keine einige der Inquisition oder Untersuchung, unter was Vorwand sie auch geschehen mögen, unterworffen seyn sollen. Es wird auch den Einwohnern der abgetretenen Oerter mit Be- obachtung eines ieden Orts Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten vergönnt und zugelassen, hin und her zu reisen, es sey zu Wasser oder zu Lande, zu wohnen und zu tractiren, als ehrliche Kauffleute zu negotiren, ingleichen zuverkauf- fen, zu vertauschen, zu veräußern oder auf ande- re Weise mit ihren Gütern und Effecten bewe- glich und unbeweglich, sie mögen gelegen seyn wo sie nur wollen, zu schalten und zu walten. Auch einem iedweden, er mag ein Unterthan seyn oder nicht, die Freyheit verstattet, die Gü- ter und Effecten an sich zu handeln, und braucht hierzu keiner weder Käuffer noch Verkäuffer eine andere Permission als diesem Friedens- Tractat. Nicht weniger wird auch den Un- terthanen der restituirten Plätze erlaubet, sich hinweg zu begeben und an einen andern Ort, wo es ihnen nur binnen Jahres-Frist gefallen möchte, wohnhafftig niederzulassen mit der Freyheit, ihr Vermögen zu verkauffen an wen sie wollen oder auf eine andere Weise mit ihren Gütern und Effecten, beweglich und unbewe- glich, die sie so wohl vor als nach ihrer Wegzie- hung besetzen, nach eignen Willkühr zu handeln,
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keine einige der Inquiſition oder Unterſuchung, unter was Vorwand ſie auch geſchehen moͤgen, unterworffen ſeyn ſollen. Es wird auch den Einwohnern der abgetretenen Oerter mit Be- obachtung eines ieden Orts Geſetze, Gebraͤuche und Gewohnheiten vergoͤnnt und zugelaſſen, hin und her zu reiſen, es ſey zu Waſſer oder zu Lande, zu wohnen und zu tractiren, als ehrliche Kauffleute zu negotiren, ingleichen zuverkauf- fen, zu vertauſchen, zu veraͤußern oder auf ande- re Weiſe mit ihren Guͤtern und Effecten bewe- glich und unbeweglich, ſie moͤgen gelegen ſeyn wo ſie nur wollen, zu ſchalten und zu walten. Auch einem iedweden, er mag ein Unterthan ſeyn oder nicht, die Freyheit verſtattet, die Guͤ- ter und Effecten an ſich zu handeln, und braucht hierzu keiner weder Kaͤuffer noch Verkaͤuffer eine andere Permiſſion als dieſem Friedens- Tractat. Nicht weniger wird auch den Un- terthanen der reſtituirten Plaͤtze erlaubet, ſich hinweg zu begeben und an einen andern Ort, wo es ihnen nur binnen Jahres-Friſt gefallen moͤchte, wohnhafftig niederzulaſſen mit der Freyheit, ihr Vermoͤgen zu verkauffen an wen ſie wollen oder auf eine andere Weiſe mit ihren Guͤtern und Effecten, beweglich und unbewe- glich, die ſie ſo wohl vor als nach ihrer Wegzie- hung beſetzen, nach eignen Willkuͤhr zu handeln,
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keine einige der Inquiſition oder Unterſuchung,
unter was Vorwand ſie auch geſchehen moͤgen,
unterworffen ſeyn ſollen. Es wird auch den
Einwohnern der abgetretenen Oerter mit Be-
obachtung eines ieden Orts Geſetze, Gebraͤuche
und Gewohnheiten vergoͤnnt und zugelaſſen, hin
und her zu reiſen, es ſey zu Waſſer oder zu
Lande, zu wohnen und zu tractiren, als ehrliche
Kauffleute zu negotiren, ingleichen zuverkauf-
fen, zu vertauſchen, zu veraͤußern oder auf ande-
re Weiſe mit ihren Guͤtern und Effecten bewe-
glich und unbeweglich, ſie moͤgen gelegen ſeyn
wo ſie nur wollen, zu ſchalten und zu walten.
Auch einem iedweden, er mag ein Unterthan
ſeyn oder nicht, die Freyheit verſtattet, die Guͤ-
ter und Effecten an ſich zu handeln, und braucht
hierzu keiner weder Kaͤuffer noch Verkaͤuffer
eine andere Permiſſion als dieſem Friedens-
Tractat. Nicht weniger wird auch den Un-
terthanen der reſtituirten Plaͤtze erlaubet, ſich
hinweg zu begeben und an einen andern Ort,
wo es ihnen nur binnen Jahres-Friſt gefallen
moͤchte, wohnhafftig niederzulaſſen mit der
Freyheit, ihr Vermoͤgen zu verkauffen an wen
ſie wollen oder auf eine andere Weiſe mit ihren
Guͤtern und Effecten, beweglich und unbewe-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1447>, abgerufen am 27.11.2024.
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