fort einreissen, und den Wirth dahin anhalten, daß er dasselbe alsbald ohne Zeitverlust ändere und das Dorff ausser Gefahr setze, oder gewär- tig seyn, daß solches einberichtet und bestraffet werde. Es muß aber solche Besichtigung nicht zu gewissen Zeiten geschehen, sondern unvermu- thet, damit man sehe, wie ein ieder Hauswirth mit dem Feuer umzugehen pflege.
§. 15. Die Backöffen müssen in den Häus- sern, wo sie Schaden thun können, nicht ge- macht noch geduldet, sondern an solche Oerter gesetzt werden, da man sicher sey, dieselben se- hen und verwahren könne, und muß ein ieder Nachbar, so Brod oder Obst backen, oder Flachß und dergleichen dörren will, seine Oeffen zu verhütung Unglücks niemahls des Nachts, sondern allezeit bey Tage heitzen, worauf der Schultze und Schöppen fleißig Acht zu geben, und die Contravenienten der Obrigkeit iedes Orts anzuzeigen hat, oder selbst in Straffe ver- fallen seyn soll; Wie denn ein ieder Unterthan insgemein auf sein Feuer gute Acht haben, auch seinen Kindern und Gesinde nicht verstatten muß, daß sie mit blossen Kien und Feuer über die Gasse, oder in die Ställe und Scheunen ge- hen, noch dabey dreschen, vielweniger in den Stallen und Scheunen Taback schmauchen, oder damit über die Höffe gehen. Wer hier-
wider
fort einreiſſen, und den Wirth dahin anhalten, daß er daſſelbe alsbald ohne Zeitverluſt aͤndere und das Dorff auſſer Gefahr ſetze, oder gewaͤr- tig ſeyn, daß ſolches einberichtet und beſtraffet werde. Es muß aber ſolche Beſichtigung nicht zu gewiſſen Zeiten geſchehen, ſondern unvermu- thet, damit man ſehe, wie ein ieder Hauswirth mit dem Feuer umzugehen pflege.
§. 15. Die Backoͤffen muͤſſen in den Haͤuſ- ſern, wo ſie Schaden thun koͤnnen, nicht ge- macht noch geduldet, ſondern an ſolche Oerter geſetzt werden, da man ſicher ſey, dieſelben ſe- hen und verwahren koͤnne, und muß ein ieder Nachbar, ſo Brod oder Obſt backen, oder Flachß und dergleichen doͤrren will, ſeine Oeffen zu verhuͤtung Ungluͤcks niemahls des Nachts, ſondern allezeit bey Tage heitzen, worauf der Schultze und Schoͤppen fleißig Acht zu geben, und die Contravenienten der Obrigkeit iedes Orts anzuzeigen hat, oder ſelbſt in Straffe ver- fallen ſeyn ſoll; Wie denn ein ieder Unterthan insgemein auf ſein Feuer gute Acht haben, auch ſeinen Kindern und Geſinde nicht verſtatten muß, daß ſie mit bloſſen Kien und Feuer uͤber die Gaſſe, oder in die Staͤlle und Scheunen ge- hen, noch dabey dreſchen, vielweniger in den Stallen und Scheunen Taback ſchmauchen, oder damit uͤber die Hoͤffe gehen. Wer hier-
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fort einreiſſen, und den Wirth dahin anhalten,
daß er daſſelbe alsbald ohne Zeitverluſt aͤndere
und das Dorff auſſer Gefahr ſetze, oder gewaͤr-
tig ſeyn, daß ſolches einberichtet und beſtraffet
werde. Es muß aber ſolche Beſichtigung nicht
zu gewiſſen Zeiten geſchehen, ſondern unvermu-
thet, damit man ſehe, wie ein ieder Hauswirth
mit dem Feuer umzugehen pflege.
§. 15. Die Backoͤffen muͤſſen in den Haͤuſ-
ſern, wo ſie Schaden thun koͤnnen, nicht ge-
macht noch geduldet, ſondern an ſolche Oerter
geſetzt werden, da man ſicher ſey, dieſelben ſe-
hen und verwahren koͤnne, und muß ein ieder
Nachbar, ſo Brod oder Obſt backen, oder
Flachß und dergleichen doͤrren will, ſeine Oeffen
zu verhuͤtung Ungluͤcks niemahls des Nachts,
ſondern allezeit bey Tage heitzen, worauf der
Schultze und Schoͤppen fleißig Acht zu geben,
und die Contravenienten der Obrigkeit iedes
Orts anzuzeigen hat, oder ſelbſt in Straffe ver-
fallen ſeyn ſoll; Wie denn ein ieder Unterthan
insgemein auf ſein Feuer gute Acht haben, auch
ſeinen Kindern und Geſinde nicht verſtatten
muß, daß ſie mit bloſſen Kien und Feuer uͤber
die Gaſſe, oder in die Staͤlle und Scheunen ge-
hen, noch dabey dreſchen, vielweniger in den
Stallen und Scheunen Taback ſchmauchen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/670>, abgerufen am 22.11.2024.
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