zu ziehen gelernet haben, und auch noch tieffer eingedrungen seyn, als Grotius und Pufendorff: Sie müsfen accurat schliessen können, und in dem methodo demonstrandi geübt seyn, dar- bey die Lehre de prudentia privata & publica wohl innen haben; Die Haußwirthschaffts- Kunst, als welche einem Juristen unentbehrlich ist, excoliret und den gantzen Zustand und die Verfassung des Landes sich hauptsächlich be- kannt gemacht haben. Wie rar aber derglei- chen Leute in der Welt, und zumahl solche, wel- che nicht allein geschickt, sondern auch aufrichtig und uninteressirt sind, liegt am Tage.
§. 14. Es fährt unser Herr Autor §. 8. in dem dritten Capitul von Verbesserung der teutschen Rechte fort und saget: Hernach kön- te man der vornehmsten Collegiorum Beden- cken über das neue Gesetz-Buch einhohlen und dasselbe nochmahls mit Fleiß übersehen lassen. Denn darzu sind Collegia sehr gut zugebrau- chen, daß man ihre Bedencken über die von etz- lichen eintzelnen Personen gethane Vorschläge erfodere, da sie denn insgemein sehr auffrichtig herausgehen, die besorglichen Sviten der Neue- rungen fleißig bemercken und den Novatoribus nichts schencken. Es hätte aber in solchem Fall die hohe Obrigkeit das Einwenden reiff- lich zu erwegen, die erheblichen Dinge zu atten-
diren,
zu ziehen gelernet haben, und auch noch tieffer eingedrungen ſeyn, als Grotius und Pufendorff: Sie muͤſfen accurat ſchlieſſen koͤnnen, und in dem methodo demonſtrandi geuͤbt ſeyn, dar- bey die Lehre de prudentia privata & publica wohl innen haben; Die Haußwirthſchaffts- Kunſt, als welche einem Juriſten unentbehrlich iſt, excoliret und den gantzen Zuſtand und die Verfaſſung des Landes ſich hauptſaͤchlich be- kannt gemacht haben. Wie rar aber derglei- chen Leute in der Welt, und zumahl ſolche, wel- che nicht allein geſchickt, ſondern auch aufrichtig und unintereſſirt ſind, liegt am Tage.
§. 14. Es faͤhrt unſer Herr Autor §. 8. in dem dritten Capitul von Verbeſſerung der teutſchen Rechte fort und ſaget: Hernach koͤn- te man der vornehmſten Collegiorum Beden- cken uͤber das neue Geſetz-Buch einhohlen und daſſelbe nochmahls mit Fleiß uͤberſehen laſſen. Denn darzu ſind Collegia ſehr gut zugebrau- chen, daß man ihre Bedencken uͤber die von etz- lichen eintzelnen Perſonen gethane Vorſchlaͤge erfodere, da ſie denn insgemein ſehr auffrichtig herausgehen, die beſorglichen Sviten der Neue- rungen fleißig bemercken und den Novatoribus nichts ſchencken. Es haͤtte aber in ſolchem Fall die hohe Obrigkeit das Einwenden reiff- lich zu erwegen, die erheblichen Dinge zu atten-
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zu ziehen gelernet haben, und auch noch tieffer
eingedrungen ſeyn, als Grotius und Pufendorff:
Sie muͤſfen accurat ſchlieſſen koͤnnen, und in
dem methodo demonſtrandi geuͤbt ſeyn, dar-
bey die Lehre de prudentia privata & publica
wohl innen haben; Die Haußwirthſchaffts-
Kunſt, als welche einem Juriſten unentbehrlich
iſt, excoliret und den gantzen Zuſtand und die
Verfaſſung des Landes ſich hauptſaͤchlich be-
kannt gemacht haben. Wie rar aber derglei-
chen Leute in der Welt, und zumahl ſolche, wel-
che nicht allein geſchickt, ſondern auch aufrichtig
und unintereſſirt ſind, liegt am Tage.
§. 14. Es faͤhrt unſer Herr Autor §. 8. in
dem dritten Capitul von Verbeſſerung der
teutſchen Rechte fort und ſaget: Hernach koͤn-
te man der vornehmſten Collegiorum Beden-
cken uͤber das neue Geſetz-Buch einhohlen und
daſſelbe nochmahls mit Fleiß uͤberſehen laſſen.
Denn darzu ſind Collegia ſehr gut zugebrau-
chen, daß man ihre Bedencken uͤber die von etz-
lichen eintzelnen Perſonen gethane Vorſchlaͤge
erfodere, da ſie denn insgemein ſehr auffrichtig
herausgehen, die beſorglichen Sviten der Neue-
rungen fleißig bemercken und den Novatoribus
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/604>, abgerufen am 22.11.2024.
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