pflegt, so solten die Landes-Fürsten alle die con- trairen Meynungen der Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühle, die sie in ihren Län- dern hätten, sich in ihre Regierungs-Collegia einschicken lassen, dieselben nach dem natürli- chen Recht der gesunden Vernunfft untersu- chen, und diejenigen, die sie den Provincial- und natürlichen Gesetzen nach am meisten conve- nient befinden würden, approbiren, und die andern verwerffen, auch hernach ihren Facul- täten und Schöppen-Stühlen ernstlich anbe- fehlen, daß sie in Zukunfft in sententionando in diesen determinirten Puncten sich einander conformiren sollen.
§. 31. Es ist bekannt, wie sich zuweilen Doctores und Professores auf manchen Uni- versitäten finden, die die Acta aus den Facul- täten und Schöppen-Stühlen mit nach Hause nehmen, und auch wohl in Criminal-Sachen, die des Inquisiten Leib und Leben anbetreffen, solche ihren Schreibern, Famulis, auch wohl jungen Studiosis, die an ihren Tischen und in ihren Häusern sind, zur Relation geben. Sie machen sichs unterdessen commode, und ver- lassen sich auf ihre Waffen-Träger. Wenn sie nun entweder die mündliche Relation von ihren Referenten angehöret, oder dieselbe schrifftlich empfangen, so fassen sie ihren Be-
scheid
pflegt, ſo ſolten die Landes-Fuͤrſten alle die con- trairen Meynungen der Juriſten-Facultaͤten und Schoͤppen-Stuͤhle, die ſie in ihren Laͤn- dern haͤtten, ſich in ihre Regierungs-Collegia einſchicken laſſen, dieſelben nach dem natuͤrli- chen Recht der geſunden Vernunfft unterſu- chen, und diejenigen, die ſie den Provincial- und natuͤrlichen Geſetzen nach am meiſten conve- nient befinden wuͤrden, approbiren, und die andern verwerffen, auch hernach ihren Facul- taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen ernſtlich anbe- fehlen, daß ſie in Zukunfft in ſententionando in dieſen determinirten Puncten ſich einander conformiren ſollen.
§. 31. Es iſt bekannt, wie ſich zuweilen Doctores und Profeſſores auf manchen Uni- verſitaͤten finden, die die Acta aus den Facul- taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen mit nach Hauſe nehmen, und auch wohl in Criminal-Sachen, die des Inquiſiten Leib und Leben anbetreffen, ſolche ihren Schreibern, Famulis, auch wohl jungen Studioſis, die an ihren Tiſchen und in ihren Haͤuſern ſind, zur Relation geben. Sie machen ſichs unterdeſſen commode, und ver- laſſen ſich auf ihre Waffen-Traͤger. Wenn ſie nun entweder die muͤndliche Relation von ihren Referenten angehoͤret, oder dieſelbe ſchrifftlich empfangen, ſo faſſen ſie ihren Be-
ſcheid
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0719"n="699"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> pflegt, ſo ſolten die Landes-Fuͤrſten alle die <hirendition="#aq">con-<lb/>
trair</hi>en Meynungen der Juriſten-<hirendition="#aq">Facult</hi>aͤten<lb/>
und Schoͤppen-Stuͤhle, die ſie in ihren Laͤn-<lb/>
dern haͤtten, ſich in ihre Regierungs-<hirendition="#aq">Collegia</hi><lb/>
einſchicken laſſen, dieſelben nach dem natuͤrli-<lb/>
chen Recht der geſunden Vernunfft unterſu-<lb/>
chen, und diejenigen, die ſie den Provincial- und<lb/>
natuͤrlichen Geſetzen nach am meiſten <hirendition="#aq">conve-<lb/>
nient</hi> befinden wuͤrden, <hirendition="#aq">approbi</hi>ren, und die<lb/>
andern verwerffen, auch hernach ihren <hirendition="#aq">Facul-</hi><lb/>
taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen ernſtlich anbe-<lb/>
fehlen, daß ſie in Zukunfft <hirendition="#aq">in ſententionando</hi><lb/>
in dieſen <hirendition="#aq">determini</hi>rten Puncten ſich einander<lb/><hirendition="#aq">conformi</hi>ren ſollen.</p><lb/><p>§. 31. Es iſt bekannt, wie ſich zuweilen<lb/><hirendition="#aq">Doctores</hi> und <hirendition="#aq">Profeſſores</hi> auf manchen Uni-<lb/>
verſitaͤten finden, die die <hirendition="#aq">Acta</hi> aus den <hirendition="#aq">Facul-</hi><lb/>
taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen mit nach Hauſe<lb/>
nehmen, und auch wohl in Criminal-Sachen,<lb/>
die des <hirendition="#aq">Inquiſit</hi>en Leib und Leben anbetreffen,<lb/>ſolche ihren Schreibern, <hirendition="#aq">Famulis,</hi> auch wohl<lb/>
jungen <hirendition="#aq">Studioſis,</hi> die an ihren Tiſchen und in<lb/>
ihren Haͤuſern ſind, zur <hirendition="#aq">Relation</hi> geben. Sie<lb/>
machen ſichs unterdeſſen <hirendition="#aq">commode,</hi> und ver-<lb/>
laſſen ſich auf ihre Waffen-Traͤger. Wenn<lb/>ſie nun entweder die muͤndliche <hirendition="#aq">Relation</hi> von<lb/>
ihren <hirendition="#aq">Referent</hi>en angehoͤret, oder dieſelbe<lb/>ſchrifftlich empfangen, ſo faſſen ſie ihren Be-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſcheid</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[699/0719]
pflegt, ſo ſolten die Landes-Fuͤrſten alle die con-
trairen Meynungen der Juriſten-Facultaͤten
und Schoͤppen-Stuͤhle, die ſie in ihren Laͤn-
dern haͤtten, ſich in ihre Regierungs-Collegia
einſchicken laſſen, dieſelben nach dem natuͤrli-
chen Recht der geſunden Vernunfft unterſu-
chen, und diejenigen, die ſie den Provincial- und
natuͤrlichen Geſetzen nach am meiſten conve-
nient befinden wuͤrden, approbiren, und die
andern verwerffen, auch hernach ihren Facul-
taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen ernſtlich anbe-
fehlen, daß ſie in Zukunfft in ſententionando
in dieſen determinirten Puncten ſich einander
conformiren ſollen.
§. 31. Es iſt bekannt, wie ſich zuweilen
Doctores und Profeſſores auf manchen Uni-
verſitaͤten finden, die die Acta aus den Facul-
taͤten und Schoͤppen-Stuͤhlen mit nach Hauſe
nehmen, und auch wohl in Criminal-Sachen,
die des Inquiſiten Leib und Leben anbetreffen,
ſolche ihren Schreibern, Famulis, auch wohl
jungen Studioſis, die an ihren Tiſchen und in
ihren Haͤuſern ſind, zur Relation geben. Sie
machen ſichs unterdeſſen commode, und ver-
laſſen ſich auf ihre Waffen-Traͤger. Wenn
ſie nun entweder die muͤndliche Relation von
ihren Referenten angehoͤret, oder dieſelbe
ſchrifftlich empfangen, ſo faſſen ſie ihren Be-
ſcheid
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/719>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.