nicht jenes, sondern dieses Wohlfahrt. Nun kan aber wohl niemand behaupten, daß es bey den Reichs-Fürsten stehe in Ansehung solcher Sachen Testaments-weise zu disponiren; Da zumahl dergleichen Sachen in den allgemeinen Reichs-Gesetzen und besondern Pactis durch Gemeinschafftl. Reichs-Convent determi- niret sind, welches von einem und andern nicht geändert werden kan, und ist ein jedweder hier- innen billich als ein privatus zu consideriren. Wenn es bey den Churfürsten stünde, dieses in den Testamenten zu disponiren, und nach eige- nen Gefallen allerhand Personen solches auff- zutragen, so könten wohl Leute darzu erwehlet werden, die vor die teutsche Wohlfahrt nicht recht patriotisch gesinnet, auch sonst unanstän- dig wären und dem Reiche allerhand praejudiz zuziehen könten.
§. 16. Was in den Römischen Rechten angeführet wird, daß aus gewissen Ursachen die Vormundschafften decliniret werden könten, hat bey dem Fürstl. Tutelen im geringsten nicht Statt, indem dergleichen Vormundschafften gar selten ausgeschlagen und hingegen mit gros- sem Eyfer und Verlangen gesuchet worden. Bey währender Vormundschafft ist auch ein Fürstl. Pupille nicht befugt, dasjenige zu thun, was dem natürlichen Recht nach nicht geschehen kan.
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nicht jenes, ſondern dieſes Wohlfahrt. Nun kan aber wohl niemand behaupten, daß es bey den Reichs-Fuͤrſten ſtehe in Anſehung ſolcher Sachen Teſtaments-weiſe zu diſponiren; Da zumahl dergleichen Sachen in den allgemeinen Reichs-Geſetzen und beſondern Pactis durch Gemeinſchafftl. Reichs-Convent determi- niret ſind, welches von einem und andern nicht geaͤndert werden kan, und iſt ein jedweder hier- innen billich als ein privatus zu conſideriren. Wenn es bey den Churfuͤrſten ſtuͤnde, dieſes in den Teſtamenten zu diſponiren, und nach eige- nen Gefallen allerhand Perſonen ſolches auff- zutragen, ſo koͤnten wohl Leute darzu erwehlet werden, die vor die teutſche Wohlfahrt nicht recht patriotiſch geſinnet, auch ſonſt unanſtaͤn- dig waͤren und dem Reiche allerhand præjudiz zuziehen koͤnten.
§. 16. Was in den Roͤmiſchen Rechten angefuͤhret wird, daß aus gewiſſen Urſachen die Vormundſchafften decliniret werden koͤnten, hat bey dem Fuͤrſtl. Tutelen im geringſten nicht Statt, indem dergleichen Vormundſchafften gar ſelten ausgeſchlagen und hingegen mit groſ- ſem Eyfer und Verlangen geſuchet worden. Bey waͤhrender Vormundſchafft iſt auch ein Fuͤrſtl. Pupille nicht befugt, dasjenige zu thun, was dem natuͤrlichen Recht nach nicht geſchehen kan.
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nicht jenes, ſondern dieſes Wohlfahrt. Nun
kan aber wohl niemand behaupten, daß es bey
den Reichs-Fuͤrſten ſtehe in Anſehung ſolcher
Sachen Teſtaments-weiſe zu diſponiren; Da
zumahl dergleichen Sachen in den allgemeinen
Reichs-Geſetzen und beſondern Pactis durch
Gemeinſchafftl. Reichs-Convent determi-
niret ſind, welches von einem und andern nicht
geaͤndert werden kan, und iſt ein jedweder hier-
innen billich als ein privatus zu conſideriren.
Wenn es bey den Churfuͤrſten ſtuͤnde, dieſes in
den Teſtamenten zu diſponiren, und nach eige-
nen Gefallen allerhand Perſonen ſolches auff-
zutragen, ſo koͤnten wohl Leute darzu erwehlet
werden, die vor die teutſche Wohlfahrt nicht
recht patriotiſch geſinnet, auch ſonſt unanſtaͤn-
dig waͤren und dem Reiche allerhand præjudiz
zuziehen koͤnten.
§. 16. Was in den Roͤmiſchen Rechten
angefuͤhret wird, daß aus gewiſſen Urſachen die
Vormundſchafften decliniret werden koͤnten,
hat bey dem Fuͤrſtl. Tutelen im geringſten nicht
Statt, indem dergleichen Vormundſchafften
gar ſelten ausgeſchlagen und hingegen mit groſ-
ſem Eyfer und Verlangen geſuchet worden. Bey
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Pupille nicht befugt, dasjenige zu thun, was dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/254>, abgerufen am 22.11.2024.
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