wie sie die Sachen der Billigkeit nach befördern sollen, und bestraffe diejenigen, die man dißfalls einiger Nachläßigkeit, Faulheit und Saumsee- ligkeit überführen kan, so wird sich das übrige schon von selbst geben, daß die Proceße eher zu Ende kommen werden, denn es so insgemein zu geschehen pflegt.
§. 46. Es ist kein Zweiffel, daß man auch in manchen Stücken die Materie der Rechts- Proceße vermindern könte, und würde seinen guten Nutzen haben, wenn man folgende An- merckungen in Acht nähme. Man halte rich- tige Gerichts-Handels-Bücher, darinnen alle Ehe-Pacten, Vormundschaffts-Bestätigungen und Inventaria, Testamenta und dergleichen eingetragen werden müssen, und lasse dieses ge- richtlich machen, und anzeigen, gebe auch denen Partheyen copias davon, so hat man fidem publicam und probationem probatam. Eben- mäßig lasse man (2.) alle Contracte sie haben Nahmen, wie sie wollen, auch die Quittungen, gerichtlich anzeigen, copialiter in ein Handels- Buch eintragen, und confirmire oder signire derer Partheyen ihre Exemplarien, so hat man auch Beweiß auff bedürffenden Fall. Man fertige (3.) richtige Steuer-Catastra, Erb-Zinß- und Frohn-Bücher, auch richtige Lager-Bücher in allen und ieden Gerichten, item Gräntz-Be-
gehun-
A a a 2
wie ſie die Sachen der Billigkeit nach befoͤrdern ſollen, und beſtraffe diejenigen, die man dißfalls einiger Nachlaͤßigkeit, Faulheit und Saumſee- ligkeit uͤberfuͤhren kan, ſo wird ſich das uͤbrige ſchon von ſelbſt geben, daß die Proceße eher zu Ende kommen werden, denn es ſo insgemein zu geſchehen pflegt.
§. 46. Es iſt kein Zweiffel, daß man auch in manchen Stuͤcken die Materie der Rechts- Proceße vermindern koͤnte, und wuͤrde ſeinen guten Nutzen haben, wenn man folgende An- merckungen in Acht naͤhme. Man halte rich- tige Gerichts-Handels-Buͤcher, darinnen alle Ehe-Pacten, Vormundſchaffts-Beſtaͤtigungen und Inventaria, Teſtamenta und dergleichen eingetragen werden muͤſſen, und laſſe dieſes ge- richtlich machen, und anzeigen, gebe auch denen Partheyen copias davon, ſo hat man fidem publicam und probationem probatam. Eben- maͤßig laſſe man (2.) alle Contracte ſie haben Nahmen, wie ſie wollen, auch die Quittungen, gerichtlich anzeigen, copialiter in ein Handels- Buch eintragen, und confirmire oder ſignire derer Partheyen ihre Exemplarien, ſo hat man auch Beweiß auff beduͤrffenden Fall. Man fertige (3.) richtige Steuer-Cataſtra, Erb-Zinß- und Frohn-Buͤcher, auch richtige Lager-Buͤcher in allen und ieden Gerichten, item Graͤntz-Be-
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wie ſie die Sachen der Billigkeit nach befoͤrdern
ſollen, und beſtraffe diejenigen, die man dißfalls
einiger Nachlaͤßigkeit, Faulheit und Saumſee-
ligkeit uͤberfuͤhren kan, ſo wird ſich das uͤbrige
ſchon von ſelbſt geben, daß die Proceße eher zu
Ende kommen werden, denn es ſo insgemein zu
geſchehen pflegt.
§. 46. Es iſt kein Zweiffel, daß man auch in
manchen Stuͤcken die Materie der Rechts-
Proceße vermindern koͤnte, und wuͤrde ſeinen
guten Nutzen haben, wenn man folgende An-
merckungen in Acht naͤhme. Man halte rich-
tige Gerichts-Handels-Buͤcher, darinnen alle
Ehe-Pacten, Vormundſchaffts-Beſtaͤtigungen
und Inventaria, Teſtamenta und dergleichen
eingetragen werden muͤſſen, und laſſe dieſes ge-
richtlich machen, und anzeigen, gebe auch denen
Partheyen copias davon, ſo hat man fidem
publicam und probationem probatam. Eben-
maͤßig laſſe man (2.) alle Contracte ſie haben
Nahmen, wie ſie wollen, auch die Quittungen,
gerichtlich anzeigen, copialiter in ein Handels-
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derer Partheyen ihre Exemplarien, ſo hat man
auch Beweiß auff beduͤrffenden Fall. Man
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 739. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/759>, abgerufen am 23.11.2024.
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