denn kan ein Landes-Fürst mit Recht von ihnen fordern, was sie zu thun schuldig. Jst die Be- soldung aber nicht hinlänglich oder richtig, so setzt es nicht allein einen ehrlichen Diener in Sorge und Unruhe, daß er mit einer solchen Gemüths-Freyheit seinen Verrichtungen nicht so, wie er sonsten wohl könte, obliegen kan, son- dern wird auch, wo er ein habiler Mann, es bloß so lange zusehen, biß er eine andere Gele- genheit, sich besser zu erhalten, vor sich hat. Die- weil aber einem Fürsten nicht damit gedienet seyn kan, wenn ihm gute Diener weg, und in andere Dienste gehen, so ist es besser, daß sie ei- nen solchen Diener auf alle Wege soulagiren, als ihn in andere Dienste treten lassen.
§. 6. Ob gleich ein Fürst einem seiner vor- nehmsten Räthe ein Geheimniß zu vertrauen hat, so muß er doch den Schluß, oder das Beste, vor sich behalten. Hierdurch wird alles mit der grösten Verschwiegenheit und Behutsam- keit tractiret, und ein Fürst conserviret seinen Respect, und behält das Gouvernement allein in Händen. Es kan auch dieses einem Mini- stre selbst nicht anders als lieb und angenehm seyn, dieweil ihm hierdurch vielweniger impu- tiret werden kan, als wenn er etwas alleine auf seine Gefahr nehmen muß.
§. 7. Wenn die Landes-Kinder mit denen
aus-
denn kan ein Landes-Fuͤrſt mit Recht von ihnen fordern, was ſie zu thun ſchuldig. Jſt die Be- ſoldung aber nicht hinlaͤnglich oder richtig, ſo ſetzt es nicht allein einen ehrlichen Diener in Sorge und Unruhe, daß er mit einer ſolchen Gemuͤths-Freyheit ſeinen Verrichtungen nicht ſo, wie er ſonſten wohl koͤnte, obliegen kan, ſon- dern wird auch, wo er ein habiler Mann, es bloß ſo lange zuſehen, biß er eine andere Gele- genheit, ſich beſſer zu erhalten, vor ſich hat. Die- weil aber einem Fuͤrſten nicht damit gedienet ſeyn kan, wenn ihm gute Diener weg, und in andere Dienſte gehen, ſo iſt es beſſer, daß ſie ei- nen ſolchen Diener auf alle Wege ſoulagiren, als ihn in andere Dienſte treten laſſen.
§. 6. Ob gleich ein Fuͤrſt einem ſeiner vor- nehmſten Raͤthe ein Geheimniß zu vertrauen hat, ſo muß er doch den Schluß, oder das Beſte, vor ſich behalten. Hierdurch wird alles mit der groͤſten Verſchwiegenheit und Behutſam- keit tractiret, und ein Fuͤrſt conſerviret ſeinen Reſpect, und behaͤlt das Gouvernement allein in Haͤnden. Es kan auch dieſes einem Mini- ſtre ſelbſt nicht anders als lieb und angenehm ſeyn, dieweil ihm hierdurch vielweniger impu- tiret werden kan, als wenn er etwas alleine auf ſeine Gefahr nehmen muß.
§. 7. Wenn die Landes-Kinder mit denen
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denn kan ein Landes-Fuͤrſt mit Recht von ihnen
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ſetzt es nicht allein einen ehrlichen Diener in
Sorge und Unruhe, daß er mit einer ſolchen
Gemuͤths-Freyheit ſeinen Verrichtungen nicht
ſo, wie er ſonſten wohl koͤnte, obliegen kan, ſon-
dern wird auch, wo er ein habiler Mann, es
bloß ſo lange zuſehen, biß er eine andere Gele-
genheit, ſich beſſer zu erhalten, vor ſich hat. Die-
weil aber einem Fuͤrſten nicht damit gedienet
ſeyn kan, wenn ihm gute Diener weg, und in
andere Dienſte gehen, ſo iſt es beſſer, daß ſie ei-
nen ſolchen Diener auf alle Wege ſoulagiren,
als ihn in andere Dienſte treten laſſen.
§. 6. Ob gleich ein Fuͤrſt einem ſeiner vor-
nehmſten Raͤthe ein Geheimniß zu vertrauen
hat, ſo muß er doch den Schluß, oder das Beſte,
vor ſich behalten. Hierdurch wird alles mit
der groͤſten Verſchwiegenheit und Behutſam-
keit tractiret, und ein Fuͤrſt conſerviret ſeinen
Reſpect, und behaͤlt das Gouvernement allein
in Haͤnden. Es kan auch dieſes einem Mini-
ſtre ſelbſt nicht anders als lieb und angenehm
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/820>, abgerufen am 23.11.2024.
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