bey einem Testamente, so sie in der Campagne gemacht haben. Es hindert auch nicht, daß dergleichen Clausulen den Erbverbrüderungs- Pactis pflegen angefügt zu werden, daß sie nach den Kriegs-Rechten oder nach einigen andern, so nur vorkommen könten, gelten solten. Denn eine andere Bewandniß hats mit den Pactis, die nach dem Völcker-Recht gelten, wie man sich nur verglichen hat, und mit dem letzten Willen, welche von den Gesetzen eine gewisse Forme vorgeschrieben.
§. 9. Es fragt sich, ob wohl die Fürstl. Kin- der und appanagirten Printzen ohne Solenni- täten der Gesetze ihre Testamente machen kön- nen. Jch halte nicht; Denn dieses Privilegium kömmt nur dem Landes-Herrn zu, der von den Gesetzen frey ist, die übrigen aber müssen sich wie in andern Stücken, also auch bey ihren Testa- menten den Verordnungen der einen jeden ne- gotio vorgeschriebenen Gesetze submittiren. Man könte auch an des Regenten seiner Ge- mahlin zweiffeln, ob sie ohne die rechtlichen So- lennitäten ihr Testament verfertigen könte, in- dem ihr die Rechte der Landes-herrlichen Macht und Hoheit nicht zu stehen. Wiewohl sie sich nun aus eigenthüml. Recht dieses privilegii nicht anmassen kan, so wird sie doch in Anse- hung ihrer privat-Handlungen der Rechte und
Privi-
bey einem Teſtamente, ſo ſie in der Campagne gemacht haben. Es hindert auch nicht, daß dergleichen Clauſulen den Erbverbruͤderungs- Pactis pflegen angefuͤgt zu werden, daß ſie nach den Kriegs-Rechten oder nach einigen andern, ſo nur vorkommen koͤnten, gelten ſolten. Denn eine andere Bewandniß hats mit den Pactis, die nach dem Voͤlcker-Recht gelten, wie man ſich nur verglichen hat, und mit dem letzten Willen, welche von den Geſetzen eine gewiſſe Forme vorgeſchrieben.
§. 9. Es fragt ſich, ob wohl die Fuͤrſtl. Kin- der und appanagirten Printzen ohne Solenni- taͤten der Geſetze ihre Teſtamente machen koͤn- nen. Jch halte nicht; Denn dieſes Privilegium koͤmmt nur dem Landes-Herrn zu, der von den Geſetzen frey iſt, die uͤbꝛigen aber muͤſſen ſich wie in andern Stuͤcken, alſo auch bey ihren Teſta- menten den Verordnungen der einen jeden ne- gotio vorgeſchriebenen Geſetze ſubmittiren. Man koͤnte auch an des Regenten ſeiner Ge- mahlin zweiffeln, ob ſie ohne die rechtlichen So- lennitaͤten ihr Teſtament verfertigen koͤnte, in- dem ihr die Rechte der Landes-herrlichen Macht und Hoheit nicht zu ſtehen. Wiewohl ſie ſich nun aus eigenthuͤml. Recht dieſes privilegii nicht anmaſſen kan, ſo wird ſie doch in Anſe- hung ihrer privat-Handlungen der Rechte und
Privi-
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bey einem Teſtamente, ſo ſie in der Campagne
gemacht haben. Es hindert auch nicht, daß
dergleichen Clauſulen den Erbverbruͤderungs-
Pactis pflegen angefuͤgt zu werden, daß ſie nach
den Kriegs-Rechten oder nach einigen andern,
ſo nur vorkommen koͤnten, gelten ſolten. Denn
eine andere Bewandniß hats mit den Pactis,
die nach dem Voͤlcker-Recht gelten, wie man
ſich nur verglichen hat, und mit dem letzten
Willen, welche von den Geſetzen eine gewiſſe
Forme vorgeſchrieben.
§. 9. Es fragt ſich, ob wohl die Fuͤrſtl. Kin-
der und appanagirten Printzen ohne Solenni-
taͤten der Geſetze ihre Teſtamente machen koͤn-
nen. Jch halte nicht; Denn dieſes Privilegium
koͤmmt nur dem Landes-Herrn zu, der von den
Geſetzen frey iſt, die uͤbꝛigen aber muͤſſen ſich wie
in andern Stuͤcken, alſo auch bey ihren Teſta-
menten den Verordnungen der einen jeden ne-
gotio vorgeſchriebenen Geſetze ſubmittiren.
Man koͤnte auch an des Regenten ſeiner Ge-
mahlin zweiffeln, ob ſie ohne die rechtlichen So-
lennitaͤten ihr Teſtament verfertigen koͤnte, in-
dem ihr die Rechte der Landes-herrlichen Macht
und Hoheit nicht zu ſtehen. Wiewohl ſie ſich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/195>, abgerufen am 24.11.2024.
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