Früchte, und ist nicht leichtlich auszurotten, wie man nicht allein in weltlichen sondern auch geistlichen Stande an unterschiedenen Revolu- tionen wahrnehmen kan, da dergleichen Lehrer durch ihre Schüler, welche zu hohen und niedri- gen Aemtern befördert worden, dasjenige mög- lich gemacht, was sonst unmöglich gewesen, wo- von unterschiedene alte und neue Exempel am Tage liegen. Gleichwie also die Universitä- ten zu Einführung und Erhaltung der verwirr- ten Rechte das meiste beygetragen, also ist es natürlich, daß sie auch zu Verbesserung dessel- ben viel würden contribuiren können. Hier- zu kommt, daß, da bey dieser Sache etwas spe- culirens von Nöthen seyn will, die Professores, welchen wöchentlich mehr nicht als ordentlich eine Arbeit von vier Stunden oblieget, weit mehr Zeit hierzu haben, als Obrigkeitliche Per- sonen.
§. 20. Jch bin der gäntzlichen Meynung, daß die Römische Rechts-Gelehrsamkeit, nach- dem heutiges Tages sowohl auf Universitäten als auch andern Orten einige rechtschaffene und freymüthige Gelehrten anfangen, die Fehler der Römischen Gesetze einzusehen und vorzustel- len, auch bessere Mittel vorzuschlagen, nach und nach eben auf die Art, wie sie ihr Ansehen er- langt, auch wiederum dasselbe verliehren und in
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Fruͤchte, und iſt nicht leichtlich auszurotten, wie man nicht allein in weltlichen ſondern auch geiſtlichen Stande an unterſchiedenen Revolu- tionen wahrnehmen kan, da dergleichen Lehrer durch ihre Schuͤler, welche zu hohen und niedri- gen Aemtern befoͤrdert worden, dasjenige moͤg- lich gemacht, was ſonſt unmoͤglich geweſen, wo- von unterſchiedene alte und neue Exempel am Tage liegen. Gleichwie alſo die Univerſitaͤ- ten zu Einfuͤhrung und Erhaltung der verwirr- ten Rechte das meiſte beygetragen, alſo iſt es natuͤrlich, daß ſie auch zu Verbeſſerung deſſel- ben viel wuͤrden contribuiren koͤnnen. Hier- zu kommt, daß, da bey dieſer Sache etwas ſpe- culirens von Noͤthen ſeyn will, die Profeſſores, welchen woͤchentlich mehr nicht als ordentlich eine Arbeit von vier Stunden oblieget, weit mehr Zeit hierzu haben, als Obrigkeitliche Per- ſonen.
§. 20. Jch bin der gaͤntzlichen Meynung, daß die Roͤmiſche Rechts-Gelehrſamkeit, nach- dem heutiges Tages ſowohl auf Univerſitaͤten als auch andern Orten einige rechtſchaffene und freymuͤthige Gelehrten anfangen, die Fehler der Roͤmiſchen Geſetze einzuſehen und vorzuſtel- len, auch beſſere Mittel vorzuſchlagen, nach und nach eben auf die Art, wie ſie ihr Anſehen er- langt, auch wiederum daſſelbe verliehren und in
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Fruͤchte, und iſt nicht leichtlich auszurotten,
wie man nicht allein in weltlichen ſondern auch
geiſtlichen Stande an unterſchiedenen Revolu-
tionen wahrnehmen kan, da dergleichen Lehrer
durch ihre Schuͤler, welche zu hohen und niedri-
gen Aemtern befoͤrdert worden, dasjenige moͤg-
lich gemacht, was ſonſt unmoͤglich geweſen, wo-
von unterſchiedene alte und neue Exempel am
Tage liegen. Gleichwie alſo die Univerſitaͤ-
ten zu Einfuͤhrung und Erhaltung der verwirr-
ten Rechte das meiſte beygetragen, alſo iſt es
natuͤrlich, daß ſie auch zu Verbeſſerung deſſel-
ben viel wuͤrden contribuiren koͤnnen. Hier-
zu kommt, daß, da bey dieſer Sache etwas ſpe-
culirens von Noͤthen ſeyn will, die Profeſſores,
welchen woͤchentlich mehr nicht als ordentlich
eine Arbeit von vier Stunden oblieget, weit
mehr Zeit hierzu haben, als Obrigkeitliche Per-
ſonen.
§. 20. Jch bin der gaͤntzlichen Meynung,
daß die Roͤmiſche Rechts-Gelehrſamkeit, nach-
dem heutiges Tages ſowohl auf Univerſitaͤten
als auch andern Orten einige rechtſchaffene und
freymuͤthige Gelehrten anfangen, die Fehler
der Roͤmiſchen Geſetze einzuſehen und vorzuſtel-
len, auch beſſere Mittel vorzuſchlagen, nach und
nach eben auf die Art, wie ſie ihr Anſehen er-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/614>, abgerufen am 22.11.2024.
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