lust der Gerichte, auf den Fall aber, da es aus Vorsatz oder um Gifft und Gaben willen ge- schehen, dieselben mit eben der Straffe, welche auff die so sich ohne Päße durch verbothne We- ge einschleichen, anzusehen, oder auch nach Be- finden am Leib und Leben nach Beschaffenheit der Umstande und darunter mit versirenden doli ohne Ansehen der Person zu bestraffen. S. das Königl. Polnische und Churfürstliche Sächsische Contagions-Mandat de an. 1710.
§. 28. So bald ein Dorff inficiret worden, muß man dasselbe mit genugsamer Mannschafft dergestalt einsperren lassen, daß kein Mensch ein oder aus demselben kommen kan, hingegen sind denen Eingeschlossenen alle Nothdurfft an Le- bens-Mitteln und Medicamenten unter ge- wöhnlicher Praecaution zu reichen, so daß solche an einem gewissen dazu verzeichneten Orte durch dazu bestellte Leute geleget, und denn diese zurück durch die Eingesperrete abgehohlet werden.
§. 29. Man muß ihnen Pest-Chirurgos, die vorhero ihres Verhaltens durch andere er- fahrne Chirurgos und Medicos instruiret und belehret, zu geben, welche täglich von dem Zu- stande der Patienten in einer Distanz von 40 Schritten dem nahe seyenden Medico rapport thun, und von selbigem weiter ordre einhohlen müssen.
§. 30.
luſt der Gerichte, auf den Fall aber, da es aus Vorſatz oder um Gifft und Gaben willen ge- ſchehen, dieſelben mit eben der Straffe, welche auff die ſo ſich ohne Paͤße durch verbothne We- ge einſchleichen, anzuſehen, oder auch nach Be- finden am Leib und Leben nach Beſchaffenheit der Umſtande und darunter mit verſirenden doli ohne Anſehen der Perſon zu beſtraffen. S. das Koͤnigl. Polniſche und Churfuͤrſtliche Saͤchſiſche Contagions-Mandat de an. 1710.
§. 28. So bald ein Dorff inficiret worden, muß man daſſelbe mit genugſamer Mañſchafft dergeſtalt einſperren laſſen, daß kein Menſch ein oder aus demſelben kommen kan, hingegen ſind denen Eingeſchloſſenen alle Nothdurfft an Le- bens-Mitteln und Medicamenten unter ge- woͤhnlicher Præcaution zu reichen, ſo daß ſolche an einem gewiſſen dazu verzeichneten Orte durch dazu beſtellte Leute geleget, und denn dieſe zuruͤck durch die Eingeſperrete abgehohlet werden.
§. 29. Man muß ihnen Peſt-Chirurgos, die vorhero ihres Verhaltens durch andere er- fahrne Chirurgos und Medicos inſtruiret und belehret, zu geben, welche taͤglich von dem Zu- ſtande der Patienten in einer Diſtanz von 40 Schritten dem nahe ſeyenden Medico rapport thun, und von ſelbigem weiter ordre einhohlen muͤſſen.
§. 30.
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luſt der Gerichte, auf den Fall aber, da es aus
Vorſatz oder um Gifft und Gaben willen ge-
ſchehen, dieſelben mit eben der Straffe, welche
auff die ſo ſich ohne Paͤße durch verbothne We-
ge einſchleichen, anzuſehen, oder auch nach Be-
finden am Leib und Leben nach Beſchaffenheit
der Umſtande und darunter mit verſirenden
doli ohne Anſehen der Perſon zu beſtraffen.
S. das Koͤnigl. Polniſche und Churfuͤrſtliche
Saͤchſiſche Contagions-Mandat de an. 1710.
§. 28. So bald ein Dorff inficiret worden,
muß man daſſelbe mit genugſamer Mañſchafft
dergeſtalt einſperren laſſen, daß kein Menſch ein
oder aus demſelben kommen kan, hingegen ſind
denen Eingeſchloſſenen alle Nothdurfft an Le-
bens-Mitteln und Medicamenten unter ge-
woͤhnlicher Præcaution zu reichen, ſo daß ſolche
an einem gewiſſen dazu verzeichneten Orte
durch dazu beſtellte Leute geleget, und denn dieſe
zuruͤck durch die Eingeſperrete abgehohlet
werden.
§. 29. Man muß ihnen Peſt-Chirurgos,
die vorhero ihres Verhaltens durch andere er-
fahrne Chirurgos und Medicos inſtruiret und
belehret, zu geben, welche taͤglich von dem Zu-
ſtande der Patienten in einer Diſtanz von 40
Schritten dem nahe ſeyenden Medico rapport
thun, und von ſelbigem weiter ordre einhohlen
muͤſſen.
§. 30.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 772. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/792>, abgerufen am 23.11.2024.
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