ne maliz, als imploration Obrigkeitlicher Hülffe. Der Beklagte wird, so viel seine exceptiones betrifft, dem Kläger gleich gerech- net; Wenn nun der Richter die exceptiones bald untersucht, und den Kläger dahin anhält, daß er denenselben abhelffe, so thut er ja dem Beklagten hierunter einen Vortheil, und kan sich dieser über eine baldige Hülffe auch nicht beschweren.
§. 38. Mit der Litis Contestation kan es der Richter auch kurtz machen. Er darff nur die Klag-Libelle vornehmen, und Beklagten von Puncten zu Puncten befragen, was er ge- stehe und was er nicht geständig sey, item, was er vor Ausflüchte gegen die Klage einzuwenden habe? Und wenn er dieses thut, so verhütet er abermahls das Litis Contestations-Gezäncke, darüber manchmahl wohl zwey und drey Be- scheide und Urtheile publiciret werden müs- sen, er hingegen bekommt die Sache ein, daß er weiß, worauf das Werck beruhet, und die de- cision ankömmt. Er verhütet die Neben- Brieffe, die Ungehorsams-Beschuldigungen, und dergleichen. Und hierinnen kan ihm kein Advocat ein Krummes machen, noch ihn oder den Gegentheil von der Thesi abführen.
§. 39. Gleichwie nun vor dem Beweiß und Gegen-Beweiß die meisten Ausflüchte und
Geld-
ne maliz, als imploration Obrigkeitlicher Huͤlffe. Der Beklagte wird, ſo viel ſeine exceptiones betrifft, dem Klaͤger gleich gerech- net; Wenn nun der Richter die exceptiones bald unterſucht, und den Klaͤger dahin anhaͤlt, daß er denenſelben abhelffe, ſo thut er ja dem Beklagten hierunter einen Vortheil, und kan ſich dieſer uͤber eine baldige Huͤlffe auch nicht beſchweren.
§. 38. Mit der Litis Conteſtation kan es der Richter auch kurtz machen. Er darff nur die Klag-Libelle vornehmen, und Beklagten von Puncten zu Puncten befragen, was er ge- ſtehe und was er nicht geſtaͤndig ſey, item, was er vor Ausfluͤchte gegen die Klage einzuwenden habe? Und wenn er dieſes thut, ſo verhuͤtet er abermahls das Litis Conteſtations-Gezaͤncke, daruͤber manchmahl wohl zwey und drey Be- ſcheide und Urtheile publiciret werden muͤſ- ſen, er hingegen bekommt die Sache ein, daß er weiß, worauf das Werck beruhet, und die de- ciſion ankoͤmmt. Er verhuͤtet die Neben- Brieffe, die Ungehorſams-Beſchuldigungen, und dergleichen. Und hierinnen kan ihm kein Advocat ein Krummes machen, noch ihn oder den Gegentheil von der Theſi abfuͤhren.
§. 39. Gleichwie nun vor dem Beweiß und Gegen-Beweiß die meiſten Ausfluͤchte und
Geld-
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ne maliz, als imploration Obrigkeitlicher
Huͤlffe. Der Beklagte wird, ſo viel ſeine
exceptiones betrifft, dem Klaͤger gleich gerech-
net; Wenn nun der Richter die exceptiones
bald unterſucht, und den Klaͤger dahin anhaͤlt,
daß er denenſelben abhelffe, ſo thut er ja dem
Beklagten hierunter einen Vortheil, und kan
ſich dieſer uͤber eine baldige Huͤlffe auch nicht
beſchweren.
§. 38. Mit der Litis Conteſtation kan es
der Richter auch kurtz machen. Er darff nur
die Klag-Libelle vornehmen, und Beklagten
von Puncten zu Puncten befragen, was er ge-
ſtehe und was er nicht geſtaͤndig ſey, item, was
er vor Ausfluͤchte gegen die Klage einzuwenden
habe? Und wenn er dieſes thut, ſo verhuͤtet er
abermahls das Litis Conteſtations-Gezaͤncke,
daruͤber manchmahl wohl zwey und drey Be-
ſcheide und Urtheile publiciret werden muͤſ-
ſen, er hingegen bekommt die Sache ein, daß er
weiß, worauf das Werck beruhet, und die de-
ciſion ankoͤmmt. Er verhuͤtet die Neben-
Brieffe, die Ungehorſams-Beſchuldigungen,
und dergleichen. Und hierinnen kan ihm kein
Advocat ein Krummes machen, noch ihn oder
den Gegentheil von der Theſi abfuͤhren.
§. 39. Gleichwie nun vor dem Beweiß und
Gegen-Beweiß die meiſten Ausfluͤchte und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 733. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/753>, abgerufen am 22.11.2024.
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