aboliren, sondern in actis lassen. Es würde dieses alles seinen gar guten Nutzen haben, und manche Gelegenheit zum Processen, die sich durch Unterlassung dieser Observation zu ent- spinnen pflegt, wegfallen. v. D. Klepperbeins Gedancken von Vermeidung und Beschleuni- gung der Processe.
§. 30. Die im Foro zu thun haben, wissen zur Gnüge, daß die Juristen-Facultäten derer Universitäten, so alle unter eines Landes-Herrn Bothmäßigkeit stehen, in vielen Stücken con- traire Principia haben, und dahero in senten- tionando bey denen zu ihrer Entscheidung über- schickten Sachen, solche Urtheile abfassen, die einander gerade entgegen seyn. Die Ursa- chen hiervon, sind theils die jalousie und heim- liche Feindschafft, so gantze Universitäten ge- gen einander hegen, und dahero alle Gelegen- heit ergreiffen, einander zu contraiiren, theils auch das ungewisse Recht, so wir in Teutsch- land haben, daß manche Gesetze so dunckel sind, und man sie auf diese und jene Art ausle- gen kan, auch wir von manchen Fällen wohl gar keine Gesetze und Decisiones haben, und also nach der Billigkeit oder Unbilligkeit der Fa- cultäten und Schöppen-Stühle determiniret werden müssen. Da aber solche Disparität in foro allerhand Unordnungen zu verursachen
pflegt,
aboliren, ſondern in actis laſſen. Es wuͤrde dieſes alles ſeinen gar guten Nutzen haben, und manche Gelegenheit zum Proceſſen, die ſich durch Unterlaſſung dieſer Obſervation zu ent- ſpinnen pflegt, wegfallen. v. D. Klepperbeins Gedancken von Vermeidung und Beſchleuni- gung der Proceſſe.
§. 30. Die im Foro zu thun haben, wiſſen zur Gnuͤge, daß die Juriſten-Facultaͤten derer Univerſitaͤten, ſo alle unter eines Landes-Herrn Bothmaͤßigkeit ſtehen, in vielen Stuͤcken con- traire Principia haben, und dahero in ſenten- tionando bey denen zu ihrer Entſcheidung uͤber- ſchickten Sachen, ſolche Urtheile abfaſſen, die einander gerade entgegen ſeyn. Die Urſa- chen hiervon, ſind theils die jalouſie und heim- liche Feindſchafft, ſo gantze Univerſitaͤten ge- gen einander hegen, und dahero alle Gelegen- heit ergreiffen, einander zu contraiiren, theils auch das ungewiſſe Recht, ſo wir in Teutſch- land haben, daß manche Geſetze ſo dunckel ſind, und man ſie auf dieſe und jene Art ausle- gen kan, auch wir von manchen Faͤllen wohl gar keine Geſetze und Deciſiones haben, und alſo nach der Billigkeit oder Unbilligkeit der Fa- cultaͤten und Schoͤppen-Stuͤhle determiniret werden muͤſſen. Da aber ſolche Diſparitaͤt in foro allerhand Unordnungen zu verurſachen
pflegt,
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aboliren, ſondern in actis laſſen. Es wuͤrde
dieſes alles ſeinen gar guten Nutzen haben, und
manche Gelegenheit zum Proceſſen, die ſich
durch Unterlaſſung dieſer Obſervation zu ent-
ſpinnen pflegt, wegfallen. v. D. Klepperbeins
Gedancken von Vermeidung und Beſchleuni-
gung der Proceſſe.
§. 30. Die im Foro zu thun haben, wiſſen
zur Gnuͤge, daß die Juriſten-Facultaͤten derer
Univerſitaͤten, ſo alle unter eines Landes-Herrn
Bothmaͤßigkeit ſtehen, in vielen Stuͤcken con-
traire Principia haben, und dahero in ſenten-
tionando bey denen zu ihrer Entſcheidung uͤber-
ſchickten Sachen, ſolche Urtheile abfaſſen, die
einander gerade entgegen ſeyn. Die Urſa-
chen hiervon, ſind theils die jalouſie und heim-
liche Feindſchafft, ſo gantze Univerſitaͤten ge-
gen einander hegen, und dahero alle Gelegen-
heit ergreiffen, einander zu contraiiren, theils
auch das ungewiſſe Recht, ſo wir in Teutſch-
land haben, daß manche Geſetze ſo dunckel
ſind, und man ſie auf dieſe und jene Art ausle-
gen kan, auch wir von manchen Faͤllen wohl
gar keine Geſetze und Deciſiones haben, und
alſo nach der Billigkeit oder Unbilligkeit der Fa-
cultaͤten und Schoͤppen-Stuͤhle determiniret
werden muͤſſen. Da aber ſolche Diſparitaͤt
in foro allerhand Unordnungen zu verurſachen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 698. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/718>, abgerufen am 22.11.2024.
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