die Wohlfahrt der Republic besorgt seyn mü- ste, die in leichter und bequemer Expedition der Reichs- und Landes-Geschäffte und in der naturellen Harmonie und Ruhe des Landes bestünden. Allein ich bin der Meynung, daß (1.) solche Pacta nicht absolute und an und vor sich selbst unbillig, sondern nur in etwas be- schwerlich, nichts destoweniger aber verbindlich seyn. (2.) Hätte der Regente, ehe er sich der Regierung unterzogen, bedencken sollen, ob ihm diese Conditiones anstünden, und er sich dieselben gefallen liesse? Nachdem er aber ein- mahl capituliret und das Pactum beliebet, so kan ihm solches nicht mehr mißfällig seyn. (3.) Jst es der gegenwärtigen Verfassung der Republic vorträglicher, ein solches Pactum zu halten, als nach zertrennten pactis einen neuen Statum einzuführen, der nicht zu dem Nutzen der Republic, sondern vielmehr zu derselben Schaden gereichen würde, weil daraus die erste Gelegenheit zu bürgerlichen Kriegen, Unruhe und Aufruhr zu entspinnen pflegt.
§. 9. Eine andere Bewandnis hat es mit denjenigen gethanen Zusagen, die dem natürli- chen Recht ausdrücklich zu wieder, und gar kei- ne Verbindlichkeit zu produciren vermögend sind. Hieher ist zu referiren die Freyheit zu duelliren, die vor diesem in Teutschland zu ei-
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die Wohlfahrt der Republic beſorgt ſeyn muͤ- ſte, die in leichter und bequemer Expedition der Reichs- und Landes-Geſchaͤffte und in der naturellen Harmonie und Ruhe des Landes beſtuͤnden. Allein ich bin der Meynung, daß (1.) ſolche Pacta nicht abſolute und an und vor ſich ſelbſt unbillig, ſondern nur in etwas be- ſchwerlich, nichts deſtoweniger aber verbindlich ſeyn. (2.) Haͤtte der Regente, ehe er ſich der Regierung unterzogen, bedencken ſollen, ob ihm dieſe Conditiones anſtuͤnden, und er ſich dieſelben gefallen lieſſe? Nachdem er aber ein- mahl capituliret und das Pactum beliebet, ſo kan ihm ſolches nicht mehr mißfaͤllig ſeyn. (3.) Jſt es der gegenwaͤrtigen Verfaſſung der Republic vortraͤglicher, ein ſolches Pactum zu halten, als nach zertrennten pactis einen neuen Statum einzufuͤhren, der nicht zu dem Nutzen der Republic, ſondern vielmehr zu derſelben Schaden gereichen wuͤrde, weil daraus die erſte Gelegenheit zu buͤrgerlichen Kriegen, Unruhe und Aufruhr zu entſpinnen pflegt.
§. 9. Eine andere Bewandnis hat es mit denjenigen gethanen Zuſagen, die dem natuͤrli- chen Recht ausdruͤcklich zu wieder, und gar kei- ne Verbindlichkeit zu produciren vermoͤgend ſind. Hieher iſt zu referiren die Freyheit zu duelliren, die vor dieſem in Teutſchland zu ei-
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[554/0574]
die Wohlfahrt der Republic beſorgt ſeyn muͤ-
ſte, die in leichter und bequemer Expedition
der Reichs- und Landes-Geſchaͤffte und in der
naturellen Harmonie und Ruhe des Landes
beſtuͤnden. Allein ich bin der Meynung, daß
(1.) ſolche Pacta nicht abſolute und an und vor
ſich ſelbſt unbillig, ſondern nur in etwas be-
ſchwerlich, nichts deſtoweniger aber verbindlich
ſeyn. (2.) Haͤtte der Regente, ehe er ſich
der Regierung unterzogen, bedencken ſollen, ob
ihm dieſe Conditiones anſtuͤnden, und er ſich
dieſelben gefallen lieſſe? Nachdem er aber ein-
mahl capituliret und das Pactum beliebet, ſo
kan ihm ſolches nicht mehr mißfaͤllig ſeyn.
(3.) Jſt es der gegenwaͤrtigen Verfaſſung der
Republic vortraͤglicher, ein ſolches Pactum zu
halten, als nach zertrennten pactis einen neuen
Statum einzufuͤhren, der nicht zu dem Nutzen
der Republic, ſondern vielmehr zu derſelben
Schaden gereichen wuͤrde, weil daraus die erſte
Gelegenheit zu buͤrgerlichen Kriegen, Unruhe
und Aufruhr zu entſpinnen pflegt.
§. 9. Eine andere Bewandnis hat es mit
denjenigen gethanen Zuſagen, die dem natuͤrli-
chen Recht ausdruͤcklich zu wieder, und gar kei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/574>, abgerufen am 22.11.2024.
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