fahre, oder gar ihnen ungnädig werde, denn sonst wird ers dahin bringen, daß sich keiner mehr unterstehen wird, ihm die Wahrheit zu sagen, wodurch er aber den grösten Schaden zu erwarten hat. Dazu dienet auch, daß er nicht allemahl nach der Ordnung votiren lasse, zu- mahl wenn diejenigen, so die ersten in der Ord- nung, solche Autorität haben, daß die folgenden ihnen nicht gerne contradieiren.
§. 12. Bißweilen ist es gut, daß ein Herr von iedweden Rath sein Bedencken a part schrifftlich fordere, dabey er aber die Vorsich- tigkeit gebrauchen muß, daß es niemand ge- wahr werde, was iedweder gerathen, denn sonst werden die wenigsten ihre Meynung frey entde- cken. Auch muß ein Herr die Anschläge nicht nach dem Ausgange, sondern den rationibus beurtheilen, denn auch böse Consilia bißweilen wohl glücklich ablauffen. Wer aber deßwe- gen solchen Räthen blindlings, ohne Erwegung der raisons, folgen wolte, würde zu kurtz kom- men, denn gemeiniglich lauffen sie doch übel ab, und denn hat man nicht allein Schade, sondern auch Schimpff und Schande davon, und sichs selbst zu imputiren.
§. 13. Bey denen Officianten, und sonder- lich denen, die in Justiz-Collegiis sitzen, hat ein Landes-Fürst hohe Ursache, darauf bedacht zu
seyn,
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fahre, oder gar ihnen ungnaͤdig werde, denn ſonſt wird ers dahin bringen, daß ſich keiner mehr unterſtehen wird, ihm die Wahrheit zu ſagen, wodurch er aber den groͤſten Schaden zu erwarten hat. Dazu dienet auch, daß er nicht allemahl nach der Ordnung votiren laſſe, zu- mahl wenn diejenigen, ſo die erſten in der Ord- nung, ſolche Autoritaͤt haben, daß die folgenden ihnen nicht gerne contradieiren.
§. 12. Bißweilen iſt es gut, daß ein Herr von iedweden Rath ſein Bedencken a part ſchrifftlich fordere, dabey er aber die Vorſich- tigkeit gebrauchen muß, daß es niemand ge- wahr werde, was iedweder gerathen, denn ſonſt werden die wenigſten ihre Meynung frey entde- cken. Auch muß ein Herr die Anſchlaͤge nicht nach dem Ausgange, ſondern den rationibus beurtheilen, denn auch boͤſe Conſilia bißweilen wohl gluͤcklich ablauffen. Wer aber deßwe- gen ſolchen Raͤthen blindlings, ohne Erwegung der raiſons, folgen wolte, wuͤrde zu kurtz kom- men, denn gemeiniglich lauffen ſie doch uͤbel ab, und denn hat man nicht allein Schade, ſondern auch Schimpff und Schande davon, und ſichs ſelbſt zu imputiren.
§. 13. Bey denen Officianten, und ſonder- lich denen, die in Juſtiz-Collegiis ſitzen, hat ein Landes-Fuͤrſt hohe Urſache, darauf bedacht zu
ſeyn,
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fahre, oder gar ihnen ungnaͤdig werde, denn
ſonſt wird ers dahin bringen, daß ſich keiner
mehr unterſtehen wird, ihm die Wahrheit zu
ſagen, wodurch er aber den groͤſten Schaden zu
erwarten hat. Dazu dienet auch, daß er nicht
allemahl nach der Ordnung votiren laſſe, zu-
mahl wenn diejenigen, ſo die erſten in der Ord-
nung, ſolche Autoritaͤt haben, daß die folgenden
ihnen nicht gerne contradieiren.
§. 12. Bißweilen iſt es gut, daß ein Herr
von iedweden Rath ſein Bedencken a part
ſchrifftlich fordere, dabey er aber die Vorſich-
tigkeit gebrauchen muß, daß es niemand ge-
wahr werde, was iedweder gerathen, denn ſonſt
werden die wenigſten ihre Meynung frey entde-
cken. Auch muß ein Herr die Anſchlaͤge nicht
nach dem Ausgange, ſondern den rationibus
beurtheilen, denn auch boͤſe Conſilia bißweilen
wohl gluͤcklich ablauffen. Wer aber deßwe-
gen ſolchen Raͤthen blindlings, ohne Erwegung
der raiſons, folgen wolte, wuͤrde zu kurtz kom-
men, denn gemeiniglich lauffen ſie doch uͤbel ab,
und denn hat man nicht allein Schade, ſondern
auch Schimpff und Schande davon, und ſichs
ſelbſt zu imputiren.
§. 13. Bey denen Officianten, und ſonder-
lich denen, die in Juſtiz-Collegiis ſitzen, hat ein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 803. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/823>, abgerufen am 23.11.2024.
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