</hi>Schein ausgewuͤrcket, her-<lb/>
nach vom ihren Fleiſſe nachlaſſen, und wieder<lb/>
anfangen, ſich auf die faule Seite zu legen, und<lb/>
dencken, <hirendition="#aq">Sereniſſimus</hi> habe ihnen einmahl un-<lb/>
ter ſeiner Hand und Siegel die <hirendition="#aq">Charge</hi> ver-<lb/>ſprochen, es koͤnne niemand ihnen ſolche neh-<lb/>
men. Hingegen, wenn ſie ihnen nicht <hirendition="#aq">pure,</hi><lb/>ſondern <hirendition="#aq">ſub conditione</hi> zugeſagt, daferne ſie<lb/>ſich gehoͤriger Maſſen dazu <hirendition="#aq">qualifici</hi>ren wuͤr-<lb/>
den, ſo werden ſie zu mehrerm Fleiß angetrie-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ben.</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[816/0836]
ja wohl noch andere, die zu einem ſolchen Amte
Luſt und Geſchicklichkeit haben.
§. 32. Es haben ſich groſſe Herren mit
Ausſtellung der Expectanz-Scheine, da ſie ei-
nigen jungen Leuten die Anwartſchafft zu einer
gewiſſen Charge verſprechen, wohl in Acht zu
nehmen, und thun ſie wohl, wenn ſie entweder
gar keine von ſich geben, ſondern denjenigen,
die in dem geheimen Conſilio darum Anſu-
chung thun, eine Recognition ertheilen laſſen,
daß ſie ſich, wenn ſich eine Stelle erledigen
wuͤrde, dißfalls melden moͤchten, da ſie denn mit
weiterer Reſolution verſehen werden ſolten,
oder doch ſolche Bedingungs-weiſe einrichten,
wenn ſie nemlich in ihren angefangenen Fleiſſe
fortfahren wuͤrden. Denn es geſchiehet ſonſt
nicht ſelten, daß, wenn junge Leute, die erſtlich
alle gute Hoffnung von ſich gegeben, einen ſol-
chen Expectanz-Schein ausgewuͤrcket, her-
nach vom ihren Fleiſſe nachlaſſen, und wieder
anfangen, ſich auf die faule Seite zu legen, und
dencken, Sereniſſimus habe ihnen einmahl un-
ter ſeiner Hand und Siegel die Charge ver-
ſprochen, es koͤnne niemand ihnen ſolche neh-
men. Hingegen, wenn ſie ihnen nicht pure,
ſondern ſub conditione zugeſagt, daferne ſie
ſich gehoͤriger Maſſen dazu qualificiren wuͤr-
den, ſo werden ſie zu mehrerm Fleiß angetrie-
ben.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/836>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.