Gräntzen des Territorii erstreckt. Es hin- dert auch nicht die Regel, daß dasjenige, was einmahl nach den Gesetzen des Orts gehöriger und ordentlicher Weise gemacht worden, al- lenthalben gültig sey. Denn es ist auch hier, wie oben gemeldet, die Frage von einem Testa- ment, welches nach den Gesetzen und Gebräu- chen des Orts nicht verfertiget worden, son- dern seiner solennen Requisiten ermangelt.
§. 8. Mit dieser Distinction stimmt über- ein, was Reinking bezeuget de Reg. Stat. lib. I. Class. 4. c. 17. n. 37. daß dergleichen Testa- mente gar öffters von den Agnaten, aber nicht von den Kindern, angegriffen worden. Jene bedienen sich ihrer aus dem Territorio ihnen zustehenden Rechte; Diese sind in väterlicher Gewalt, jene müssen in den Lehn-Gütern die Facta des verstorbenen nicht praestiren, diese sind es aber wohl schuldig. Es sind, wie Li- mnaeus davor hält, die Privilegia der Solda- ten-Testamente hieher im geringsten nicht zu appliciren. Denn ein Militair-Privilegium dependiret von dem Gesetze, und nicht von der Willkühr und Clausulen derer, die das Testa- ment machen, die durch ihre Clausulen nicht da- hin bringen können, daß die Gesetze bey ihren Testamenten nicht Statt haben. Ja, es kömmt den Soldaten selbst nicht zu, als nur
bey
Graͤntzen des Territorii erſtreckt. Es hin- dert auch nicht die Regel, daß dasjenige, was einmahl nach den Geſetzen des Orts gehoͤriger und ordentlicher Weiſe gemacht worden, al- lenthalben guͤltig ſey. Denn es iſt auch hier, wie oben gemeldet, die Frage von einem Teſta- ment, welches nach den Geſetzen und Gebraͤu- chen des Orts nicht verfertiget worden, ſon- dern ſeiner ſolennen Requiſiten ermangelt.
§. 8. Mit dieſer Diſtinction ſtimmt uͤber- ein, was Reinking bezeuget de Reg. Stat. lib. I. Claſſ. 4. c. 17. n. 37. daß dergleichen Teſta- mente gar oͤffters von den Agnaten, aber nicht von den Kindern, angegriffen worden. Jene bedienen ſich ihrer aus dem Territorio ihnen zuſtehenden Rechte; Dieſe ſind in vaͤterlicher Gewalt, jene muͤſſen in den Lehn-Guͤtern die Facta des verſtorbenen nicht præſtiren, dieſe ſind es aber wohl ſchuldig. Es ſind, wie Li- mnæus davor haͤlt, die Privilegia der Solda- ten-Teſtamente hieher im geringſten nicht zu appliciren. Denn ein Militair-Privilegium dependiret von dem Geſetze, und nicht von der Willkuͤhr und Clauſulen derer, die das Teſta- ment machen, die durch ihre Clauſulen nicht da- hin bringen koͤnnen, daß die Geſetze bey ihren Teſtamenten nicht Statt haben. Ja, es koͤmmt den Soldaten ſelbſt nicht zu, als nur
bey
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Graͤntzen des Territorii erſtreckt. Es hin-
dert auch nicht die Regel, daß dasjenige, was
einmahl nach den Geſetzen des Orts gehoͤriger
und ordentlicher Weiſe gemacht worden, al-
lenthalben guͤltig ſey. Denn es iſt auch hier,
wie oben gemeldet, die Frage von einem Teſta-
ment, welches nach den Geſetzen und Gebraͤu-
chen des Orts nicht verfertiget worden, ſon-
dern ſeiner ſolennen Requiſiten ermangelt.
§. 8. Mit dieſer Diſtinction ſtimmt uͤber-
ein, was Reinking bezeuget de Reg. Stat. lib. I.
Claſſ. 4. c. 17. n. 37. daß dergleichen Teſta-
mente gar oͤffters von den Agnaten, aber nicht
von den Kindern, angegriffen worden. Jene
bedienen ſich ihrer aus dem Territorio ihnen
zuſtehenden Rechte; Dieſe ſind in vaͤterlicher
Gewalt, jene muͤſſen in den Lehn-Guͤtern die
Facta des verſtorbenen nicht præſtiren, dieſe
ſind es aber wohl ſchuldig. Es ſind, wie Li-
mnæus davor haͤlt, die Privilegia der Solda-
ten-Teſtamente hieher im geringſten nicht zu
appliciren. Denn ein Militair-Privilegium
dependiret von dem Geſetze, und nicht von der
Willkuͤhr und Clauſulen derer, die das Teſta-
ment machen, die durch ihre Clauſulen nicht da-
hin bringen koͤnnen, daß die Geſetze bey ihren
Teſtamenten nicht Statt haben. Ja, es
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/194>, abgerufen am 24.11.2024.
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