§. 48. Noch sind die Handwercks-Proceße übrig, welche mehrentheils aus denen Jnnun- gen entspringen, und besser wäre, daß die Jn- nungen gröstentheils auffgehoben, und die Pri- vilegia cum Jure prohibendi nicht so ohne Un- terschied gegeben würden. So lange aber die Jnnungen sind, so lange ist kein ander Mittel die Handwercks-Proceße zu erspahren, oder doch zu vermindern, als daß man nachrücklich darüber halte, und die dispensationes auff alle Art zu vermeiden suche. Was die bey denen Handwerckern noch obschwebende Unordnung betrifft, darüber auch mancher Proceß entste- het, die können ja in einer guten Policey leicht- lich untersucht, und abgestellt werden.
§. 49. Wenn man nun in Handwercks- Sachen weniger und in Injurien-Sachen gar keine Proceße hat, die Zinß- und Frohn-Proces- se aus denen Erbzinß- und Frohn-Büchern, die Nachbarlichen Jrrungen, Grentz-Streite, Contributions-Proceße, und dergleichen aus denen Lager- und Fluhr-Büchern, auch Steuer- Catastris, die Ehebindungen, Vormundschaffts- Bestellungen, Inventaria, Administrationes, Testamenta &c. aus denen Gerichts-Handels- Büchern kürtzlich entscheiden kan, so bedüncket mich, es müssen die Materien zum Proceßen sich ziemlich vermindern und verschwinden.
Wür-
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§. 48. Noch ſind die Handwercks-Proceße uͤbrig, welche mehrentheils aus denen Jnnun- gen entſpringen, und beſſer waͤre, daß die Jn- nungen groͤſtentheils auffgehoben, und die Pri- vilegia cum Jure prohibendi nicht ſo ohne Un- terſchied gegeben wuͤrden. So lange aber die Jnnungen ſind, ſo lange iſt kein ander Mittel die Handwercks-Proceße zu erſpahren, oder doch zu vermindern, als daß man nachruͤcklich daruͤber halte, und die diſpenſationes auff alle Art zu vermeiden ſuche. Was die bey denen Handwerckern noch obſchwebende Unordnung betrifft, daruͤber auch mancher Proceß entſte- het, die koͤnnen ja in einer guten Policey leicht- lich unterſucht, und abgeſtellt werden.
§. 49. Wenn man nun in Handwercks- Sachen weniger und in Injurien-Sachen gar keine Proceße hat, die Zinß- und Frohn-Proceſ- ſe aus denen Erbzinß- und Frohn-Buͤchern, die Nachbarlichen Jrrungen, Grentz-Streite, Contributions-Proceße, und dergleichen aus denen Lager- und Fluhr-Buͤchern, auch Steuer- Cataſtris, die Ehebindungen, Vormundſchaffts- Beſtellungen, Inventaria, Adminiſtrationes, Teſtamenta &c. aus denen Gerichts-Handels- Buͤchern kuͤrtzlich entſcheiden kan, ſo beduͤncket mich, es muͤſſen die Materien zum Proceßen ſich ziemlich vermindern und verſchwinden.
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§. 48. Noch ſind die Handwercks-Proceße
uͤbrig, welche mehrentheils aus denen Jnnun-
gen entſpringen, und beſſer waͤre, daß die Jn-
nungen groͤſtentheils auffgehoben, und die Pri-
vilegia cum Jure prohibendi nicht ſo ohne Un-
terſchied gegeben wuͤrden. So lange aber die
Jnnungen ſind, ſo lange iſt kein ander Mittel
die Handwercks-Proceße zu erſpahren, oder
doch zu vermindern, als daß man nachruͤcklich
daruͤber halte, und die diſpenſationes auff alle
Art zu vermeiden ſuche. Was die bey denen
Handwerckern noch obſchwebende Unordnung
betrifft, daruͤber auch mancher Proceß entſte-
het, die koͤnnen ja in einer guten Policey leicht-
lich unterſucht, und abgeſtellt werden.
§. 49. Wenn man nun in Handwercks-
Sachen weniger und in Injurien-Sachen gar
keine Proceße hat, die Zinß- und Frohn-Proceſ-
ſe aus denen Erbzinß- und Frohn-Buͤchern, die
Nachbarlichen Jrrungen, Grentz-Streite,
Contributions-Proceße, und dergleichen aus
denen Lager- und Fluhr-Buͤchern, auch Steuer-
Cataſtris, die Ehebindungen, Vormundſchaffts-
Beſtellungen, Inventaria, Adminiſtrationes,
Teſtamenta &c. aus denen Gerichts-Handels-
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mich, es muͤſſen die Materien zum Proceßen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/761>, abgerufen am 23.11.2024.
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