ten darbey vorgegangen. Die Unbilligkeit dieses Modi wird auch nicht durch diese Raison aus dem Wege geräumet, daß sie die Gleichheit unter den Bürgern erhält, als die auf andere Art und durch rechtmäßige Mittel hätte con- serviret werden können. Es giebt sichere und billigere Mittel, durch welche die Macht und Autorität der Unterthanen ein wenig geschwä- chet und gedämpffet werden kan, und nach dem Unterscheid der Personen unterschieden zu seyn pflegen.
§. 8. Die Gebrechen des Staats rühren vornemlich aus der Eigenschafft der Verfas- sung der Republic her, wenn die Fundamental- Gesetze so beschaffen, daß die Unterthanen da- durch zu allerhand Unruhen disponiret, und die Landes-Negotien, die den innerlichen Ruhe- Stand der Provintzen anbetreffen, schläffrig und nachläßig expediret werden. Jnzwischen wird ein Regente doch nichtsweniger durch die- selben obligiret, und denen Reichs-und Land- Ständen und andern, mit denen er capituliret und paciscirt hat, verbunden, und darff wider dergleichen Vorträge nichts vornehmen. Ei- nige stehen in denen Gedancken, ein Landes- Herr könne durch Fundamental-Gesetze, die der Republic zuwider wären, nicht vinculirt werden, als der vornemlich und am meisten vor
die
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ten darbey vorgegangen. Die Unbilligkeit dieſes Modi wird auch nicht durch dieſe Raiſon aus dem Wege geraͤumet, daß ſie die Gleichheit unter den Buͤrgern erhaͤlt, als die auf andere Art und durch rechtmaͤßige Mittel haͤtte con- ſerviret werden koͤnnen. Es giebt ſichere und billigere Mittel, durch welche die Macht und Autoritaͤt der Unterthanen ein wenig geſchwaͤ- chet und gedaͤmpffet werden kan, und nach dem Unterſcheid der Perſonen unterſchieden zu ſeyn pflegen.
§. 8. Die Gebrechen des Staats ruͤhren vornemlich aus der Eigenſchafft der Verfaſ- ſung der Republic her, wenn die Fundamental- Geſetze ſo beſchaffen, daß die Unterthanen da- durch zu allerhand Unruhen diſponiret, und die Landes-Negotien, die den innerlichen Ruhe- Stand der Provintzen anbetreffen, ſchlaͤffrig und nachlaͤßig expediret werden. Jnzwiſchen wird ein Regente doch nichtsweniger durch die- ſelben obligiret, und denen Reichs-und Land- Staͤnden und andern, mit denen er capituliret und paciſcirt hat, verbunden, und darff wider dergleichen Vortraͤge nichts vornehmen. Ei- nige ſtehen in denen Gedancken, ein Landes- Herr koͤnne durch Fundamental-Geſetze, die der Republic zuwider waͤren, nicht vinculirt werden, als der vornemlich und am meiſten vor
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ten darbey vorgegangen. Die Unbilligkeit
dieſes Modi wird auch nicht durch dieſe Raiſon
aus dem Wege geraͤumet, daß ſie die Gleichheit
unter den Buͤrgern erhaͤlt, als die auf andere
Art und durch rechtmaͤßige Mittel haͤtte con-
ſerviret werden koͤnnen. Es giebt ſichere und
billigere Mittel, durch welche die Macht und
Autoritaͤt der Unterthanen ein wenig geſchwaͤ-
chet und gedaͤmpffet werden kan, und nach dem
Unterſcheid der Perſonen unterſchieden zu ſeyn
pflegen.
§. 8. Die Gebrechen des Staats ruͤhren
vornemlich aus der Eigenſchafft der Verfaſ-
ſung der Republic her, wenn die Fundamental-
Geſetze ſo beſchaffen, daß die Unterthanen da-
durch zu allerhand Unruhen diſponiret, und die
Landes-Negotien, die den innerlichen Ruhe-
Stand der Provintzen anbetreffen, ſchlaͤffrig
und nachlaͤßig expediret werden. Jnzwiſchen
wird ein Regente doch nichtsweniger durch die-
ſelben obligiret, und denen Reichs-und Land-
Staͤnden und andern, mit denen er capituliret
und paciſcirt hat, verbunden, und darff wider
dergleichen Vortraͤge nichts vornehmen. Ei-
nige ſtehen in denen Gedancken, ein Landes-
Herr koͤnne durch Fundamental-Geſetze, die
der Republic zuwider waͤren, nicht vinculirt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/573>, abgerufen am 22.11.2024.
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