einiges Unheil zu wachsen solte, ist der aussen- bleibende gehalten, den verursachten Schaden nicht allein gebührlich nach dem Werth der Versäumniß und Vermögens zu erstatten, und zu bezahlen, sondern sie sind auch nach Gelegen- heit noch mit härtern Straffen anzusehen.
§. 13. Es muß ein iedweder Schultze eine Feuer-Sprütze, einen ledern Wasser-Eymer und eine fertige lange Feuer-Leiter, ein ieder Ackermann und Hüffner in Flecken und Dörf- fern aber eine Laterne, einen fertigen geschmier- ten Eymer, eine fertige lange Leiter, ein Halb- Hüffner einen Feuer-Hacken, und die Cossaten und Einsassen, eine Laterne und auch einen ge- schmierten Eymer halten, damit man in Zeit der Noth dieselben zu Handen und zugebrauchen haben möge. Wer sich solches nicht schafft, sondern nachläßig hierinnen befunden wird, muß iedesmahl wenn es bey der Visitation nicht ver- handen, etwas gewisses zur Erbauung und re- parirung der gemeinschafftlichen Gebäude er- legen.
§. 14. Zu Verhütung der Feuers-Brünste, muß der Gerichts-Halter nebst Richter und Schöppen alle Quartale einmahl im gantzen Dorffe herum gehen, eines ieden Schorstein- Feuerstädte oder Rauch-Hauß besehen, und da etwas gefährliches befunden würde, solches so-
fort
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einiges Unheil zu wachſen ſolte, iſt der auſſen- bleibende gehalten, den verurſachten Schaden nicht allein gebuͤhrlich nach dem Werth der Verſaͤumniß und Vermoͤgens zu erſtatten, und zu bezahlen, ſondern ſie ſind auch nach Gelegen- heit noch mit haͤrtern Straffen anzuſehen.
§. 13. Es muß ein iedweder Schultze eine Feuer-Spruͤtze, einen ledern Waſſer-Eymer und eine fertige lange Feuer-Leiter, ein ieder Ackermann und Huͤffner in Flecken und Doͤrf- fern aber eine Laterne, einen fertigen geſchmier- ten Eymer, eine fertige lange Leiter, ein Halb- Huͤffner einen Feuer-Hacken, und die Coſſaten und Einſaſſen, eine Laterne und auch einen ge- ſchmierten Eymer halten, damit man in Zeit der Noth dieſelben zu Handen und zugebrauchen haben moͤge. Wer ſich ſolches nicht ſchafft, ſondern nachlaͤßig hierinnen befunden wird, muß iedesmahl wenn es bey der Viſitation nicht ver- handen, etwas gewiſſes zur Erbauung und re- parirung der gemeinſchafftlichen Gebaͤude er- legen.
§. 14. Zu Verhuͤtung der Feuers-Bruͤnſte, muß der Gerichts-Halter nebſt Richter und Schoͤppen alle Quartale einmahl im gantzen Dorffe herum gehen, eines ieden Schorſtein- Feuerſtaͤdte oder Rauch-Hauß beſehen, und da etwas gefaͤhrliches befunden wuͤrde, ſolches ſo-
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einiges Unheil zu wachſen ſolte, iſt der auſſen-
bleibende gehalten, den verurſachten Schaden
nicht allein gebuͤhrlich nach dem Werth der
Verſaͤumniß und Vermoͤgens zu erſtatten, und
zu bezahlen, ſondern ſie ſind auch nach Gelegen-
heit noch mit haͤrtern Straffen anzuſehen.
§. 13. Es muß ein iedweder Schultze eine
Feuer-Spruͤtze, einen ledern Waſſer-Eymer
und eine fertige lange Feuer-Leiter, ein ieder
Ackermann und Huͤffner in Flecken und Doͤrf-
fern aber eine Laterne, einen fertigen geſchmier-
ten Eymer, eine fertige lange Leiter, ein Halb-
Huͤffner einen Feuer-Hacken, und die Coſſaten
und Einſaſſen, eine Laterne und auch einen ge-
ſchmierten Eymer halten, damit man in Zeit der
Noth dieſelben zu Handen und zugebrauchen
haben moͤge. Wer ſich ſolches nicht ſchafft,
ſondern nachlaͤßig hierinnen befunden wird, muß
iedesmahl wenn es bey der Viſitation nicht ver-
handen, etwas gewiſſes zur Erbauung und re-
parirung der gemeinſchafftlichen Gebaͤude er-
legen.
§. 14. Zu Verhuͤtung der Feuers-Bruͤnſte,
muß der Gerichts-Halter nebſt Richter und
Schoͤppen alle Quartale einmahl im gantzen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/669>, abgerufen am 22.11.2024.
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