lehrsamkeit ist auch darauff zu sehen, daß er ei- nes unbescholtenen Lebens-Wandels sey und eine gute Conduite habe, weil doch die Herren Professores vielmahls bey denen Studiosis Vorbilder in Lehre und Leben abgeben müssen.
§. 8. Es geschicht bißweilen, daß einige Professores solche Valetudinarii, daß sie öff- ters wohl zu viertel Jahren in ihren Lectioni- bus publicis aussetzen müssen. Da sie nun darzu bestellet sind, und auch von dem Landes- Fürsten deswegen salariret werden, daß sie die Studierenden in gewissen ihnen auffgetragenen Wissenschafften unterrichten sollen, gleichwohl aber die Studiosi inzwischen bey dem kränckli- chen Zustande, da sie manchmahl einen grossen Theil ihres Lebens damit zubringen, versäumet werden, so wäre gar billich, wann inzwi- schen einem andern entweder Professori extra- ordinario oder sonst gelehrten Doctor oder Magister committiret würde, ihre Stelle zu- vertreten; jedoch muß ihnen auch der Profes- sor ordinarius alsdenn von seinen Einkünfften entweder die Helffte oder doch einen gewissen Antheil vor seine Mühwaltung conferiren. Denn da nicht allein Priestern, sondern auch denjenigen, die in den grösten functionen stehen, bey dem Zustande, da sie Alters oder Unvermö- gens halber ihrem Amte nicht mehr vorstehen
kön-
lehrſamkeit iſt auch darauff zu ſehen, daß er ei- nes unbeſcholtenen Lebens-Wandels ſey und eine gute Conduite habe, weil doch die Herren Profeſſores vielmahls bey denen Studioſis Vorbilder in Lehre und Leben abgeben muͤſſen.
§. 8. Es geſchicht bißweilen, daß einige Profeſſores ſolche Valetudinarii, daß ſie oͤff- ters wohl zu viertel Jahren in ihren Lectioni- bus publicis ausſetzen muͤſſen. Da ſie nun darzu beſtellet ſind, und auch von dem Landes- Fuͤrſten deswegen ſalariret werden, daß ſie die Studierenden in gewiſſen ihnen auffgetragenen Wiſſenſchafften unterrichten ſollen, gleichwohl aber die Studioſi inzwiſchen bey dem kraͤnckli- chen Zuſtande, da ſie manchmahl einen groſſen Theil ihres Lebens damit zubringen, verſaͤumet werden, ſo waͤre gar billich, wann inzwi- ſchen einem andern entweder Profeſſori extra- ordinario oder ſonſt gelehrten Doctor oder Magiſter committiret wuͤrde, ihre Stelle zu- vertreten; jedoch muß ihnen auch der Profes- ſor ordinarius alsdenn von ſeinen Einkuͤnfften entweder die Helffte oder doch einen gewiſſen Antheil vor ſeine Muͤhwaltung conferiren. Denn da nicht allein Prieſtern, ſondern auch denjenigen, die in den groͤſten functionen ſtehen, bey dem Zuſtande, da ſie Alters oder Unvermoͤ- gens halber ihrem Amte nicht mehr vorſtehen
koͤn-
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lehrſamkeit iſt auch darauff zu ſehen, daß er ei-
nes unbeſcholtenen Lebens-Wandels ſey und
eine gute Conduite habe, weil doch die Herren
Profeſſores vielmahls bey denen Studioſis
Vorbilder in Lehre und Leben abgeben muͤſſen.
§. 8. Es geſchicht bißweilen, daß einige
Profeſſores ſolche Valetudinarii, daß ſie oͤff-
ters wohl zu viertel Jahren in ihren Lectioni-
bus publicis ausſetzen muͤſſen. Da ſie nun
darzu beſtellet ſind, und auch von dem Landes-
Fuͤrſten deswegen ſalariret werden, daß ſie die
Studierenden in gewiſſen ihnen auffgetragenen
Wiſſenſchafften unterrichten ſollen, gleichwohl
aber die Studioſi inzwiſchen bey dem kraͤnckli-
chen Zuſtande, da ſie manchmahl einen groſſen
Theil ihres Lebens damit zubringen, verſaͤumet
werden, ſo waͤre gar billich, wann inzwi-
ſchen einem andern entweder Profeſſori extra-
ordinario oder ſonſt gelehrten Doctor oder
Magiſter committiret wuͤrde, ihre Stelle zu-
vertreten; jedoch muß ihnen auch der Profes-
ſor ordinarius alsdenn von ſeinen Einkuͤnfften
entweder die Helffte oder doch einen gewiſſen
Antheil vor ſeine Muͤhwaltung conferiren.
Denn da nicht allein Prieſtern, ſondern auch
denjenigen, die in den groͤſten functionen ſtehen,
bey dem Zuſtande, da ſie Alters oder Unvermoͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/424>, abgerufen am 24.11.2024.
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