die Verordnung entweder durch eine Dona- tionem mortis causa, oder eine andere der- gleichen aus beyder Einwilligung bestehende Handlung vollzogen werden. Denn da die- selbige dem Völcker-Recht nach bestehet, und wenn das übrige seine Richtigkeit hat, ein Recht ausmacht, so glaubt man, daß derjenige, so sonst ab intestato succediren solte, recht- mäßiger und ordentlicher Weise ausgeschlos- sen sey.
§. 7. Diesemnach folget aus dem vorher- gemeldten, daß die Testamente der Reichs- Stände, ob gleich die Solennitäten nicht dar- bey beobachtet worden, gültig seyn, daferne das Negotium nur zwischen ihnen und ihren Unterthanen vorkömmt, indem sie, Krafft Lan- desherrlicher Hoheit, dasjenige in ihren Terri- toriis verrichten können, was der Käyser im gantzen Territorio expediret; Also gedencket Myler de Stat. Imp. c. 26. §. 6. Daß das Testament Caroli Austriaci, ob es gleich oh- ne Zeugen gemacht, dennoch gültig gewesen. Ein anders aber ists, wenn das Testament zweene Reichs-Stände angehet, denn dieses muß seine Solennitäten haben, sintemahl die Stände, in Ansehen des Reichs, vor Untertha- nen gehalten werden. Und eben so ists, so offt die Würckung des Handels sich außer die
Grän-
die Verordnung entweder durch eine Dona- tionem mortis cauſa, oder eine andere der- gleichen aus beyder Einwilligung beſtehende Handlung vollzogen werden. Denn da die- ſelbige dem Voͤlcker-Recht nach beſtehet, und wenn das uͤbrige ſeine Richtigkeit hat, ein Recht ausmacht, ſo glaubt man, daß derjenige, ſo ſonſt ab inteſtato ſuccediren ſolte, recht- maͤßiger und ordentlicher Weiſe ausgeſchloſ- ſen ſey.
§. 7. Dieſemnach folget aus dem vorher- gemeldten, daß die Teſtamente der Reichs- Staͤnde, ob gleich die Solennitaͤten nicht dar- bey beobachtet worden, guͤltig ſeyn, daferne das Negotium nur zwiſchen ihnen und ihren Unterthanen vorkoͤmmt, indem ſie, Krafft Lan- desherrlicher Hoheit, dasjenige in ihren Terri- toriis verrichten koͤnnen, was der Kaͤyſer im gantzen Territorio expediret; Alſo gedencket Myler de Stat. Imp. c. 26. §. 6. Daß das Teſtament Caroli Auſtriaci, ob es gleich oh- ne Zeugen gemacht, dennoch guͤltig geweſen. Ein anders aber iſts, wenn das Teſtament zweene Reichs-Staͤnde angehet, denn dieſes muß ſeine Solennitaͤten haben, ſintemahl die Staͤnde, in Anſehen des Reichs, vor Untertha- nen gehalten werden. Und eben ſo iſts, ſo offt die Wuͤrckung des Handels ſich außer die
Graͤn-
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die Verordnung entweder durch eine Dona-
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Handlung vollzogen werden. Denn da die-
ſelbige dem Voͤlcker-Recht nach beſtehet, und
wenn das uͤbrige ſeine Richtigkeit hat, ein
Recht ausmacht, ſo glaubt man, daß derjenige,
ſo ſonſt ab inteſtato ſuccediren ſolte, recht-
maͤßiger und ordentlicher Weiſe ausgeſchloſ-
ſen ſey.
§. 7. Dieſemnach folget aus dem vorher-
gemeldten, daß die Teſtamente der Reichs-
Staͤnde, ob gleich die Solennitaͤten nicht dar-
bey beobachtet worden, guͤltig ſeyn, daferne
das Negotium nur zwiſchen ihnen und ihren
Unterthanen vorkoͤmmt, indem ſie, Krafft Lan-
desherrlicher Hoheit, dasjenige in ihren Terri-
toriis verrichten koͤnnen, was der Kaͤyſer im
gantzen Territorio expediret; Alſo gedencket
Myler de Stat. Imp. c. 26. §. 6. Daß das
Teſtament Caroli Auſtriaci, ob es gleich oh-
ne Zeugen gemacht, dennoch guͤltig geweſen.
Ein anders aber iſts, wenn das Teſtament
zweene Reichs-Staͤnde angehet, denn dieſes
muß ſeine Solennitaͤten haben, ſintemahl die
Staͤnde, in Anſehen des Reichs, vor Untertha-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/193>, abgerufen am 24.11.2024.
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