an welchen allen ihnen niemand verhinderlich soll seyn können.
§. 13. Die Unterthanen beyderseits Par- theyen, geistliche und weltliche auch dero Zünff- te, Gemeinden, Universitäten und Collegia müssen in ihren Ehren-Aemtern und benefi- cien, mit welchen sie vor diesem Krieg versehen gewesen, restituiret werden, auch alle ihre Be- fugnisse und Güter beweglich und unbeweglich, ingleichen die sämtlichen Einkünffte, welche ih- nen durch Veranlassung des Krieges entrissen worden, nicht weniger die Rechte, Actiones und Successiones, welche sie nicht nur vor dem Krieg gehabt, sondern auch nach der Zeit auff sie gekommen, unversehrt und ungekränckt wie- der bekommen.
§. 14. Es werden alsdenn die ordentlichen Gerichte hinkünfftig wieder eröffnet und denen Unterthanen von beyderseits Theilen stehet frey, vor denenselben ihr habendes Recht nach Anleitung der Gesetze und Statuten eines iedwe- den Landes zu prosequiren, und damit der Frie- dens-Tractat um so viel beständiger und feste bestehen möge; Als pflegen sich beyde kriegende Theile mit einander zu vergleichen, daß der Frie- dens-Tractat, so bald derselbe seine Er- füllung erreichet, die Krafft einer Renunciation auf alle und iede praetensionen vergangener und
gegen-
an welchen allen ihnen niemand verhinderlich ſoll ſeyn koͤnnen.
§. 13. Die Unterthanen beyderſeits Par- theyen, geiſtliche und weltliche auch dero Zuͤnff- te, Gemeinden, Univerſitaͤten und Collegia muͤſſen in ihren Ehren-Aemtern und benefi- cien, mit welchen ſie vor dieſem Krieg verſehen geweſen, reſtituiret werden, auch alle ihre Be- fugniſſe und Guͤter beweglich und unbeweglich, ingleichen die ſaͤmtlichen Einkuͤnffte, welche ih- nen durch Veranlaſſung des Krieges entriſſen worden, nicht weniger die Rechte, Actiones und Succeſſiones, welche ſie nicht nur vor dem Krieg gehabt, ſondern auch nach der Zeit auff ſie gekommen, unverſehrt und ungekraͤnckt wie- der bekommen.
§. 14. Es werden alsdenn die ordentlichen Gerichte hinkuͤnfftig wieder eroͤffnet und denen Unterthanen von beyderſeits Theilen ſtehet frey, vor denenſelben ihr habendes Recht nach Anleitung der Geſetze und Statuten eines iedwe- den Landes zu proſequiren, und damit der Frie- dens-Tractat um ſo viel beſtaͤndiger und feſte beſtehen moͤge; Als pflegen ſich beyde kriegende Theile mit einander zu vergleichen, daß der Frie- dens-Tractat, ſo bald derſelbe ſeine Er- fuͤllung erreichet, die Krafft einer Renunciation auf alle und iede prætenſionen vergangener und
gegen-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1448"n="1428"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> an welchen allen ihnen niemand verhinderlich<lb/>ſoll ſeyn koͤnnen.</p><lb/><p>§. 13. Die Unterthanen beyderſeits Par-<lb/>
theyen, geiſtliche und weltliche auch dero Zuͤnff-<lb/>
te, Gemeinden, Univerſitaͤten und <hirendition="#aq">Collegia</hi><lb/>
muͤſſen in ihren Ehren-Aemtern und <hirendition="#aq">benefi-<lb/>
ci</hi>en, mit welchen ſie vor dieſem Krieg verſehen<lb/>
geweſen, <hirendition="#aq">reſtitui</hi>ret werden, auch alle ihre Be-<lb/>
fugniſſe und Guͤter beweglich und unbeweglich,<lb/>
ingleichen die ſaͤmtlichen Einkuͤnffte, welche ih-<lb/>
nen durch Veranlaſſung des Krieges entriſſen<lb/>
worden, nicht weniger die Rechte, <hirendition="#aq">Actiones</hi><lb/>
und <hirendition="#aq">Succeſſiones,</hi> welche ſie nicht nur vor dem<lb/>
Krieg gehabt, ſondern auch nach der Zeit auff<lb/>ſie gekommen, unverſehrt und ungekraͤnckt wie-<lb/>
der bekommen.</p><lb/><p>§. 14. Es werden alsdenn die ordentlichen<lb/>
Gerichte hinkuͤnfftig wieder eroͤffnet und denen<lb/>
Unterthanen von beyderſeits Theilen ſtehet<lb/>
frey, vor denenſelben ihr habendes Recht nach<lb/>
Anleitung der Geſetze und <hirendition="#aq">Statut</hi>en eines iedwe-<lb/>
den Landes zu <hirendition="#aq">proſequi</hi>ren, und damit der Frie-<lb/>
dens-<hirendition="#aq">Tractat</hi> um ſo viel beſtaͤndiger und feſte<lb/>
beſtehen moͤge; Als pflegen ſich beyde kriegende<lb/>
Theile mit einander zu vergleichen, daß der Frie-<lb/>
dens-<hirendition="#aq">Tractat,</hi>ſo bald derſelbe ſeine Er-<lb/>
fuͤllung erreichet, die Krafft einer <hirendition="#aq">Renunciation</hi><lb/>
auf alle und iede <hirendition="#aq">prætenſion</hi>en vergangener und<lb/><fwplace="bottom"type="catch">gegen-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1428/1448]
an welchen allen ihnen niemand verhinderlich
ſoll ſeyn koͤnnen.
§. 13. Die Unterthanen beyderſeits Par-
theyen, geiſtliche und weltliche auch dero Zuͤnff-
te, Gemeinden, Univerſitaͤten und Collegia
muͤſſen in ihren Ehren-Aemtern und benefi-
cien, mit welchen ſie vor dieſem Krieg verſehen
geweſen, reſtituiret werden, auch alle ihre Be-
fugniſſe und Guͤter beweglich und unbeweglich,
ingleichen die ſaͤmtlichen Einkuͤnffte, welche ih-
nen durch Veranlaſſung des Krieges entriſſen
worden, nicht weniger die Rechte, Actiones
und Succeſſiones, welche ſie nicht nur vor dem
Krieg gehabt, ſondern auch nach der Zeit auff
ſie gekommen, unverſehrt und ungekraͤnckt wie-
der bekommen.
§. 14. Es werden alsdenn die ordentlichen
Gerichte hinkuͤnfftig wieder eroͤffnet und denen
Unterthanen von beyderſeits Theilen ſtehet
frey, vor denenſelben ihr habendes Recht nach
Anleitung der Geſetze und Statuten eines iedwe-
den Landes zu proſequiren, und damit der Frie-
dens-Tractat um ſo viel beſtaͤndiger und feſte
beſtehen moͤge; Als pflegen ſich beyde kriegende
Theile mit einander zu vergleichen, daß der Frie-
dens-Tractat, ſo bald derſelbe ſeine Er-
fuͤllung erreichet, die Krafft einer Renunciation
auf alle und iede prætenſionen vergangener und
gegen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1448>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.