vorschlagen, auch allerhand gute Anmerckun- gen der prudentiae legislatoriae suppedit[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en, zur Verbesserung der Rechts-Gelehrsamkeit nach und nach einen Weg bähnen. Diesem- nach begehen diejenigen keine unnützliche Arbeit, die an der Cultur der Rechts-Gelehrsamkeit arbeiten. Da die Welt einige Secula durch so viel Commentarios, Systemata und Com- pendia, die alle nach einem Leisten der Römi- schen Gesetze gemacht worden, hat ertragen können, so wird es vernünfftigen Gelehrten nicht entgegen seyn, wenn geschickte Leute sich drüber machen, und nach einer andern accura- tern und vernünfftigern Methode die Juris- prudenz vorstellen.
§. 19. So lange als die Verbesserung der Gesetze von dem Landes-Fürsten nicht unter- nommen wird, so lange können auch die Lehrer auf hohen Schulen zu Verbesserung des Ju- stitz-Wesens provisionaliter mehr beytragen, als viele dencken möchten. Denn durch die- selben haben die Käyser und Päbste das Jus ci- vile und canonicum nach und nach im Schwang gebracht, so ohne dieses Mittel un- möglich hätte geschehen können. Denn der Saamen, welcher von Lehrern, so auf Univer- sitäten in Ansehen sind, ausgestreuet wird, trägt bald weit und breit im gemeinen Wesen seine
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vorſchlagen, auch allerhand gute Anmerckun- gen der prudentiæ legislatoriæ ſuppedit[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en, zur Verbeſſerung der Rechts-Gelehrſamkeit nach und nach einen Weg baͤhnen. Dieſem- nach begehen diejenigen keine unnuͤtzliche Arbeit, die an der Cultur der Rechts-Gelehrſamkeit arbeiten. Da die Welt einige Secula durch ſo viel Commentarios, Syſtemata und Com- pendia, die alle nach einem Leiſten der Roͤmi- ſchen Geſetze gemacht worden, hat ertragen koͤnnen, ſo wird es vernuͤnfftigen Gelehrten nicht entgegen ſeyn, wenn geſchickte Leute ſich druͤber machen, und nach einer andern accura- tern und vernuͤnfftigern Methode die Juris- prudenz vorſtellen.
§. 19. So lange als die Verbeſſerung der Geſetze von dem Landes-Fuͤrſten nicht unter- nommen wird, ſo lange koͤnnen auch die Lehrer auf hohen Schulen zu Verbeſſerung des Ju- ſtitz-Weſens proviſionaliter mehr beytragen, als viele dencken moͤchten. Denn durch die- ſelben haben die Kaͤyſer und Paͤbſte das Jus ci- vile und canonicum nach und nach im Schwang gebracht, ſo ohne dieſes Mittel un- moͤglich haͤtte geſchehen koͤnnen. Denn der Saamen, welcher von Lehrern, ſo auf Univer- ſitaͤten in Anſehen ſind, ausgeſtreuet wird, traͤgt bald weit und breit im gemeinen Weſen ſeine
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nach und nach einen Weg baͤhnen. Dieſem-
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die an der Cultur der Rechts-Gelehrſamkeit
arbeiten. Da die Welt einige Secula durch
ſo viel Commentarios, Syſtemata und Com-
pendia, die alle nach einem Leiſten der Roͤmi-
ſchen Geſetze gemacht worden, hat ertragen
koͤnnen, ſo wird es vernuͤnfftigen Gelehrten
nicht entgegen ſeyn, wenn geſchickte Leute ſich
druͤber machen, und nach einer andern accura-
tern und vernuͤnfftigern Methode die Juris-
prudenz vorſtellen.
§. 19. So lange als die Verbeſſerung der
Geſetze von dem Landes-Fuͤrſten nicht unter-
nommen wird, ſo lange koͤnnen auch die Lehrer
auf hohen Schulen zu Verbeſſerung des Ju-
ſtitz-Weſens proviſionaliter mehr beytragen,
als viele dencken moͤchten. Denn durch die-
ſelben haben die Kaͤyſer und Paͤbſte das Jus ci-
vile und canonicum nach und nach im
Schwang gebracht, ſo ohne dieſes Mittel un-
moͤglich haͤtte geſchehen koͤnnen. Denn der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/613>, abgerufen am 22.11.2024.
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