von geringern Stande in eine Heyrath einlas- sen soll. Wenn hierunter die von dem gering- sten Pöbel verstanden werden, so sind derglei- chen Verbothe nicht zu disapprobiren, weil solche Heyrathen ohne Vernunfft scheinen ge- schlossen zu seyn, und die vornehmen Familien hierdurch nur beschimpffet, die Contrahenten aber in ihrer zeitlichen Glückseligkeit schlecht verbessert werden. Sonst lasse dahin gestellt seyn, ob alle Heyrathen von ungleichen Stan- de ohne Consideration der Umstände können und sollen verbothen werden.
§. 24. Es wäre, meines Erachtens, wohl gethan, wenn noch heutiges Tages, wie etwan in den alten Zeiten bey den Römern und Grie- chen gebräuchlich gewesen, denenjenigen, die entweder durch den Degen ungemeine Meri- ten erworben, oder aber in Civil-Verrich- tungen dem Landes-Fürsten und gantzen Lande vortreffliche und ersprießliche Dienste geleistet, gewisse Statuen und andere monumenta publi- ca auf Landes Fürstlichen Befehl und Autori- tät aufgerichtet, hierdurch ihr Nahme bey der nach kommenden Welt verewiget, und ihr An- dencken im grünen Wachsthum beständig er- halten würde. Es könten dergleichen Ehren- Mahle jungen Leuten zur Anreitzung dienen, um sich auf gleiche Weise bey dem Landes-
Herrn
von geringern Stande in eine Heyrath einlaſ- ſen ſoll. Wenn hierunter die von dem gering- ſten Poͤbel verſtanden werden, ſo ſind derglei- chen Verbothe nicht zu disapprobiren, weil ſolche Heyrathen ohne Vernunfft ſcheinen ge- ſchloſſen zu ſeyn, und die vornehmen Familien hierdurch nur beſchimpffet, die Contrahenten aber in ihrer zeitlichen Gluͤckſeligkeit ſchlecht verbeſſert werden. Sonſt laſſe dahin geſtellt ſeyn, ob alle Heyrathen von ungleichen Stan- de ohne Conſideration der Umſtaͤnde koͤnnen und ſollen verbothen werden.
§. 24. Es waͤre, meines Erachtens, wohl gethan, wenn noch heutiges Tages, wie etwan in den alten Zeiten bey den Roͤmern und Grie- chen gebraͤuchlich geweſen, denenjenigen, die entweder durch den Degen ungemeine Meri- ten erworben, oder aber in Civil-Verrich- tungen dem Landes-Fuͤrſten und gantzen Lande vortreffliche und erſprießliche Dienſte geleiſtet, gewiſſe Statuen und andere monumenta publi- ca auf Landes Fuͤrſtlichen Befehl und Autori- taͤt aufgerichtet, hierdurch ihr Nahme bey der nach kommenden Welt verewiget, und ihr An- dencken im gruͤnen Wachsthum beſtaͤndig er- halten wuͤrde. Es koͤnten dergleichen Ehren- Mahle jungen Leuten zur Anreitzung dienen, um ſich auf gleiche Weiſe bey dem Landes-
Herrn
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von geringern Stande in eine Heyrath einlaſ-
ſen ſoll. Wenn hierunter die von dem gering-
ſten Poͤbel verſtanden werden, ſo ſind derglei-
chen Verbothe nicht zu disapprobiren, weil
ſolche Heyrathen ohne Vernunfft ſcheinen ge-
ſchloſſen zu ſeyn, und die vornehmen Familien
hierdurch nur beſchimpffet, die Contrahenten
aber in ihrer zeitlichen Gluͤckſeligkeit ſchlecht
verbeſſert werden. Sonſt laſſe dahin geſtellt
ſeyn, ob alle Heyrathen von ungleichen Stan-
de ohne Conſideration der Umſtaͤnde koͤnnen
und ſollen verbothen werden.
§. 24. Es waͤre, meines Erachtens, wohl
gethan, wenn noch heutiges Tages, wie etwan
in den alten Zeiten bey den Roͤmern und Grie-
chen gebraͤuchlich geweſen, denenjenigen, die
entweder durch den Degen ungemeine Meri-
ten erworben, oder aber in Civil-Verrich-
tungen dem Landes-Fuͤrſten und gantzen Lande
vortreffliche und erſprießliche Dienſte geleiſtet,
gewiſſe Statuen und andere monumenta publi-
ca auf Landes Fuͤrſtlichen Befehl und Autori-
taͤt aufgerichtet, hierdurch ihr Nahme bey der
nach kommenden Welt verewiget, und ihr An-
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halten wuͤrde. Es koͤnten dergleichen Ehren-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 796. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/816>, abgerufen am 23.11.2024.
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