worden, bey Vermeidung einer sehr harten Straffe zu beherbergen. Nicht minder ist zu Vermeidung alles Unterschleiffs denen Postil- lionen zu verbiethen, daß sie ausser denen ordent- lichen Post-Aemtern und unterwegens in denen Dörffern auf denen Strassen, bey Straffe der Landes-Verweisung, Staupenschlages, u. s. w. keine Passagierer aufnehmen. Die Brieffe aber, so aus inficirten und verdächtigen Oer- tern kommen, sind bey Eröffnung des Felleisens, Brief-Beutels und Laden zu räuchern, und so dann erst auszugeben, und weiter zu be- fördern.
§. 26. Es ist kein Rind-Vieh aus verdäch- tigen Oertern in das Land zu lassen, wenn es nicht vorher wenigstens 3 mahl geschwemmet worden, und an denen Gräntzen auf dem Felde die Guarantaine gehalten. Es sind auch die dabey befindlichen fremden Treiber bey Straf- fe des Galgens keinesweges zu passiren, sondern ohne Ausnahme zurück zu weisen.
§. 27. Da sich finden solte, daß die Patroul- len Pest-Wachten, Beamten, oder Gerichts- Obrigkeiten entweder aus Nachläßigkeit con- niviren, oder gar aus Vorsatz und auf vorher gegangne Bestechung das ihrige nicht thun, so sind auf den ersten Fall die Contravenienten mit Gefängnis-Straffe und respectiven Ver-
lust
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worden, bey Vermeidung einer ſehr harten Straffe zu beherbergen. Nicht minder iſt zu Vermeidung alles Unterſchleiffs denen Poſtil- lionen zu verbiethen, daß ſie auſſer denen ordent- lichen Poſt-Aemtern und unterwegens in denen Doͤrffern auf denen Straſſen, bey Straffe der Landes-Verweiſung, Staupenſchlages, u. ſ. w. keine Paſſagierer aufnehmen. Die Brieffe aber, ſo aus inficirten und verdaͤchtigen Oer- tern kommen, ſind bey Eroͤffnung des Felleiſens, Brief-Beutels und Laden zu raͤuchern, und ſo dann erſt auszugeben, und weiter zu be- foͤrdern.
§. 26. Es iſt kein Rind-Vieh aus verdaͤch- tigen Oertern in das Land zu laſſen, wenn es nicht vorher wenigſtens 3 mahl geſchwemmet worden, und an denen Graͤntzen auf dem Felde die Guarantaine gehalten. Es ſind auch die dabey befindlichen fremden Treiber bey Straf- fe des Galgens keinesweges zu pasſiren, ſondern ohne Ausnahme zuruͤck zu weiſen.
§. 27. Da ſich finden ſolte, daß die Patroul- len Peſt-Wachten, Beamten, oder Gerichts- Obrigkeiten entweder aus Nachlaͤßigkeit con- niviren, oder gar aus Vorſatz und auf vorher gegangne Beſtechung das ihrige nicht thun, ſo ſind auf den erſten Fall die Contravenienten mit Gefaͤngnis-Straffe und reſpectiven Ver-
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worden, bey Vermeidung einer ſehr harten
Straffe zu beherbergen. Nicht minder iſt zu
Vermeidung alles Unterſchleiffs denen Poſtil-
lionen zu verbiethen, daß ſie auſſer denen ordent-
lichen Poſt-Aemtern und unterwegens in denen
Doͤrffern auf denen Straſſen, bey Straffe der
Landes-Verweiſung, Staupenſchlages, u. ſ. w.
keine Paſſagierer aufnehmen. Die Brieffe
aber, ſo aus inficirten und verdaͤchtigen Oer-
tern kommen, ſind bey Eroͤffnung des Felleiſens,
Brief-Beutels und Laden zu raͤuchern, und
ſo dann erſt auszugeben, und weiter zu be-
foͤrdern.
§. 26. Es iſt kein Rind-Vieh aus verdaͤch-
tigen Oertern in das Land zu laſſen, wenn es
nicht vorher wenigſtens 3 mahl geſchwemmet
worden, und an denen Graͤntzen auf dem Felde
die Guarantaine gehalten. Es ſind auch die
dabey befindlichen fremden Treiber bey Straf-
fe des Galgens keinesweges zu pasſiren, ſondern
ohne Ausnahme zuruͤck zu weiſen.
§. 27. Da ſich finden ſolte, daß die Patroul-
len Peſt-Wachten, Beamten, oder Gerichts-
Obrigkeiten entweder aus Nachlaͤßigkeit con-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/791>, abgerufen am 22.11.2024.
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