unterschiedene Sachen zugleich zu excoliren, so kan nicht absehen, wie ein Mann geschickt seyn solte, ein neues Gesetz-Buch zu projectiren, oder auch, was andere projectirt, zu conci- piren.
§. 12. Ob gleich nach der Intention und dem Vorschlage des Herrn Autoris unterschie- dene Rechts-Gelehrten zugleich an der Ver- besserung des Justitz-Wesens arbeiteten, und, wo ich ihn recht verstehe, ein iedweder ein neu Gesetz-Buch projectiren würde, und man also dencken könte, daß es auf die Art einerley wäre; Denn wo es der eine bey einer oder andern Ma- terie versehen, davon ihm nicht so grosse Er- känntniß beygewohnet, könte solches schon durch einen andern verbessert werden, der etwan gründlichere Information hiervon hätte, so bin dem ungeachtet der Meynung, daß ein ied- weder die Wohlfahrt des Landes durch Ver- besserung der Gesetze besser befördern könte, wenn er die Obiecta choisirte, die er verstün- de, und worzu er Lust hätte, als gewissen Mate- rien nachsinnen müste, davon er doch keine, oder gar schlechte Erkänntniß hätte.
§. 13. Es müssen geschickte Leute hierzu er- fodert worden. Sie müssen in dem jure na- turae trefflich wohl bewandert seyn, aus den tieffsten Grund-Sätzen ihre Conclusiones
zu
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unterſchiedene Sachen zugleich zu excoliren, ſo kan nicht abſehen, wie ein Mann geſchickt ſeyn ſolte, ein neues Geſetz-Buch zu projectiren, oder auch, was andere projectirt, zu conci- piren.
§. 12. Ob gleich nach der Intention und dem Vorſchlage des Herrn Autoris unterſchie- dene Rechts-Gelehrten zugleich an der Ver- beſſerung des Juſtitz-Weſens arbeiteten, und, wo ich ihn recht verſtehe, ein iedweder ein neu Geſetz-Buch projectiren wuͤrde, und man alſo dencken koͤnte, daß es auf die Art einerley waͤre; Denn wo es der eine bey einer oder andern Ma- terie verſehen, davon ihm nicht ſo groſſe Er- kaͤnntniß beygewohnet, koͤnte ſolches ſchon durch einen andern verbeſſert werden, der etwan gruͤndlichere Information hiervon haͤtte, ſo bin dem ungeachtet der Meynung, daß ein ied- weder die Wohlfahrt des Landes durch Ver- beſſerung der Geſetze beſſer befoͤrdern koͤnte, wenn er die Obiecta choiſirte, die er verſtuͤn- de, und worzu er Luſt haͤtte, als gewiſſen Mate- rien nachſinnen muͤſte, davon er doch keine, oder gar ſchlechte Erkaͤnntniß haͤtte.
§. 13. Es muͤſſen geſchickte Leute hierzu er- fodert worden. Sie muͤſſen in dem jure na- turæ trefflich wohl bewandert ſeyn, aus den tieffſten Grund-Saͤtzen ihre Concluſiones
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[583/0603]
unterſchiedene Sachen zugleich zu excoliren, ſo
kan nicht abſehen, wie ein Mann geſchickt ſeyn
ſolte, ein neues Geſetz-Buch zu projectiren,
oder auch, was andere projectirt, zu conci-
piren.
§. 12. Ob gleich nach der Intention und
dem Vorſchlage des Herrn Autoris unterſchie-
dene Rechts-Gelehrten zugleich an der Ver-
beſſerung des Juſtitz-Weſens arbeiteten, und,
wo ich ihn recht verſtehe, ein iedweder ein neu
Geſetz-Buch projectiren wuͤrde, und man alſo
dencken koͤnte, daß es auf die Art einerley waͤre;
Denn wo es der eine bey einer oder andern Ma-
terie verſehen, davon ihm nicht ſo groſſe Er-
kaͤnntniß beygewohnet, koͤnte ſolches ſchon durch
einen andern verbeſſert werden, der etwan
gruͤndlichere Information hiervon haͤtte, ſo
bin dem ungeachtet der Meynung, daß ein ied-
weder die Wohlfahrt des Landes durch Ver-
beſſerung der Geſetze beſſer befoͤrdern koͤnte,
wenn er die Obiecta choiſirte, die er verſtuͤn-
de, und worzu er Luſt haͤtte, als gewiſſen Mate-
rien nachſinnen muͤſte, davon er doch keine, oder
gar ſchlechte Erkaͤnntniß haͤtte.
§. 13. Es muͤſſen geſchickte Leute hierzu er-
fodert worden. Sie muͤſſen in dem jure na-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/603>, abgerufen am 22.11.2024.
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