gehungen und dergleichen mit Zuziehung und approbation aller und ieder Interessenten, gebe einem iedweden Theil einen avthentiquen Ex- tract daraus, und wenn die Possessiones sich verändern, lasse man es gerichtlich darbey noti- ren, so hat man in solchen Stücken auch überall Beweißthum.
§. 47. Nechst obigen schaffe man die Inju- rien-Proceße gäntzlich ab, und frage vielmehr ex officio darnach, bestraffe die muthwilligen Beleidigungen mit Nachdruck und sonderbah- rem Ernst, so ist Furcht auff Seiten der Inju- rianten, und wo dieselben iemand an Ehren an- greiffen, so ist satisfaction vor die Injuriaten; und dieselben behalten ihr Geld in dem Beutel, welches sie sonst auff eines andern Muthwillen verschildern müssen. Herr Thoenicker hat das lucrum inane processus injuriarum gar fein gezeiget, daß niemand darbey etwas gewin- ne, aber das ist doch auch wahr, daß ein ieder Injuriant, wenn er nicht aestimatorisch klaget, und dasjenige, was ihm an der aestimation zu- erkannt wird, vor die in der moderation ein- büssende Unkosten rechnet, noch dazu Schaden leiden, und sein Geld gleichsam nothdringent- lich verschwenden muß. Es solten die Injurien ex Officio besser untersucht und bestrafft, auch dadurch die Injuriaten des Klagens überhoben werden.
§. 48.
gehungen und dergleichen mit Zuziehung und approbation aller und ieder Intereſſenten, gebe einem iedweden Theil einen avthentiquen Ex- tract daraus, und wenn die Poſſeſſiones ſich veraͤndern, laſſe man es gerichtlich darbey noti- ren, ſo hat man in ſolchen Stuͤcken auch uͤberall Beweißthum.
§. 47. Nechſt obigen ſchaffe man die Inju- rien-Proceße gaͤntzlich ab, und frage vielmehr ex officio darnach, beſtraffe die muthwilligen Beleidigungen mit Nachdruck und ſonderbah- rem Ernſt, ſo iſt Furcht auff Seiten der Inju- rianten, und wo dieſelben iemand an Ehren an- greiffen, ſo iſt ſatisfaction vor die Injuriaten; und dieſelben behalten ihr Geld in dem Beutel, welches ſie ſonſt auff eines andern Muthwillen verſchildern muͤſſen. Herr Thœnicker hat das lucrum inane proceſſus injuriarum gar fein gezeiget, daß niemand darbey etwas gewin- ne, aber das iſt doch auch wahr, daß ein ieder Injuriant, wenn er nicht æſtimatoriſch klaget, und dasjenige, was ihm an der æſtimation zu- erkannt wird, vor die in der moderation ein- buͤſſende Unkoſten rechnet, noch dazu Schaden leiden, und ſein Geld gleichſam nothdringent- lich verſchwenden muß. Es ſolten die Injurien ex Officio beſſer unterſucht und beſtrafft, auch dadurch die Injuriaten des Klagens uͤberhoben werden.
§. 48.
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gehungen und dergleichen mit Zuziehung und
approbation aller und ieder Intereſſenten, gebe
einem iedweden Theil einen avthentiquen Ex-
tract daraus, und wenn die Poſſeſſiones ſich
veraͤndern, laſſe man es gerichtlich darbey noti-
ren, ſo hat man in ſolchen Stuͤcken auch uͤberall
Beweißthum.
§. 47. Nechſt obigen ſchaffe man die Inju-
rien-Proceße gaͤntzlich ab, und frage vielmehr
ex officio darnach, beſtraffe die muthwilligen
Beleidigungen mit Nachdruck und ſonderbah-
rem Ernſt, ſo iſt Furcht auff Seiten der Inju-
rianten, und wo dieſelben iemand an Ehren an-
greiffen, ſo iſt ſatisfaction vor die Injuriaten;
und dieſelben behalten ihr Geld in dem Beutel,
welches ſie ſonſt auff eines andern Muthwillen
verſchildern muͤſſen. Herr Thœnicker hat
das lucrum inane proceſſus injuriarum gar
fein gezeiget, daß niemand darbey etwas gewin-
ne, aber das iſt doch auch wahr, daß ein ieder
Injuriant, wenn er nicht æſtimatoriſch klaget,
und dasjenige, was ihm an der æſtimation zu-
erkannt wird, vor die in der moderation ein-
buͤſſende Unkoſten rechnet, noch dazu Schaden
leiden, und ſein Geld gleichſam nothdringent-
lich verſchwenden muß. Es ſolten die Injurien
ex Officio beſſer unterſucht und beſtrafft, auch
dadurch die Injuriaten des Klagens uͤberhoben
werden.
§. 48.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/760>, abgerufen am 23.11.2024.
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