Gedancken nur dahin richtet, wie er eine Glück- seeligkeit in dieser Welt erlangen könne, bey der er doch besorgt seyn muß, daß sie alle Augen- blick ein Ende nehme, und hingegen sich um die ewige und stets daurende allervollkommenste Glückseeligkeit unbekümmert läst; Also setzen auch diejenigen Christl. Potentaten ihre Re- genten Pflicht sehr hindan, die bey ihren Unter- thanen eine unvollkommene vergängliche und zeitliche Glückseeligkeit befördern, hingegen die allervollkommenste, allerbeständigste und ewige negligiren wollen.
§. 3. Was fliessen aus diesem principio, daß ein Landes-Fürst nicht nöthig habe, sich um die Seelen Seeligkeit seiner Unterthanen zube- kümmern, nicht vor böse conclusiones. Es werden alle Kirchen-Ordnungen hiermit durch- löchert und das jus circa sacra der Regenten wird in Confusion gesetzt. Hat ein Landes- Herr nicht nöthig, sich um die Seelen-Seelig- keit seiner Unterthanen zu bekümmern, so wer- den viel Anordnungen in Kirchen-Sachen ent- weder gantz und gar wegfallen, oder doch grö- stentheils nur nach der äusserlichen Glückseelig- keit der Republic eingerichtet seyn und alles dasjenige, was die Ruhe des Landes nicht stöh- ret, ob es gleich von GOtt in seinem Worte verbothen ist, wäre vor zuläßig zu achten. So
dürffte
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Gedancken nur dahin richtet, wie er eine Gluͤck- ſeeligkeit in dieſer Welt erlangen koͤnne, bey der er doch beſorgt ſeyn muß, daß ſie alle Augen- blick ein Ende nehme, und hingegen ſich um die ewige und ſtets daurende allervollkommenſte Gluͤckſeeligkeit unbekuͤmmert laͤſt; Alſo ſetzen auch diejenigen Chriſtl. Potentaten ihre Re- genten Pflicht ſehr hindan, die bey ihren Unter- thanen eine unvollkommene vergaͤngliche und zeitliche Gluͤckſeeligkeit befoͤrdern, hingegen die allervollkommenſte, allerbeſtaͤndigſte und ewige negligiren wollen.
§. 3. Was flieſſen aus dieſem principio, daß ein Landes-Fuͤrſt nicht noͤthig habe, ſich um die Seelen Seeligkeit ſeiner Unterthanen zube- kuͤmmern, nicht vor boͤſe concluſiones. Es werden alle Kirchen-Ordnungen hiermit durch- loͤchert und das jus circa ſacra der Regenten wird in Confuſion geſetzt. Hat ein Landes- Herr nicht noͤthig, ſich um die Seelen-Seelig- keit ſeiner Unterthanen zu bekuͤmmern, ſo wer- den viel Anordnungen in Kirchen-Sachen ent- weder gantz und gar wegfallen, oder doch groͤ- ſtentheils nur nach der aͤuſſerlichen Gluͤckſeelig- keit der Republic eingerichtet ſeyn und alles dasjenige, was die Ruhe des Landes nicht ſtoͤh- ret, ob es gleich von GOtt in ſeinem Worte verbothen iſt, waͤre vor zulaͤßig zu achten. So
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Gedancken nur dahin richtet, wie er eine Gluͤck-
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der er doch beſorgt ſeyn muß, daß ſie alle Augen-
blick ein Ende nehme, und hingegen ſich um die
ewige und ſtets daurende allervollkommenſte
Gluͤckſeeligkeit unbekuͤmmert laͤſt; Alſo ſetzen
auch diejenigen Chriſtl. Potentaten ihre Re-
genten Pflicht ſehr hindan, die bey ihren Unter-
thanen eine unvollkommene vergaͤngliche und
zeitliche Gluͤckſeeligkeit befoͤrdern, hingegen die
allervollkommenſte, allerbeſtaͤndigſte und ewige
negligiren wollen.
§. 3. Was flieſſen aus dieſem principio,
daß ein Landes-Fuͤrſt nicht noͤthig habe, ſich um
die Seelen Seeligkeit ſeiner Unterthanen zube-
kuͤmmern, nicht vor boͤſe concluſiones. Es
werden alle Kirchen-Ordnungen hiermit durch-
loͤchert und das jus circa ſacra der Regenten
wird in Confuſion geſetzt. Hat ein Landes-
Herr nicht noͤthig, ſich um die Seelen-Seelig-
keit ſeiner Unterthanen zu bekuͤmmern, ſo wer-
den viel Anordnungen in Kirchen-Sachen ent-
weder gantz und gar wegfallen, oder doch groͤ-
ſtentheils nur nach der aͤuſſerlichen Gluͤckſeelig-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/279>, abgerufen am 22.11.2024.
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