Capacität hierzu hätten, so würde es ihnen doch an Kräfften und an der Zeit fehlen, allen diesen functionen auf eine solche Art, daß sie ihren Gewissen und schweren Eydes-Pflichten ein Genügen leisten, und den Nutzen ihres Herrn und des Landes befördern solten, vorzustehen.
§. 3. Gleichwie es unrecht wäre, wenn ein Landes-Herr denenjenigen, die ihm biß in ihr hohes Alter treu und ehrlich gedienet, zu der Zeit, wenn sie nicht mehr tüchtig wären, ihre Chargen zu versehen, ihre Besoldungen entzie- hen wolte; Also handeln sie doch nicht wider die Billigkeit, wenn sie ihnen alsdenn, da sie ih- ren Aemtern nicht mehr vorstehen können, an- dere junge und qualificirte Leute adjungiren, die ihre Arbeit mit verrichten, und zugleich auch die Helffte ihrer Besoldungen überkommen.
§. 4. Es taugt nicht gar viel, wenn die Chargen verkaufft werden, denn es werden wohlhabende und ungeschickte Leute öffters in die Bedienungen gesetzt, arme und qualificirte hingegen hierbey übergangen, und zudem so ver- ringert auch solches den Respect derer Re- genten.
§. 5. Es sind denen Bedienten solche Be- soldungen auszumachen, daß sie ihr ehrliches und nothdürfftiges Auskommen, ihrem Stan- de gemäß, darbey finden mögen. Denn als-
denn
Capacitaͤt hierzu haͤtten, ſo wuͤrde es ihnen doch an Kraͤfften und an der Zeit fehlen, allen dieſen functionen auf eine ſolche Art, daß ſie ihren Gewiſſen und ſchweren Eydes-Pflichten ein Genuͤgen leiſten, und den Nutzen ihres Herrn und des Landes befoͤrdern ſolten, vorzuſtehen.
§. 3. Gleichwie es unrecht waͤre, wenn ein Landes-Herr denenjenigen, die ihm biß in ihr hohes Alter treu und ehrlich gedienet, zu der Zeit, wenn ſie nicht mehr tuͤchtig waͤren, ihre Chargen zu verſehen, ihre Beſoldungen entzie- hen wolte; Alſo handeln ſie doch nicht wider die Billigkeit, wenn ſie ihnen alsdenn, da ſie ih- ren Aemtern nicht mehr vorſtehen koͤnnen, an- dere junge und qualificirte Leute adjungiren, die ihre Arbeit mit verrichten, und zugleich auch die Helffte ihrer Beſoldungen uͤberkommen.
§. 4. Es taugt nicht gar viel, wenn die Chargen verkaufft werden, denn es werden wohlhabende und ungeſchickte Leute oͤffters in die Bedienungen geſetzt, arme und qualificirte hingegen hierbey uͤbergangen, und zudem ſo ver- ringert auch ſolches den Reſpect derer Re- genten.
§. 5. Es ſind denen Bedienten ſolche Be- ſoldungen auszumachen, daß ſie ihr ehrliches und nothduͤrfftiges Auskommen, ihrem Stan- de gemaͤß, darbey finden moͤgen. Denn als-
denn
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Capacitaͤt hierzu haͤtten, ſo wuͤrde es ihnen doch
an Kraͤfften und an der Zeit fehlen, allen dieſen
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Gewiſſen und ſchweren Eydes-Pflichten ein
Genuͤgen leiſten, und den Nutzen ihres Herrn
und des Landes befoͤrdern ſolten, vorzuſtehen.
§. 3. Gleichwie es unrecht waͤre, wenn ein
Landes-Herr denenjenigen, die ihm biß in ihr
hohes Alter treu und ehrlich gedienet, zu der
Zeit, wenn ſie nicht mehr tuͤchtig waͤren, ihre
Chargen zu verſehen, ihre Beſoldungen entzie-
hen wolte; Alſo handeln ſie doch nicht wider
die Billigkeit, wenn ſie ihnen alsdenn, da ſie ih-
ren Aemtern nicht mehr vorſtehen koͤnnen, an-
dere junge und qualificirte Leute adjungiren, die
ihre Arbeit mit verrichten, und zugleich auch die
Helffte ihrer Beſoldungen uͤberkommen.
§. 4. Es taugt nicht gar viel, wenn die
Chargen verkaufft werden, denn es werden
wohlhabende und ungeſchickte Leute oͤffters in
die Bedienungen geſetzt, arme und qualificirte
hingegen hierbey uͤbergangen, und zudem ſo ver-
ringert auch ſolches den Reſpect derer Re-
genten.
§. 5. Es ſind denen Bedienten ſolche Be-
ſoldungen auszumachen, daß ſie ihr ehrliches
und nothduͤrfftiges Auskommen, ihrem Stan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 799. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/819>, abgerufen am 23.11.2024.
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