erwachsen möge. Es muß ohne Vorbewust des Superintendentens und der Obrigkeit ei- nes ieden Orts kein Capital von den Kirchen- Geldern verliehen werden, und wo sich findet, daß einer oder der andere in Behaltung alter und neuer Kirchen-Schulden sich nachläßig fin- den läst, dem muß in Zukunfft nichts mehr vor- gestreckt und er zu Bezahlung der Schulden oh- ne Mitleiden compelliret werden.
§. 12. Wenn die Bauer-Glocke gelautet wird, muß sich ein iedweder Einwohner, oder seine Hauß-Frau selbsten persönlich einstellen, und keine unverständige Kinder und Gesinde da- hin schicken, auf daß die Landes-Herrschafft, oder das gantze Dorff und die Gemeinde in ih- ren Sachen nicht etwas versäume, oder sonsten verwahrlose. Wer aussen bleibt oder untüch- tig Gesinde hinschickt, muß vor das blose Aussen- bleiben der Gemeinde eine gewisse Straffe erle- gen, die vom Schultzen eingetrieben und nebst andern Bauer-Straffen, so in der Gemeinde jährlich einkommen, zu Erbauung des Kirch- Hoffes, Reparirung des Pflasters und der Strassen, und andern Nothwendigkeiten des Dorffs angewendet, nicht aber wie an vielen Orten zu geschehen pflegt, vertruncken wer- den. Wenn auch aus dergleichen Aussenblei- ben der Landes-Herrschafft, oder dem Dorfe
einiges
erwachſen moͤge. Es muß ohne Vorbewuſt des Superintendentens und der Obrigkeit ei- nes ieden Orts kein Capital von den Kirchen- Geldern verliehen werden, und wo ſich findet, daß einer oder der andere in Behaltung alter und neuer Kirchen-Schulden ſich nachlaͤßig fin- den laͤſt, dem muß in Zukunfft nichts mehr vor- geſtreckt und er zu Bezahlung der Schulden oh- ne Mitleiden compelliret werden.
§. 12. Wenn die Bauer-Glocke gelautet wird, muß ſich ein iedweder Einwohner, oder ſeine Hauß-Frau ſelbſten perſoͤnlich einſtellen, und keine unverſtaͤndige Kinder und Geſinde da- hin ſchicken, auf daß die Landes-Herrſchafft, oder das gantze Dorff und die Gemeinde in ih- ren Sachen nicht etwas verſaͤume, oder ſonſten verwahrloſe. Wer auſſen bleibt oder untuͤch- tig Geſinde hinſchickt, muß vor das bloſe Auſſen- bleiben der Gemeinde eine gewiſſe Straffe erle- gen, die vom Schultzen eingetrieben und nebſt andern Bauer-Straffen, ſo in der Gemeinde jaͤhrlich einkommen, zu Erbauung des Kirch- Hoffes, Reparirung des Pflaſters und der Straſſen, und andern Nothwendigkeiten des Dorffs angewendet, nicht aber wie an vielen Orten zu geſchehen pflegt, vertruncken wer- den. Wenn auch aus dergleichen Auſſenblei- ben der Landes-Herrſchafft, oder dem Dorfe
einiges
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erwachſen moͤge. Es muß ohne Vorbewuſt
des Superintendentens und der Obrigkeit ei-
nes ieden Orts kein Capital von den Kirchen-
Geldern verliehen werden, und wo ſich findet,
daß einer oder der andere in Behaltung alter
und neuer Kirchen-Schulden ſich nachlaͤßig fin-
den laͤſt, dem muß in Zukunfft nichts mehr vor-
geſtreckt und er zu Bezahlung der Schulden oh-
ne Mitleiden compelliret werden.
§. 12. Wenn die Bauer-Glocke gelautet
wird, muß ſich ein iedweder Einwohner, oder
ſeine Hauß-Frau ſelbſten perſoͤnlich einſtellen,
und keine unverſtaͤndige Kinder und Geſinde da-
hin ſchicken, auf daß die Landes-Herrſchafft,
oder das gantze Dorff und die Gemeinde in ih-
ren Sachen nicht etwas verſaͤume, oder ſonſten
verwahrloſe. Wer auſſen bleibt oder untuͤch-
tig Geſinde hinſchickt, muß vor das bloſe Auſſen-
bleiben der Gemeinde eine gewiſſe Straffe erle-
gen, die vom Schultzen eingetrieben und nebſt
andern Bauer-Straffen, ſo in der Gemeinde
jaͤhrlich einkommen, zu Erbauung des Kirch-
Hoffes, Reparirung des Pflaſters und der
Straſſen, und andern Nothwendigkeiten des
Dorffs angewendet, nicht aber wie an vielen
Orten zu geſchehen pflegt, vertruncken wer-
den. Wenn auch aus dergleichen Auſſenblei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/668>, abgerufen am 22.11.2024.
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