Herrn verdient zu machen, damit ihre rühmli- che Thaten auf solche Art nach ihrem Tode be- lohnet, und ihr Andencken auf die Nachkom- men transferiret würde.
§. 25. Es pflegen hohe Regenten diejeni- gen, die sich sonderlich distinguiret, und alles Ruhmes durch ihr löbliches Verhalten würdig gemacht, nebst andern Gnaden-Bezeugungen, womit sie dieselbigen beehren, auch denen von ihnen gestiffteten Orden zu regaliren. Wenn grosse Herren diese Belohnung gegen niemand erzeigen, als denen, die sich durch ihren rühmli- chen Wandel vor andern hervor gethan, und ih- ren Herrn tapffere und nützliche Dienste gelei- stet, so bringen sie hierdurch zu Wege, daß jun- ge Leute durch ihr löbliches Verhalten sich be- mühen, solcher Gnade dereinsten ebenmäßig theilhafftig zu werden, und man die vor andern ruhmwürdigen Ministros durch dieses Zeichen gleich erkennen kan; Dafern sie dieses allezeit in Acht nehmen, so werden sie ihrer nicht allzu- viel damit beehren können, und hierdurch die ritterlichen Orden durch die grosse Menge de- rer, so dazu gelangen, nicht in Verachtung ge- rathen.
§. 26. Wer von dergleichen Sachen mehr Nachricht verlanget, kan Becmans Notitiam Dignitatum Illustrium, Horas Varias, Quae-
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Herrn verdient zu machen, damit ihre ruͤhmli- che Thaten auf ſolche Art nach ihrem Tode be- lohnet, und ihr Andencken auf die Nachkom- men transferiret wuͤrde.
§. 25. Es pflegen hohe Regenten diejeni- gen, die ſich ſonderlich diſtinguiret, und alles Ruhmes durch ihr loͤbliches Verhalten wuͤrdig gemacht, nebſt andern Gnaden-Bezeugungen, womit ſie dieſelbigen beehren, auch denen von ihnen geſtiffteten Orden zu regaliren. Wenn groſſe Herren dieſe Belohnung gegen niemand erzeigen, als denen, die ſich durch ihren ruͤhmli- chen Wandel vor andern hervor gethan, und ih- ren Herrn tapffere und nuͤtzliche Dienſte gelei- ſtet, ſo bringen ſie hierdurch zu Wege, daß jun- ge Leute durch ihr loͤbliches Verhalten ſich be- muͤhen, ſolcher Gnade dereinſten ebenmaͤßig theilhafftig zu werden, und man die vor andern ruhmwuͤrdigen Miniſtros durch dieſes Zeichen gleich erkennen kan; Dafern ſie dieſes allezeit in Acht nehmen, ſo werden ſie ihrer nicht allzu- viel damit beehren koͤnnen, und hierdurch die ritterlichen Orden durch die groſſe Menge de- rer, ſo dazu gelangen, nicht in Verachtung ge- rathen.
§. 26. Wer von dergleichen Sachen mehr Nachricht verlanget, kan Becmans Notitiam Dignitatum Illuſtrium, Horas Varias, Quæ-
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Herrn verdient zu machen, damit ihre ruͤhmli-
che Thaten auf ſolche Art nach ihrem Tode be-
lohnet, und ihr Andencken auf die Nachkom-
men transferiret wuͤrde.
§. 25. Es pflegen hohe Regenten diejeni-
gen, die ſich ſonderlich diſtinguiret, und alles
Ruhmes durch ihr loͤbliches Verhalten wuͤrdig
gemacht, nebſt andern Gnaden-Bezeugungen,
womit ſie dieſelbigen beehren, auch denen von
ihnen geſtiffteten Orden zu regaliren. Wenn
groſſe Herren dieſe Belohnung gegen niemand
erzeigen, als denen, die ſich durch ihren ruͤhmli-
chen Wandel vor andern hervor gethan, und ih-
ren Herrn tapffere und nuͤtzliche Dienſte gelei-
ſtet, ſo bringen ſie hierdurch zu Wege, daß jun-
ge Leute durch ihr loͤbliches Verhalten ſich be-
muͤhen, ſolcher Gnade dereinſten ebenmaͤßig
theilhafftig zu werden, und man die vor andern
ruhmwuͤrdigen Miniſtros durch dieſes Zeichen
gleich erkennen kan; Dafern ſie dieſes allezeit
in Acht nehmen, ſo werden ſie ihrer nicht allzu-
viel damit beehren koͤnnen, und hierdurch die
ritterlichen Orden durch die groſſe Menge de-
rer, ſo dazu gelangen, nicht in Verachtung ge-
rathen.
§. 26. Wer von dergleichen Sachen mehr
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 797. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/817>, abgerufen am 23.11.2024.
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