dürffte es einem Landes-Herren einerley seyn, seine Unterthanen möchten den Sabbath heiligen, sich des Heil. Nachtmahls gebrau- chen und in andern Stücken die Christen- Pflicht in Acht nehmen, oder nicht.
§. 4. Gleichwie in allen Sachen eine gu- te Ordnung nöthig und nützlich ist, also haben die Landes-Fürsten insonderheit vor die Kir- chen-Ordnungen zu sorgen. Es ist aber eine Kirchen-Ordnung nichts anders, als eine Vor- schrifft, wornach man sich in dem äußerlichen Gottesdienste richten soll, damit alles ordent- lich zugehen und die innern Ubungen befördert werden möchten. Es hat GOtt ausdrücklich befohlen, daß man solche Ordnungen, nach Ge- legenheit der Sachen, auch Zeit und Leute ab- fassen und darüber halten soll, wenn er in der I. an die Corinthier am XIV. v. 40. sagt: Es soll alles nach der Ordnung geschehen. Die Art und eigentliche Beschaffenheit derselben, welche sich nach mancherley Umständen richten muß, hat er in vielen Stücken der Christlichen Klug- heit zu determiniren überlassen. Wie denn offtermahls etwas in der Schrifft, zum Exem- pel: Die Auferziehung der Kinder in der Zucht und Vermahnung zum HErrn, oder die Rei- chung des Allmosens befohlen, aber die Art und Weise eben nicht nach allen Umstän-
den
duͤrffte es einem Landes-Herren einerley ſeyn, ſeine Unterthanen moͤchten den Sabbath heiligen, ſich des Heil. Nachtmahls gebrau- chen und in andern Stuͤcken die Chriſten- Pflicht in Acht nehmen, oder nicht.
§. 4. Gleichwie in allen Sachen eine gu- te Ordnung noͤthig und nuͤtzlich iſt, alſo haben die Landes-Fuͤrſten inſonderheit vor die Kir- chen-Ordnungen zu ſorgen. Es iſt aber eine Kirchen-Ordnung nichts anders, als eine Vor- ſchrifft, wornach man ſich in dem aͤußerlichen Gottesdienſte richten ſoll, damit alles ordent- lich zugehen und die innern Ubungen befoͤrdert werden moͤchten. Es hat GOtt ausdruͤcklich befohlen, daß man ſolche Ordnungen, nach Ge- legenheit der Sachen, auch Zeit und Leute ab- faſſen und daruͤber halten ſoll, wenn er in der I. an die Corinthier am XIV. v. 40. ſagt: Es ſoll alles nach der Ordnung geſchehen. Die Art und eigentliche Beſchaffenheit derſelben, welche ſich nach mancherley Umſtaͤnden richten muß, hat er in vielen Stuͤcken der Chriſtlichen Klug- heit zu determiniren uͤberlaſſen. Wie denn offtermahls etwas in der Schrifft, zum Exem- pel: Die Auferziehung der Kinder in der Zucht und Vermahnung zum HErrn, oder die Rei- chung des Allmoſens befohlen, aber die Art und Weiſe eben nicht nach allen Umſtaͤn-
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duͤrffte es einem Landes-Herren einerley
ſeyn, ſeine Unterthanen moͤchten den Sabbath
heiligen, ſich des Heil. Nachtmahls gebrau-
chen und in andern Stuͤcken die Chriſten-
Pflicht in Acht nehmen, oder nicht.
§. 4. Gleichwie in allen Sachen eine gu-
te Ordnung noͤthig und nuͤtzlich iſt, alſo haben
die Landes-Fuͤrſten inſonderheit vor die Kir-
chen-Ordnungen zu ſorgen. Es iſt aber eine
Kirchen-Ordnung nichts anders, als eine Vor-
ſchrifft, wornach man ſich in dem aͤußerlichen
Gottesdienſte richten ſoll, damit alles ordent-
lich zugehen und die innern Ubungen befoͤrdert
werden moͤchten. Es hat GOtt ausdruͤcklich
befohlen, daß man ſolche Ordnungen, nach Ge-
legenheit der Sachen, auch Zeit und Leute ab-
faſſen und daruͤber halten ſoll, wenn er in der I.
an die Corinthier am XIV. v. 40. ſagt: Es ſoll
alles nach der Ordnung geſchehen. Die Art
und eigentliche Beſchaffenheit derſelben, welche
ſich nach mancherley Umſtaͤnden richten muß,
hat er in vielen Stuͤcken der Chriſtlichen Klug-
heit zu determiniren uͤberlaſſen. Wie denn
offtermahls etwas in der Schrifft, zum Exem-
pel: Die Auferziehung der Kinder in der Zucht
und Vermahnung zum HErrn, oder die Rei-
chung des Allmoſens befohlen, aber die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/280>, abgerufen am 22.11.2024.
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